Angenommen Person A hatte bei Unternehmen B einen Handyvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten, inklusive einem Smartphone. Aufgrund von Unstimmigkeiten etc. kündigt Unternehmen B im gegenseitigen Einvernehmen mit Person A den Vertrag außerordentlich. Das Smartphone verlangt Unternehmen B aber nicht zurück.
Unternehmen B behauptet jetzt zur Frage der Garantie: Da Sie keinen Mobilfunk-Vertrag mehr mit 1&1 unterhalten, regeln Sie Garantieansprüche zukünftig nun direkt mit dem Hersteller bzw. ein von den Firmen benannten Dienstleister.
Frage: Kann Unternehmen B einfach eventuelle Garantieansprüche auf den Hersteller „abschieben“? Zu Info: Die Rechnung über das Smartphone wurde Person A von Unternehmen B ausgestellt.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Geräteherstellers. Die Mobilfunkbude würde es eh nur an den Hersteller weiterreichen. Da Du mit denen nichts mehr zu tun hast, kannst / mußt Dich wohl direkt an den Hersteller halten.
das ist falsch, garantie kann auch vom verkäufer gewährt
werden, das entnimmt man dann aber dem vertrag.
Das sagtest Du schon. Und wenn wir schon Erbsen zählen, dann nicht vom Verkäufer, sondern vom Einzelhändler.
Apropo „Das ist falsch!“: Auch „im Internet“ schreibt man nicht alles klein.
ich habs ja gern, wenn man mich „korrigeiurt“ (btw, this make my day )
das mit „verkäufer“ der vertragspartner gemeint ist, sollte eigentlich jeder erkennen und das die person des verkäufers den vertrag im vertretung abschließt weiss auch jedes kind. und wenn wir schon stänkern, nicht nur einzelhändler können garantie versprechen .
doch, isses, er kann zwar „freiwillig“ (nennt sich vertragsfreiheit und es gibt keine pflicht, wie z.b. bei der gewährleistung) entscheiden, ob er die garantie zum vertragsbestandteil macht, aber mit dem abschluss des vertrages muss er sie auch erfüllen
Gehen wir mal einfach davon aus das Gewährleistung statt Garantie gemeint war.
Angenommen Person A hatte bei Unternehmen B einen Handyvertrag
mit einer Laufzeit von 24 Monaten, inklusive einem Smartphone.
Aufgrund von Unstimmigkeiten etc. kündigt Unternehmen B im
gegenseitigen Einvernehmen mit Person A den Vertrag
außerordentlich. Das Smartphone verlangt Unternehmen B aber
nicht zurück.
Hört sich nach einem verbundenen Geschäft an, war es ein typischer „Handy billig, telefonieren teuer“ Vertrag? Dann kann man meiner Meinung nach das Handy und den Dienst nicht trennen und das Handy wurde nur aus Kulanz nicht zurück gefordert. Wenn der Vertrag aufgelöst wurde dürfte es einen Rechtsanspruch auf und durch das Handy nicht mehr geben.
Unternehmen B behauptet jetzt zur Frage der Garantie: Da Sie
keinen Mobilfunk-Vertrag mehr mit 1&1 unterhalten, regeln Sie
Garantieansprüche zukünftig nun direkt mit dem Hersteller bzw.
ein von den Firmen benannten Dienstleister.
Frage: Kann Unternehmen B einfach eventuelle Garantieansprüche
auf den Hersteller „abschieben“? Zu Info: Die Rechnung über
das Smartphone wurde Person A von Unternehmen B ausgestellt.
Wie die anderen schon geschrieben haben, werden Garantieleistungen normalerweise vom Hersteller erbracht, da müsste man sich die Vertragsbedingungen durchlesen…
Ein Anspruch auf gesetzliche Gewährleistung besteht meiner Ansicht nach nicht mehr.
Gehen wir mal einfach davon aus das Gewährleistung statt
Garantie gemeint war.
warum?
Hört sich nach einem verbundenen Geschäft an, …
und warum das?
warum gehst du nicht gleich davon aus, dass er das handy gefunden hat. oder dass es gestohlen wurde. oder dass es ihm ins klo gefallen ist. wäre doch noch einfacher.
eine geschichte dazu:
ein student hatte sich zur biologieprüfung auf würmer vorbereitet. und prompt lautete die frage: erzählen sie doch mal was über elefanten. antwort des studenten:
der elefant hat einen wurmartigen rüssel. die würmer teilen sich auf in die arten…