Garantiezuständigkiet: Hersteller oder Händler?

Hallo,
es geht um ein neues Asus-Netbook das im Internet gekauft wurde. Das Netbook wurde in Betrieb genommen wobei auffiel, dass das Netzteil oder die Strombuchse einen Wackelkontakt hat und wurde daraufhin zum Händler zurück geschickt.
Der Händler behauptet das Netbook hat keinen defekt.
Der Hersteller sagt er kann es nicht umtauschen nur reparieren.

Im Produkthaftungsgesetz gibt es eine Klausel die Beweislastumkehr oder soe heißt - der Händler/Hersteller muss also beweisen, dass der Fehler noch nicht beim Kauf bestanden hat oder so. Also müssten die Karten doch eigentlich ganz gut stehen, ein neues Netbook (ohne Stromwackler) zu bekommen

  • Wer ist für so einen Garantiefall zuständig - der Händler oder der Hersteller?
  • Kann unter Berufung auf einen bestimmten Gesetzesartikel ein Austauschgerät verlangt werden?
  • Darf die Reparatur dem Käufer in Rechnung gestellt werden?
  • Was kann getan werden um seine Glaubwürdigkeit gegenüber dem zuständigen Garantieabwickler (Hersteller/Händler) zu verbessern?

Hallo,

  • Wer ist für so einen Garantiefall zuständig - der Händler
    oder der Hersteller?

Lies mal faq:1152 zu diesem Thema. Beide sind für ihren Teil zuständig.
Die übrigen Fragen sollte man dort auch beantwortet finden.
Gruß
loderunner (ianal)

Garantiezuständigkiet: Hersteller oder Händler?
Hallo,

der Hersteller ist Garantiegeber, der Händler ist Gewährleistungsgeber - beides bleibt vonaeinander unberührt.

Ob der Hersteller nachbessert oder tauscht, entscheidet er selbst. Es kann auch sein, dass er es in den Garantiebestimmungen festgelegt hat. Beweisen muss hier niemand, dass ein Mangel bei Kauf vorhanden war, da es sich um eine Funktionsgarantie handelt, d. h., der Hersteller garantiert, dass das Gerät für den Zeitraum der Garantiedauer funktioniert.

Ob der Händler nachbessert oder tauscht, regelt das Gesetz und das besagt, dass der Käufer auf Nacherfüllung seiner Wahl bestehen kann. Unter bestimmten Umständen kann der Händler aber die gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, sofern auf die jeweils andere zurückgegriffen werden kann. Vergleiche § 439 BGB. Der Verkäufer muss innerhalb der ersten 6 Monate beweisen, dass der Mangel nicht bei Kauf vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass er bei Kauf vorhanden war.

Bei erfolgloser Nacherfüllung ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht für den Käufer. Vergleiche § 323 BGB. Er kann dann den Artikel zurückgeben, das Geld zurückverlangen und z. B. einen neuen Artikel kaufen. In dem Fall spricht man nicht von einem Tausch, sondern von einer Rückabwicklung des alten und dem Abschluss eines neuen Kaufvertrages!

Bei einem Internetkauf von einem Unternehmer besteht für den Käufer auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen. Die gegenseitig empfangenen Leistungen sind dann dem jeweils anderen zurückzugewähren.

Schöne Grüße

Martin

Hallo,

der Hersteller ist Garantiegeber, der Händler ist
Gewährleistungsgeber

Das kann so sein, wird vermutlich auch hier so sein, aber es kann auch ganz anders sein. Es gibt z.B. auch Garantieversicherungen vom Händler.

  • beides bleibt vonaeinander unberührt.

Richtig. Wenn man beachtet, dass nach einem Gerätetausch auf Garantie der Händler beim nächsten Problem außen vor ist. Schließlich hat er DIESES Exemplar gar nicht verkauft.

Ob der Hersteller nachbessert oder tauscht, entscheidet er
selbst. Es kann auch sein, dass er es in den
Garantiebestimmungen festgelegt hat.

Wenn das dort steht, kann er auch nicht mehr einfach was anderes machen. Dann entscheidet er eben nicht mehr selbst. Deine Behauptungen widersprechen sich also.

Beweisen muss hier
niemand, dass ein Mangel bei Kauf vorhanden war, da es sich
um eine Funktionsgarantie handelt, d. h., der Hersteller
garantiert, dass das Gerät für den Zeitraum der Garantiedauer
funktioniert.

Das weißt Du woher? Es liegt allein im Ermessen des Garantiegebers, was genau er garantiert. Das kann eine Funktionsgarantie sein, aber auch etwas ganz anders. Geht aus den Garantiebedingungen hervor. Die kennen wir aber nicht.

Du solltest etwas vorsichtiger mit Verallgemeinerungen sein.
Gruß
loderunner (ianal)

Garantiezuständigkiet: Hersteller oder Händler
Hallo,

  • beides bleibt vonaeinander unberührt.

Richtig. Wenn man beachtet, dass nach einem Gerätetausch auf
Garantie der Händler beim nächsten Problem außen vor ist.
Schließlich hat er DIESES Exemplar gar nicht verkauft.

Dass das so ist, stelle ich mal in Zweifel. Die Übergabe einer mangelfreien Sache gehört immer noch zur Erfüllung des Kaufvertrages. Ist diese Sache ebenfalls mangelhaft, ist der Händler meiner Meinung nach nicht außen vor. Er hat dann nämlich seine Vertragspflicht noch nicht erfüllt.

Gruß

Martin

Hallo,

  • beides bleibt vonaeinander unberührt.

Richtig. Wenn man beachtet, dass nach einem Gerätetausch auf
Garantie der Händler beim nächsten Problem außen vor ist.

Dass das so ist, stelle ich mal in Zweifel. Die Übergabe einer
mangelfreien Sache gehört immer noch zur Erfüllung des
Kaufvertrages. Ist diese Sache ebenfalls mangelhaft, ist der
Händler meiner Meinung nach nicht außen vor. Er hat dann
nämlich seine Vertragspflicht noch nicht erfüllt.

Wie soll er auch, wenn das Ding, um das es geht, nicht mehr zur Verfügung steht? Deiner Einschätzung nach müsste dem Kunden ja zweimal Ersatz zustehen, das kann ja offensichtlich nicht sein. Oder der Händler müsste für etwas gradestehen, was er gar nicht verkauft hat, das kann doch auch nicht sein.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner

Der Händler muss nach meiner Auffassung auch 10 mal Ersatz leisten, sofern er auch nach dem 9. Mal den Vertrag noch nicht erfüllt hat. Er muss dem Kunden eine mangelfreie Sache liefern und wenn er 9 mal eine mangelhafte Sache liefert, ist das nicht das Problem des Kunden, der einen Anspruch auf eine mangelfreie Sache hat.

Es ist lediglich so, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht bei jedem Ersatz neu beginnt und sich aufgrund des Ersatzes keine neuen Gewährleistungsansprüche begründen. Die ursprünglichen Ansprüche aus dem eigentlichen Kaufvertratg bleiben aber erhalten und wenn die Ersatzsache mangelhaft ist, muss der Verkäufer sie genauso zurücknhemn wie die eigentlich verkaufte, bei der er im Übrigen auch nichts dafür konnte, dass sie kaputt war.

Hallo,

Der Händler muss nach meiner Auffassung auch 10 mal Ersatz
leisten, sofern er auch nach dem 9. Mal den Vertrag noch nicht
erfüllt hat.

Dann erklär mal, warum er für eine Sache Ersatz leisten sollte, die er gar nicht geliefert hat.
Der Händler hat erstmal DIESE Sache zu liefern. Wie will denn der Käufer nachweisen, dass DIESE Sache nicht mangelfrei war, wenn er sie gar nicht mehr besitzt?
Stell Dir vor, Du würdest bei Händler A und Händler B jeweils die gleiche Sache kaufen, natürlich zwei unterschiedliche Exemplare. Kannst Du dann auch Exemplar A bei Händler B reklamieren? Doch wohl kaum, oder?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

der Käufer weist nach, dass die eigentlich gekaufte und zuerst gelieferte Sache mangelhaft ist. Somit hat er Anspruch auf Ersatz nach 439. Wird ein mangelhafter Ersatz geliefert, ist die Pflicht aus 439 seitens des Verkäufers nicht erfüllt. Somit bleibt der Anspruch aus 439 erhalten und der Käufer hat nach wie vor Anspruch auf eine mangelfreie Sache - auch dann, wenn die ersatzweise gelieferte Sache ebenfalls mangelhaft ist. Das kann nicht das Problem des Kunden sein und das ist es auch nicht, denn der hat dem Verkäufer Geld gegeben und keine mangelfreie Sache bekommen.

Die Basis ist nach wie vor der geschlossene Kaufvertrag und der Verkäufer muss solange neu liefern, bis er eine mangelfreie Sache geliefert hat, denn erst dann hat er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag sowie aus 439 erfüllt. Als Voraussetzung für den Anspruch genügt der Nachweis, dass die ursprüngliche Sache mangelhaft ist.

Wo also ist dein Problem?

Gruß

Martin

Hallo,

der Käufer weist nach, dass die eigentlich gekaufte und zuerst
gelieferte Sache mangelhaft ist.

Nein. Das hat er mal nachgewiesen, für den ersten Fall. Für den zweiten Fall kann er das ja nicht mehr, weil er den Artikel ja gar nicht mehr besitzt.
Gruß
loderunner (ianal)

Ergänzung, endlich gefunden: /t/gewaehrleistung-auf-austauschgeraeten/5124016
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

meiner Meinung nach handelt es sich unter deinem Link um eine ähnliche Diskussion, wie wir sie hier führen - eine Rechtsgrundlage, auf die du deine Arggumentation stützen kannst, ist für mich nicht erkennbar.

Wenn ich als Nacherfüllung eine ebenfalls mangelhafte Sache bekäme, würde ich weiterhin eine mangelfreie Sache verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, weil die Nacherfüllung, nämlich die Lieferung einer mangelfreien Sache gescheitert ist. Und ich glaube, dass mir da jeder Richter Recht geben wird, da es wohl keinerlei rechtsgrundlagen gibt, die dagegensprechen würden.

Eine Nacherfüllung durch Bereitstellung einer mangelhaften Sache ist keine erfolgreiche Nacherfüllung!

Gruß

Martin

Hallo,

meiner Meinung nach handelt es sich unter deinem Link um eine
ähnliche Diskussion, wie wir sie hier führen -

Richtig. Mit dem unterschied, dass damals ein Experte geantwortet hat.

eine Rechtsgrundlage, auf die du deine Arggumentation stützen
kannst, ist für mich nicht erkennbar.

Du wirst auch kein Gesetz finden, in dem steht, dass man nur für die Dinge Gewährleisten muss, die man selber verkauft hat. Weil das selbstverständlich ist. Lies doch den Anspruch nach, Du hast ihn doch selber genannt.

Eine Nacherfüllung durch Bereitstellung einer mangelhaften
Sache ist keine erfolgreiche Nacherfüllung!

Wie wäre es, wenn Du endlich auseinanderhalten würdest, was hier passiert:

  • ein Ding ist mangelhaft.
  • der Hersteller tauscht es auf Garantie gegen ein anderes Exemplar.
  • es zeigt sich ein neuer Mangel (der alte kann es ja wohl kaum sein bei einem anderen Exemplar - selbst wenn es ein Serienfehler wäre)

Und wo willst Du nun einen Anspruch gegen den HÄNDLER herleiten? Es gäbe einen weiteren Anspruch gegen den Hersteller (wenn nicht inzwischen verfristet), aber der Händler ist aus der Sache raus.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

sorry, ich hatte in deinem ersten Post überlesen, dass die Rede von einem Garantietausch ist - natürlich hast du in dem Fall Recht!

Ich bin davon ausgegangen, dass wir von einer Nacherfüllung durch den Händler sprechen und in dem Fall wäre ja der Händler weiterhin im Boot, was er nach einem Garantietausch natürlich nicht ist.

Aber gut, dass wir drüber gesprochen haben.

Gruß

Martin

Prima, dann ist ja alles klar (owt)

Aber gut, dass wir drüber gesprochen haben.

Schön, dass wir uns Laien uns einig sind :smile: