Gartengerätehaus, Holz-Zaunelemente als Sichtschutz

Liebe/-r Experte/-in,

wir bewohnen eine Doppelhaushälfte mit angeschlossenem Garten. Jetzt wollen wir in der Wiese Holzzaunelemente als Sichtschutz aufstellen (180 cm hoch) weil von der Strasse jeder auf unsere Terrasse und die Wiese sehen kann.

Weiter möchten wir ein Holzgerätehaus auf eigene Kosten aufstellen um z.B. unsere Fahrräder, die wir bisher entweder auf der Terrasse stehen haben oder ständig in den Keller tragen, zu verstauen.

Müssen wir diese Maßnahmen vom Vermieter genehmigen lassen?

Wenn er es nicht genehmigt und wir es dennoch aufstellen was kann im schlimmsten Falle passieren?

Gibt es ein Urteil welches besagt dass der Vermieter, wenn wir es beim Auszug wieder abmontieren, dulden muß?

Wir werden die Zaunelemente wie auch die Holzhütte so aufbauen, dass wenn wir ausziehen alles gegebenenfalls wieder in den Urzustand zu bringen ist.

Vielen Dank für die Antwort und einen schönen und erfolgreichen Tag

Sie sollten diese Maßnahmen unbedingt vom Vermieter genehmigen lassen. Wenn keine Genehmigung vorliegt, könnte der Vermieter ansonsten Ihnen gegenüber eine Abmahnung erteilen und Sie zur Entfernung auffordern und für den Fall, dass der hohe Zaun und das GArtenhaus nicht entfernt wird, eine Kündigung aussprechen.

So lange die von Ihnen durchgeführten Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Gegenstände zu einem festen Bestandteil des Objekts nach § 94 BGB werden, können Sie die beweglichen Teile bei Auszug wieder mitnehmen. Dieser Punkt ist vor Gericht immer wieder streitig. Beispiele für wesentliche Bestandteile eines Grundstücks bzw. Gebäudes, die vom Mieter nicht wieder migenommen werden dürfen, sind: gepflanzte Bäume, ein Schwimmbecken, ein Gartengewächshaus bzw. ein Gartenhaus oder eine Garage. Ich sehe hier also sowohl im Zaun als auch im Gartenhaus durchaus eine große Gefahr, dass das Gericht diese als wesentlichen Bestandteil betrachtet und Sie bei einem Auszug die Gegenstände im Eigentum des Vermieters belassen müssen.

Alleine aus diesem Grund sollten Sie unbedingt vor der Durchführung derartiger Maßnahmen den Vermieter kontaktieren und eine schriftliche Regelung treffen, ob Sie die Maßnahmen durchführen dürfen und was mit den Gegenständen geschieht, wenn Sie ausziehen.

Hallo Alexander,
das Vorhaben (Zaun und Abstellhaus) stellen bauliche Veränderungen an der Mietsache dar und müssen daher vom Mieter abgesegnet werden. Würdet Ihr Zaun und Abstellhaus ohne Erlaubnis des Vermieters errichten, hätte der Vermieter einen Anspruch auf Rückbau, den er gerichtlich durchsetzen könnte. Daher ist die Einholung der Genehmigung des Vermieters empfehlenswert.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit der Errichtung eines Abstellhäuschen und eines Zaunes, der fest mit dem Boden verankert ist, das Eigentum an diesen Gegenständen auf den Eigentümer des Grundstücks übergeht (wird Zubehör des Grundstücks). Etwas anderes würde nur gelten, wenn es keine feste Verbindung mit dem Boden gäbe, was aber in beiden Fällen ausgeschlossen erscheint.
Weiterhin solltet Ihr wegen der Höhe des Zaunes das Nachbarschaftsrecht prüfen. Da das Nachbarschaftsrecht in den Zuständigkeitsbereich der Kommunen und Länder fällt, gibt es hier deutschlandweit große Unterschiede. Bei einer Höhe von 1,80 m muss ein Zaun daher dem jeweiligen Nachbarschaftsrecht entsprechen.
Ob für Eure Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, solltet Ihr auch mal überdenken.
Wenn im Mietvertrag keine Klausel enthalten ist, wonach der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich Einbauten des Mieters ein Übernahmerecht gegen Wertausgleich hat, kann (oder besser muss) der Mieter alle Einbauten/ Umbauten und sonstigen Veränderungen rückbauen und entfernen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters riskieren Sie die fristlose Kündigung Ihres Mietvertrages! Stimmen Sie vor dem Beginn irgendwelcher Maßnahmen deren Zulässigkeit aus Vermietersicht und auch aus baubehördlicher Sicht mit dem Vermieter und dem Bauamt ab. Vereinbaren Sie bei genehmigungsfähigen Maßnahmen außerdem schriftlich, ob in welcher Weise und vor allem zu wessen Kostenlasten der Rückbau solcher Maßnahmen zu erfolgen hat und wer den Zustand vor der Veränderungsmaßnahme, z.B. Rasenneueisaat etc, auf wessen Kosten zu eledigen hat. Sie ersparen sich bei Beherzigung dieses Rates eine menge Ärger für die Zukunft!

Hallo lieber Alexander,
in den allgemeinen Mietverträgen gibt es in der Regel eine Vereinbarung, die besagt: „Der Mieter darf bauliche oder sonstige, den vertragsgemäßen Gebrauch Überschreitende Veränderungen an der Mietsache und an der darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vornehmen“.
Schaue in deinem Mietvertrag nach, ob in dem mit dem Vermieter abgeschossenen Mietvertrag eine derartige Vereinbarung getroffen wurde. Sollte dies der Fall sein, bedarfst du für die von dir vorgesehenen Maßnahmen beziehungsweise bauliche Veränderungen die Zustimmung deines Vermieters.
Dies braucht dich jedoch nicht davon abzuhalten, ein derartiges Vorhaben deinem Vermieter vorzutragen und ihm anzubieten, dass du bereit bist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung darüber abzuschließen, die baulichen Veränderungen und Einbauten bei Vertragsende zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich ein vernünftiger Vermieter sich diesen Wünschen seines Mieters verschließen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
P. S.
Sollte er dein vorhaben nicht gestatten wollen und du würdest dein Vorhaben trotzdem umsetzen, kann er die Beseitigung verlangen und sollte dies nicht gelingen, kann er auf deine Kosten die Ent-fernung betreiben oder das Mietverhältnis Kündigen.

Guten Tag

Und danke für die Anfrage.

Ja, Sie müssen sich derartige Maßnahmen vom Vermieter vorher genehmigen lassen.

Der Sachverhalt rührt daher, dass die Nachbarn ein Widerspruchsrecht gegen derartige Maßnahmen je nach Bundesland und Kommune haben und somit derartige Veränderungsmaßnahmen auch der behördlichen Genehmigung unterliegen.

Das fängt bei dem geplanten Sichtschutz von 1,80 Meter Höhe an und hört bei Ihrem geplanten Gartenhaus auf.

Sie sollten daher einen Termin mit dem zuständigen Bauamt vereinbaren und die nötigen Dokumentationen für den Sichtschutz und das geplanten Gartenhäuschen mitnehmen. An Hand dieser baulichen Vorgaben und Maße kann Ihnen dann der Bauamtsmitarbeiter genau sagen, in wie weit diese Veränderungen ohne behördliche Zustimmung = Bauantrag zulässig sind.
Das Beratungsgespräch sollte normal gebührenfrei sein.

Wir hoffen wir konnten helfen

Mit freundlichen Grüssen

Architekturbüro
Exklusiv Haus