Garantierecht mit Ersatzgerät

Ich habe vor 5 Monaten ein Dampfsterilisationsgerät für meine Tochter gekauft. Nun ist das Gerät nach nicht mal 5 Monaten betriebnahme defekt und ich habe es zum Verkäufer eingschickt. Dieser meinte das er es zum Hersteller einschickt und ich ca.3 Wochen warten muss. Fand das schon mal unverschämt lange, aber gut hauptsache es wird repariert, dachte ich mir. Dann bekam ich auch das Gerät, aber es war nicht das was ich bestellt hatte, sondern das Nachfolgemodell… Daraufhin habe ich die Firma angerufen, und die sagten mir, das das so von dem Verkäufer bestellt wurde. Also den Verkäufer angerufen, der meinte das das Gerät nicht mehr hergestellt wird und deshalb das Nachfolgemodell geliefert wurde. Ich meinte das ich das so aber nicht will, sonst hätte ich mir ja von vorn herein das Nachfolgemodell bestellen können. Er wollte nochmal alles überprüfen und sich dann melden. Nach 1,5 Wochen habe ICH erneut angerufen und nachgefragt. Es hatte sich noch niemand weiter darum gekümmert und man versprach mir, mich nachmittags anzurufen. Beim Anruf am Nachmittag meinte man nur zu mir, das ich das so zu aktzeptieren habe, da der Hersteller das Recht hat mir das Nachfolgemodell als Ersatzgerät zu schicken. Ausserdem tue es ihnen leid, da 2000 Kunden das Gerät besser gefällt nur mir nicht. Aber das Gerät sieht vom Design anders aus (damit könnte ich ja noch leben, wenn auch schwer) aber es ist auch einfach viel unpraktischer.

Meine Frage jetzt, muss ich wirklich das neue Gerät nehmen, auch wenn ich es garnicht wollte?

Danke für eure Hilfe.

Hallo,

spontan stellt sich mir zunächst die Frage nach der Anspruchsgrundlage.

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass der Defekt auf einen Mangel zurück zu führen ist, der bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Bei einer Sache, die mehrere Monate problemlos funktioniert hat, ist das schwierig bis unmöglich nachzuweisen.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Zurück zur eigentlichen Frage: Grundsätzlich ist es außerordentlich schwer und aufwendig in diesem Fall einen Gewährleistungsanspruch durchzusetzen. Daher gilt hier „lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“, es sei denn, es besteht tatsächlich ein Garantieanspruch und die Bedingungen sehen etwas anderes vor, als der Garant hier angeboten hat, was ich aber für eher unwahrscheinlich halte.

Noch Fragen?

Gruß

S.J.

Hallo,

es ist so wie der Verkäufer schon gesagt hat, der Hersteller kann ein Ersatzgerät liefern.

Gruß
Peter

Vielen Dank für Deine Antwort. Ich muss zugeben, das mir der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie bisher nicht bewusst war. Bzw. ich durch die Medien bisher davon ausgegangen war, das man durch ein Gesetz garantiert 2 Jahre Garantie hat, welches ja nun offesichtlich ein Trugschluss war. Naja dann werde ich wohl wirklich damit leben müssen. Ärgerlich, aber wie Du schon gesagt hast, besser als garnichts.

Gruß S.H.

Hallo Peter,

vielen Dank auch für Deine Antwort.
Dann werde ich mal anfangen, mich mit dem neuen Gerät an zufreunden :smile:

Gruß

S.H.