Hallo zusammen!
In welcher Zeitspanne sollte im Allgemeinen eine Garantiereparatur an einer kurzfristig benutzten Kamera abgewickelt sein?
Danke für Antworten.
Paul W.
kommt auf Defekt und Vereinbarung an. Ohne Näheres nichts Genaues zu sagen.
Hallo,
ist es Garantie oder Gewährleistung?
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, Garantie immer eine freiwillige Leistung, bei der der Hersteller die Bedingungen relativ freizügig gestalten kann.
Wenn der Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf auftritt, sollte man sich immer an den Händler wenden. Wenn dieser die Gewährleistung ablehnen will, muss er nachweisen, dass der Defekt bei Übergabe nicht schon vorhanden war bzw. es eben ein verborgener Fehler war. Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um.
Für den Händler ist es sehr aufwändig, den Beweis anzutreten, für den Kunden genauso.
Wichtig aber: der Hersteller ist dem Endkunden gegenüber nicht für die Gewährleistung zuständig, man muss sich immer an seinen Händler wenden.
Ich denke, der Händler kann eine angemessene Frist für die Gewährleistungs-Reparatur verlangen. Genau wird das kaum zuregeln sein, da die Dauer auch von der Sache abhängt. Es ist sicher einfacher, bei einem elektrischen Mixer den Motor auszutauschen, als bei einem PKW den Motor zu wechseln.
Gruß
Holygrail
Guten Tag,jetzt etwas genauer.
Kamera nach genau 2 Monaten defekt mit Befund: keine Funktion.
Händlerangabe über die Dauer lautete ‚etwa 14 Tage‘.
Inzwischen sind vier Wochen vergangen und es ist keine verbindliche Angabe über die Rückgabe zu erhalten.
Es handelt sich um eine hochwertige Markenkamera.
Gruß von Paul W.
Guten Tag,jetzt etwas genauer.
Kamera nach genau 2 Monaten defekt mit Befund: keine Funktion.
Händlerangabe über die Dauer lautete ‚etwa 14 Tage‘.
Inzwischen sind vier Wochen vergangen und es ist keine
verbindliche Angabe über die Rückgabe zu erhalten.
Der Käufer sollte seinen Händler schnellstens schriftlich eine Frist zur Nachbesserung setzen. Da nun schon 4 Wochen vergangen sind würde ich lediglich eine Woche weiter warten wollen.
Falls die Nachbesserung dann nicht erfolgreich vollendet wurde, würde ich die Nachbesserung als gescheitert ansehen und den Kaufvertrag wandeln.
Voraussetzung für diese Rechte ist natürlich, dass ein Sachmangel vorliegt, also ein Mangel, der schon beim Kauf bestand (der aber durchaus auch erst nach 2 Monaten zum Defekt geführt haben kann).