Hallo,
angenommen, jemand erwirbt ein Haus mit Grundstück. Die Nachbarn hatten in Absprache mit den vorherigen Besitzern dieses Grundstücks die Gartengrenze mit Sträuchern beplanzt. Diese Sträucher haben eine beträchtliche Höhe (über 5 Metern) erreicht und ragen auch bis zu teilweise 3 Metern in das betreffende Grundstück. Mit den Nachbarn wird dann gesprochen, da diese Sträucher, die über die gesamte Länge des Grundstücks gehen, das Sonnenlicht fast komplett schlucken. Den Rest des Lichtes schluckt übrigens ein riesiger Obstbaum, der etwa einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht, und dessen Äste auch teilweise in jenes Grundstück ragen.
Die Nachbarn möchten keine Entfernung der Sträucher, auch den Obstbaum möchten sie nicht stutzen. Außerdem befindet sich bei den Nachbarn ein Teich im Garten, der zur Gefahr für kleine Kinder werden könnte, die im neuen Haus wohnen - da es ja keinen Zaun gibt sondern nur die Sträucher, durch die die Kinder an manchen Stellen kriechen können.
Kann man von den Nachbarn die Entfernung der Sträucher fordern bzw. sie selbst entfernen und einen Zaun setzen? Wie geht man vor?
Vielen Dank.
Kann man von den Nachbarn die Entfernung der Sträucher fordern
bzw. sie selbst entfernen und einen Zaun setzen? Wie geht man
vor?
Man überlegt sich, in welchem Bundesland man lebt und sucht sich dann das dort geltende Landes-Nachbarrechtsgesetz im Internet. Dort sieht man nach unter dem Thema „Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei grenznahen Anpflanzungen“.
Übrigens war ja mit dem Voreigentümer alles schon einvernehmlich geregelt. Man kann sich da kaum im nachhinein auf einen beseitigungsanspruch berufen (Treu und Glauben). Der Käufer tritt mit Kaufvertrag in diese Absprache mit dem „Gärtner“ ein. Er kannte außerdem natürlich auch die faktischen Gegebenheiten schon vor dem Kauf.
Schlechte Karten in Summe. Außer „bis auf die Grenze zurückschneiden“ ist da wohl wenig zu holen. Aber vielleicht lässt der Nachbar ja mit sich reden.
s.
hallo smalbop,
vielen dank für die Antwort. Klingt ja ertmal ernüchternd. Wie sieht es aber mit dem Zaun zum Schutz der Kinder aus? Ein 2-Jähriger könnte bei den Nachbarn tatsächlich ertrinken… 
vielen dank für die Antwort. Klingt ja ertmal ernüchternd. Wie
sieht es aber mit dem Zaun zum Schutz der Kinder aus? Ein
2-Jähriger könnte bei den Nachbarn tatsächlich ertrinken…
Sofern der örtliche Bebauungsplan das nicht verbietet, kann jedermann auf seinem Grundstück Zäune ziehen wo und wieviel er mag.
Gruß
s.
Da der auf dem Nachbargrundstück befindliche Teich eine Gefahr darstellt, ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich, das unbefugte Betreten des Grundstücks zu verhindern. Wenn die (löchrige?) Hecke dazu nicht ausreicht, muss ggf. auch ein Zaun gezogen werden. (nur mal als mögliche Argumentationshilfe hinsichtlich einer Kostenbeteiligung des Nachbarn an dem neuen Zaun)
Hallo
Das ist richtig. Aber das Ignorieren einer Verkehrssicherungspflicht führt im Fall eines Unfalls in diesem Land zu einer Strafe und/oder zivilrechtlichen Zahlung, die in keinem ernst zu nehmenden Verhältnis zu den Unfallfolgen steht. Insbesondere Menschenleben sind ja oft genug ein Pfennigartikel, teurer wird es vor deutschen Gerichten, wenn ein Vermögensschaden entsteht.
Insofern ist das Argument berechtigt, wird aber absehbar mit einem dummschlauen „selber aufpassen oder Zaun ziehen“ gekontert werden. Das wird man vom Nachbarn auf mündliche Nachfrage ebenso wahrscheinlich hören wie vom Amtsbüttel.
In einem solchen Fall muss man dann eben entweder die Zähne zusammenbeißen und danach handeln oder Gefährder und Ordnungsbehörde nachweislich schriftlich über die bestehende Gefährdung und die dazu geltende Rechtslage informieren. So wird nämlich beim Gefährder aus Fahrlässigkeit bedingter Vorsatz und behördlicherseits aus angeblicher Unwissenheit Amtshaftung.
Gruß
s.