Garten fehlt ?

Guten Mogen,

gibt es eine Verjährungsfrist gegenüber einer Mietminderung.Beispiel - vor dem Einzug wurde die Mitbenutzung des Gartens versprochen, kurz nach dem Einzug will der Vermieter nichts davon wissen. Da man als Mieter ja nicht direkt nach dem Einzug ärger will, findet man sich knurrend damit halbwegs ab.Zumal eine Wohnungssuche durch 2 kleine Kinder nicht einfach ist.
Kann hier noch nach Auszug eine Mietminderung verlangt werden ? (Der Garten (incl. Kinderspielzeug) wurde unter Zeugen verpsprochen!!)

Viele Grüße
Tom

Hallo,
um eine Mietminderung durchzusetzen, muss man schon eine gewisse Reihenfolge einhalten. D.h. zuerst muss man den VM eine Frist setzen, in der der Missstand oder der Schaden behoben werden soll. Wenn diese Frist verstrichen ist, könnte man die Miete kürzen. Aber nur ab den Zeitpunkt wo man den VM nachweislich auf diesen Missstand hingewiesen hat. Wenn also der M den VM nicht schriftl. auf diesen Missstand hingewiesen hat, kann man rückwirkend gar nichts machen.

Andreas

Gilt den hierbei nicht auch das mündliche nachhaken ? (2-3 Monatelang ständig)
Schriftlich hätte man selbst ja auch nur einen Beweis, wenn man den Brief per Einschreiben sendet.
Laut goo*le gilt bei Mietminderung nicht automatisch eine Verjährungsfrist und eine sofortige Anzeigepflicht des Mieters ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Tom,

bevor dein fiktiver Mieter ans Mietmindern geht :
gibt es denn eine Gartennutzung im Mietvertrag?

Rein mündlich gilt garnichts! Auch keine Zusagen.
So isses nunmal.

Gruss k

Hallo,

Rein mündlich gilt garnichts! Auch keine Zusagen.
So isses nunmal.

kannst Du uns bitte sagen, wo bei Mietverträgen die Schriftform gesetzlich geregelt ist? Bei Mietverträgen über Wohnraum gibt es keinen Formzwang. Somit sind mündliche Absprachen grundsätzlich Vertragsbestandteil.

Gruß

S.J.

Hallo,

wenn im schriftlichen Mietvertrag Gartennutzung vereinbart ist, muss der VM die Nutzung des Garten erlauben. Ist allerdings bei Abschluß des Vertrages die Gartennutzung besprochen, aber im schriftlichen Vertrag nicht aufgenommen worden, hat der Mieter keinen Anspruch.

Wurde das Mietverhältnis mündlich vereinbart, muss der Mieter notfalls beweisen, dass die Gartennutzung zugesagt wurde. Klartext. Er muss die Gartennutzung einklagen. Klagt der Mieter die Nutzung des Garten nicht ein und mindert die Miete kann der VM die Minderunn auflaufen lassen und wenn zwei Monatsmieten erreicht sind, fristlos wegen Zahlungsverzuges kündigen. Der Ausgang eines Verfahrens ist hier fifi-fifti.

Der Mieter muss damit rechnen, dass er zusätzlich erklären muss, weshalb er eigentlich die Mietminderung vorgezogen hat und nicht auf Herausgabe des Gartenanteils geklagt hat. Gelingt hier keine glaubwürdige Antwort - an ein Gericht oder einen gewieften Anwalt - wird man so argumentieren müssen, dass der Mieter "ja keinen Wert in der Vergangenheit auf den Garten gelegt hat und es ihm wohl nur auf eine günstigere Miete angekommen ist, deshalb - was der VM bestreitet - angeblich einen Garten zugesagt bekommen habe ".

gibt es eine Verjährungsfrist gegenüber einer
Mietminderung.Beispiel - vor dem Einzug wurde die Mitbenutzung
des Gartens versprochen, kurz nach dem Einzug will der
Vermieter nichts davon wissen. Da man als Mieter ja nicht
direkt nach dem Einzug ärger will, findet man sich knurrend
damit halbwegs ab.Zumal eine Wohnungssuche durch 2 kleine
Kinder nicht einfach ist.
Kann hier noch nach Auszug eine Mietminderung verlangt werden
? (Der Garten (incl. Kinderspielzeug) wurde unter Zeugen
verpsprochen!!)

nein, entweder muss die Mietminderung erklärt und durchgesetzt oder die Gartennutzung eingeklagt werden. Nach dem Auszug kann man nicht rückwirkend die Miete mindern, wenn man im Mietverhältnis tatsächliche oder angebliche Mängel nicht angezeigt und die Beseitigung nicht verlangt hat.

Gruss Günter

Wohnraum gibt es keinen Formzwang. Somit sind mündliche
Absprachen grundsätzlich Vertragsbestandteil.

Das Problem ist leider immer wieder die Beweiskraft.

Ich hab mich da schon eigige Male übers Ohr hauen lassen und auf den Handschlag und das Wort vertraut. Das kam mich sehr teuer. Wenn ich 1 Zeugen hatte, hatte der Vermieter plötzlich 3 Zeugen (Vermieter vermietet mehrere Häuser seit 30 Jahren und hat ne Menge Leute die finanziel von ihm abhängig sind) …

Ich mach ab sofort alles NUR NOCH SCHRIFTLICH. Das spart ne menge Ärger.

Hallo,

Das Problem ist leider immer wieder die Beweiskraft.
[…]
Ich mach ab sofort alles NUR NOCH SCHRIFTLICH. Das spart ne
menge Ärger.

das sehe ich ganz genau so. In vielen Fällen ist das durchaus zu empfehlen. In anderen aber absolut widersinnig und übertrieben. Die Aussage „Rein mündlich gilt garnichts!“ bleibt aber falsch. Damit wird behauptet, dass mündliche Verträge ungültig seien. Das gilt für Mietverträge eben genau nicht und ist somit inhaltlich falsch. In einem „Experten“-Forum halte ich solche Aussagen für irreführend.

Gruß

S.J.

Die Aussage „Rein mündlich gilt garnichts!“
bleibt aber falsch. Damit wird behauptet, dass mündliche
Verträge ungültig seien. Das gilt für Mietverträge eben genau
nicht und ist somit inhaltlich falsch. In einem
„Experten“-Forum halte ich solche Aussagen für irreführend.

Das ist natürlich richtig.
Aber leider habe ich sehr viel Lehrgeld zahlen müssen um zu lernen, dass die Theorie und die Praxis leider nicht immer Hand in Hand gehen. Recht haben und Recht bekommen …

Auch Experten (Anwälte z.B.) haben mit Sicherheit schon oft Sachen erlebt die nicht so ausgegangen sind wie man es ursprünglich (nach Sachlage) erwartet hätte.
Und was „korrekt“ oder innhaltlich richtig oder falsch ist, ist die Theorie.
Praktisch ist es trotzdem ratsam sich nicht auf mündliche Absprachen zu verlassen. Mitunter gibt es Mitmenschen die mit Absicht mündliche Absprachen halten, weil Sie genau wissen, dass sie mit soetwas ein paar Jahre später oftmals besser dastehen - und der Andere solche Aussagen nach Jahren nicht mehr beweissen kann.
Es soll sogar „geübte“ Mitmenschen gebe,n die mit mündlichen Absprachen spekulieren, weil Sie die Chancen vorher genau abwägen.
Gruss
Jasmin

Hallo Steve,

Du hast natürlich Recht, ich habe mich blöd ausgedrückt.

Natürlich sind mündliche Absprachen „rechtens“ ausser es ist nicht ausdrücklich anders im Vertrag festgelet. Es ist halt bloss immer schwer mit der Beweislage. Deshalb meiner Meinung nach immer erstmal im schriftlichen Vertrag nachlesen, das klärt schon mal vieles auf.

Es tut mir leid wenn meine Formulierung doof war und ich irregeführt habe. Mea Culpa, Karin