Garantieleistung wird verweigert

Hallo zusammen

Ich brauche mal eure juristische Hilfe.

Und zwar wurde bei einem Online- Shop einen USB Stick gekauft. Nun ist nach einiger Zeit ein Stück aus dem Deckel herausgebrochen. Und zwar an einer Stelle, die, denke ich, konstruktiv nicht sehr vorteilhaft gelöst wurde. Auf Grund dessen konnte der USB Stick nicht mehr ordnungsgemäß (weil ohne Deckel) benutzt werden und es kam über die Zeit zu Datenverlusten. Da das Kaufdatum noch nicht sehr lange zurückliegt, hat der Stick noch Garantie. Jedoch weigert sich der Verkäufer das Teil umzutauschen. Er meint, der Schaden sei durch Fremdverschulden zurückzuführen. Meiner Ansicht nach ist aber die Stelle, die den Schaden aufweist, im normalen Betrieb dazu verdammt zu brechen.

Wie kann ich denn prüfen lassen, dass es sich doch nicht um Fremdverschulden handelt. Wahrscheinlich ist der Kaufpreis zu gering um rechtliche Schritte einzuleiten. Welche Möglichkeiten ergeben sich dennoch, um an ein Tauschgerät zu kommen?

„Meiner Ansicht nach ist aber die Stelle, die den Schaden aufweist, im normalen Betrieb dazu verdammt zu brechen.“

Das hättest du aber vor dem Kauf sehen müssen. HM

Hi!

Zunächst einmal müssen hier die Garantiebedingungen genau gelesen werden.
Ein Schaden durch unsachgemässe Verwendung wird wohl von der Garantie ausgeschlossen sein.
Ob nun eine solche vorliegt oder nicht (Konstruktionsfehler), wird im vorliegenden Fall mangels Einigung zwischen den Parteien ein Gutachten klären müssen. Dies jedoch dürfte den Wert des Sticks überschreiten.

Weshalb machst Du dem Dealer nicht den VOrschlag, irgend etwas anderes, was Du gerade noch brauchst, auch bei ihm zu kaufen, wenn er Dir den Stick umtauscht?

Grüße,

Mathias

Dies jedoch dürfte den
Wert des Sticks überschreiten.

Das denk ich nämlich auch

Weshalb machst Du dem Dealer nicht den VOrschlag, irgend etwas
anderes, was Du gerade noch brauchst, auch bei ihm zu kaufen,
wenn er Dir den Stick umtauscht?

Das wäre natürlich eine Möglichkeit. Könnt ich mal versuchen

Das hättest du aber vor dem Kauf sehen müssen.

Das sieht man leider bei ebay nicht so gut. :wink:

Das hättest du aber vor dem Kauf sehen müssen.

Das sieht man leider bei ebay nicht so gut. :wink:

Dann hättest Du das 14-tägige Rücktrittsrecht beim Versandhandel nutzen müssen.

LG
Stuffi

Moien,

cih würde versuchen den Hersteller direkt anzuschreiben - wirkt manchmal Wunder…

Gruß

Bernd

Billig gekauft ist zweimal gekauft.

Beweislast beim Garantiegeber
Hallo,

Ob nun eine solche vorliegt oder nicht (Konstruktionsfehler),
wird im vorliegenden Fall mangels Einigung zwischen den
Parteien ein Gutachten klären müssen. Dies jedoch dürfte den
Wert des Sticks überschreiten.

Was jedoch für den Käufer uninteressant ist, sofern es sich um eine
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach BGB § 443 handelt. Dort heißt es:
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Beweislast liegt also zunächst beim Garantiegeber.

Gruß

Matthias