Angenommen, ein Garten wird neu geplant und neu angelegt. Der hierfür Verantwortliche vermittelt einen Gärtner, der den Gehweg mit Platten versehen soll. Er tut dies, allerdings unsachgemäß, sodass die Platten noch einmal verlegt werden müssen. Wer zahlt die Zusatzkosten, die hierdurch entstehen bzw.ersetzt die ursprüngliche Rechnung, der Vermittler oder der Arbeiter ? Welches Gesetz wäre hier anzuwenden ?
Hallo!
wer ist Auftraggeber der gesamten Gartenarbeiten oder des Teilauftrages „Plattenweg“ ?
Im Regelfall muss der Ausführende für Mängel haften, also der Plattenleger.
Ist der aber als Subunternehmer aufgetreten, dann hat ihn ja nicht der Kunde selbst beauftragt(und bezahlt), sondern ein Generalunternehmer etwa.
Dann muss man sich mit dem Mangel auch an den wenden.
MfG
duck313
achtung: wenn das ganze schwarz gelaufen ist, gibt es keine sachmangelhaftung! dann darf der auftraggeber halt nochmal jemand anders bezahlen!
Nein, ganz offiziell mit Rechnung.
Ich beziehe mich auf ein Urteil des LG Dortmund, wonach eine Entschädigung vom Vermittler zu zahlen ist.
Sollen die Antwortenden dies hellsehen? Du darfst durchaus nähere Angaben dazu machen, wenn dir schon ein Urteil bekannt ist.
Was soll das „Hellsehen“ ? Ich habe ganz konkrete Angaben gemacht. Bitte genau lesen und nachdenken, bevor Sinnfreies gepostet wird .
Eine konkrete Angabe wäre gewesen, wenn du das Aktenzeichen des Urteils, auf das du dich beziehst, angegeben hättest. Kein Jurist kennt alle Gerichtsurteile, schon gar nicht die der Landgerichte. Also wenn du etwas Konkretes im Kopf hast, dann schreib das direkt und nicht in irgendeiner Antwort mit einer genauso vagen Angabe. Allenfalls dein Kommentar war sinnfrei.
schön, dass du nun mit einem weiteren häppchen grundlegender information rausrückst. was kommt als nächstes? vielleicht näheres zur art der vermittlung? sind wir hier bei rate mal mit rosenthal???
oh man…
Was soll ich als Laie dazu sagen? Meine Frage, dachte ich, sei für einen Juristen eindeutig . Das dem offenbar nicht so ist, kann man mir wohl nicht vorwerfen - sonst hätte ich ja nicht gefragt.
In dem Urteil des LG Dortmund aus dem Jahr 2010 ( Az. 4O247/11) ging es um eine Schönheits-OP, die der Vermittler zu zahlen hat, nicht der Operateur. Ich würde nun gerne wissen, ob dieses Urteil auf meinen Fall anwendbar ist.
kannst du dir wirklich nicht vorstellen, dass zwischen ‚vermitteln‘ und ‚vermitteln‘ ein unterschied bestehen könnte? und dass hier genau niemand weiß, was bei deiner ‚vermittlung‘ nun genau gelaufen ist?
Hallo anonymer,
nein, für mich als Laie hat „vermitteln“ nur eine Bedeutung. Es ging in dem Urteil des LG Dortmund um eine missglückte Schönheits-OP. Der Vermittler der OP wurde zu Schadenersatz verurtelt,
nicht der Operateur selbst. Reicht das nun als Hintergrundinfo und wäre dieses Urteil auch auf meinen (ganz anders gelagerten Fall) anzuwenden ?
Warum sind Sie eigentlich überhaupt bei „wer weiss was“ ? Oberlehrerhafte Sprüche sind wenig hilfreich. Und wenn ich dann konkrete Angaben nachliefere, gibt es gar keinen Kommentar mehr.
Also lassen Sie es einfach, sich hier zu Wort zu melden.
hat es nicht. auch für dich ist es ein unterschied, ob nur jemand erzählt, irgendwo gut bedient worden zu sein oder im anderen fall den auftrag übernimmt und an einen handwerker weitergibt. beides ist ‚vermitteln‘, beides ist was völlig anderes.
und wenn du dich weigerst, darüber nachzudenken werde ich das sicher nicht für dich übernehmen.
Ja, o.k. Ich bin sogar fähig darüber nachzudenken mit meinem überschaubaren Verstand
Das ist aber keine Antwort auf meine Frage - nur Besserwisserei.