letztens hatten wir im Freundeskreis eine Diskussion darüber, was man bei einer Garantierepartur z.B. eines Fernsehgerätes, dass dann drei oder mehr Wochen weg ist, vom Verkäufer erwarten könnte. Ich war der Meinung, dass man für eine so lange Zeit ein gleichwertiges Ersatz-Leihgerät erwarten könnte und nicht irgendein schlechteres Gerät. Schließlich hat man ja auch richtiges Geld gezahlt und kann für die Fehler nix.
Andere haben das nicht so eng gesehen, meinen, man muss schon gewisse Nachteile in Kauf nehmen.
Nee, muss er Euch nicht mal ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen
Ihr hättet aber gleich bei der ersten Reparatur schriftlich eine Frist von 14 Tagen setzen können. Wenn das Ding innerhalb dieser ersten Frist nicht ordnungsgemäß funktionert - neue Frist, wieder 14 Tage (kürzer geht nicht).
Wenn dann immer noch nichts ist, könnt ihr vom Kaufvertrag zurücktreten. Früher hiess das Wandelung heute nennt es sich schlicht Rücktritt.
es geht im Ursprungsposting um einen Garantieanspruch. Insofern ist ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist und deine Anmerkungen entbehren daher jeder Rechtsgrundlage.
Selbst im Fall der Gewährleistung hält die einschlägige Kommentierung zum BGB Fristen von bis zu einem Monat für angemessen. Generell kann man auch Fristen unter 14 Tagen setzen. Warum du meinst „kürzer geht nicht“ ist nicht nachvollziehbar.
Gruß
S.J.
Ihr hättet aber gleich bei der ersten Reparatur schriftlich
eine Frist von 14 Tagen setzen können. Wenn das Ding innerhalb
dieser ersten Frist nicht ordnungsgemäß funktionert - neue
Frist, wieder 14 Tage (kürzer geht nicht).
Wenn dann immer noch nichts ist, könnt ihr vom Kaufvertrag
zurücktreten. Früher hiess das Wandelung heute nennt es sich
schlicht Rücktritt.
ich glaube ich kann davon ausgehen, das jemand über seine Garantieansprüche in Bilde ist, wenn er wo auch immer etwas kauft. So gehe ich davon aus, wenn jemand die Frage so stellt wie sie gestellt wurde, das keine gesonderte Garantieregelung gibt! Dann stimmt es schon.
Das mit den 14 Tagen stimmt also auch nicht bzw es gibt dazu keinen Gesetzesteaxt? Richtig, aber wieso halten dann deutsche Gerichte in unzähligen Urteilen eben diese Frist als angemessen. Strange, oder?
ich glaube ich kann davon ausgehen, das jemand über seine
Garantieansprüche in Bilde ist, wenn er wo auch immer etwas
kauft. So gehe ich davon aus, wenn jemand die Frage so stellt
wie sie gestellt wurde, das keine gesonderte Garantieregelung
gibt! Dann stimmt es schon.
Was? Wie? Wo? Etwas verwirrend. Wenn kein Garantieanspruch besteht, kann man ggf. Ansprüche aus der Sachmängelhaftung geltend machen. Das setzt, wie bekannt, die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang voraus. Ohne nähere Daten wie Kaufdatum und Rekalamtionsdatum wäre in diesem Fall alles wilde Spekulation.
Das mit den 14 Tagen stimmt also auch nicht bzw es gibt dazu
keinen Gesetzesteaxt? Richtig, aber wieso halten dann deutsche
Gerichte in unzähligen Urteilen eben diese Frist als
angemessen. Strange, oder?
Ja? Tun sie das? Nenne bitte mal Quellen dafür. Solange ich diese nicht kenne, glaube ich eher dem BGB Kommentar von Palandt.