Hallo Cuddle,
um von den ganzen Überflüssigkeiten mal wieder auf das Thema zurückzukommen:
Der Vorstand unterstellt da nichts, sondern er weiß halt in zwei wesentlichen Punkten bloß so ungefähr Bescheid. Das ist in Kleingartenvereinen normal und treibt allerschönste Blüten: Ich kenne einen KGV, in dem die ‚Kassenwarte‘ seit ein paar Jahrzehnten immer Teilzeigbechäftigte und Frühpensionäre aus der Stadtverwaltung waren, mit der Folge, dass immer brav kameralistisch gebucht wurde und der Kassenwart einmal bei einer Jahreshauptversammlung mit Stolz verkündete, das Vereinsheim einschließlich darin untergebrachter vermieteter Gaststätte sei jetzt über eine Million Euro wert - und er meinte das ernst!
Wie auch immer:
Mit der „Meldung an das Finanzamt“ meint der Vorstand die Anzeigepflicht gem. § 18 GrEStG. Diese betrifft aber nur Gerichte, Behörden und Notare, und sie betrifft nur Rechtsvorgänge, die Grundstücke und Erbbaurechte betreffen. Wenn der Vorstand sich für eine Behörde hält, ist das sein Bier, aber jedenfalls betrifft die Veräußerung einer Kleingartenbude und der Gehölze und Stauden, die in dem Garten stehen, ja nun eben kein Grundstück.
Und mit „irgendwie bereichern“ ist ein möglicher Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG gemeint: Es gäbe einen steuerpflichtigen Gewinn, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung des Gartens weniger als ein Jahr läge, und wenn die Wertsteigerung höher wäre als das seit Erwerb verbaute und angepflanzte Material, das die Wertsteigerung verursacht hat (bzw. auch der Aufwand für die Fällung eines unzulässigen Baumes oder was auch immer den Wert erhöht hat).
In diesem Zusammenhang kann ich mir vorstellen, welchem Irrtum (bzw. welcher Verkettung von Irrtümern) der KGV-Vorstand aufsitzt, aber ich erzähle das nicht im Einzelnen, um Verwirrung zu vermeiden.
Kurzer Sinn: Der ABV darf „melden“, soviel er lustig ist - auf dem FA schmunzelt man sicher schon, wenn wieder eines von seinen aufgeblasenen Briefelein eintrudelt.
Schöne Grüße
MM