Garntie/Gewährleistung

Hallo,

angenommen, man hat sich vor 1 Jahr und 11 Monaten im Supermarkt ein Garmin Nüvi, also ein Navigationsgerät gekauft hat, das jetzt zunehmend anfängt zu spinnen, nämlich z.B.:

1.: Zuerst werden immer mal wieder einige Routen völlig falsch berechnet
2.: findet es zuweilen nicht mehr heim
3.: der Lautsprecher funktioniert nicht mehr; keine akustische Ansage mehr.

Ist dann da über Garantie/Gewährleistung noch was zu machen? Gewährleistung gilt doch grundsätzlich für 2 Jahre, oder?

Danke für Hinweise Antal

Hallo,

angenommen, man hat sich vor 1 Jahr und 11 Monaten im
Supermarkt ein Garmin Nüvi, also ein Navigationsgerät gekauft
hat, das jetzt zunehmend anfängt zu spinnen, nämlich z.B.:

Ist dann da über Garantie/Gewährleistung noch was zu machen?
Gewährleistung gilt doch grundsätzlich für 2 Jahre, oder?

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Defekt auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Ob hier eine Garantie besteht, kann ich nicht beurteilen.

Gruß

S.J.

Die Beweislast, dass ein Defekt auf einen Mangel
zurückzuführen ist, der bereits bei Übergabe bestand, liegt
grundsätzlich beim Käufer.

Grundsätzlich ist hier falsch, da der Käufer in den ersten 6 Monaten diesen Nachweis nicht erbringen muss, sondern erst nach 6 Monaten

Gruß
Stefan

Och nö! Jetzt wird Steve Jobs sich selbst zitieren und das Wort „grundsätzlich“ fett hervorheben, und das auch noch zu Recht.

hab ich etwa ein anderes verständnis von grundsätzlich als ihr?

ejal :smiley:

Weiß ich nicht, weil ich den Verständnis ja nicht kenne. Der Grundsatz im deutschen Zivilprozess lautet jedenfalls, dass jeder die ihm günstigen Tatsachen beweisen muss (wenn diese strittig sind). Im Gewährleistungsrecht gilt streng genommen auch keine Beweislastumkehr, obwohl § 476 BGB unter dieser (amtlichen) Überschrift steht. Faktisch läuft es wohlgemerkt auf so eine Beweislastumkehr hinaus, aber eben nur im Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB, dies dann nach Maßgabe von § 292 ZPO.

Oh oh …

Die Beweislast, dass ein Defekt auf einen Mangel
zurückzuführen ist, der bereits bei Übergabe bestand, liegt
grundsätzlich beim Käufer.

Grundsätzlich ist hier falsch, da der Käufer in den ersten 6
Monaten diesen Nachweis nicht erbringen muss, sondern erst
nach 6 Monaten

Hallo,

hier unterliegst Du einem gewaltigen und leider weit verbreiteten Irrtum. Ohne jetzt groß auf dem Wort „grundsätzlich“ herum reiten zu wollen (der Verbrauchsgüterkauf, auf den Du Dich hier fälschlicherweise wohl beziehst ist nämlich eine Ausnahme vom Grundsatz), möchte ich darauf hinweisen, dass Du hier ganz offensichtlich Mangel mit Defekt verwechselst oder gleichzusetzen scheinst.

Der Bundesgerichtshof hat längst klargestellt, was eigentlich auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die
Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und
Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476
BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine
Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet
eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03

Im Klartext: Nur wenn der Käufer beweisen kann, dass ein Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, kommt die Beweislastumkehr zur Anwendung.

Gruß

S.J.

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