hallo leute,
ich habe einen garten hinter dem haus. an der grenze zum nachbarn stand bisher ein hoher busch (seit etwa 30 jahren) direkt am zaun. die äste sind immer zum nachbarn gewachsen und das laub ist in meinen gartenteich gefallen. kurz - der busch soll weg. da ich aber eine sichtschutz haben möchte, so wollte ich gern eine hecke dort anlegen. der nachbar lässt da aber nicht mit sich verhandeln das die hecke direkt am zaun an der grundstüchsgrenze befinden soll.
kann mir jemand sagen wo ich mich über die rechtlichtliche lage informieren kann.
gruss ingo
kann mir jemand sagen wo ich mich über die rechtlichtliche
lage informieren kann.
Hallo Ingo,
gib bei Google Nachbarschaftsrecht und dein Bundesland ein. Wenn deine Vika genauer ausgefüllt wäre, hätte ich dir auch den Link gegeben.
Meist ist es so, dass der alte Busch Bestandsschutz hat und für die neue Hecke Grenzabstände gelten.
Grüße
Ulf
Hi,
nur allgemein:
die Mindestbstände richten sich nach Höhe und Art der Bebauung.
Wenn din Nachbar doch noch mal nachgibt …
(Argumentation: Hecke macht nicht soviel dreck/Laub… ach bitte, bitte,bitte 
…lass dir seine Zustimmung schriftlich geben, damit er seine Meinung später nicht mehr ändern kann.
Gruß
BJ
nur allgemein:
die Mindestbstände richten sich nach Höhe und Art der
Bebauung.
Wenn din Nachbar doch noch mal nachgibt …
(Argumentation: Hecke macht nicht soviel dreck/Laub… ach
bitte, bitte,bitte 
…lass dir seine Zustimmung schriftlich geben, damit er seine
Meinung später nicht mehr ändern kann.
Hallo BJ,
ich habe mir jetzt mal wahllos das Nachbarschaftsrecht eines Bundeslandes herausgesucht. Da gibt es Grenzabstände zur Grundstücksgrenze. Es kann ja sein, dass in anderen Bundesländern anderes gilt. Aber dann wäre deine Aussage in ihrer Pauschalität nicht richtig.
Verwechselst du da eventuell etwas mit Grenzabständen und Abstandsflächen aus dem Bauordnungsrecht der Länder?
Grüße
Ulf
Hallo!
Bestätigst Du auch bei Vertragsabschlüssen Texte, die Du nicht gelesen hast…?
Der fiktive Garteneigentümer könnte m.W. (IANAL) nach den in München geltenden gesetzlichen Regelungen den Busch, sofern sein Stammumfang in 1m Höhe geringer als 80 cm ist und er sich auf seinem Grundstück befindet, ohne Zustimmung des Nachbarn entfernen.
Eine Ersatzpflanzung wäre m.W. in diesem Falle nicht zwingend.
Soll jedoch eine Hecke gepflanzt werden, so ist der Mindestabstand von 2m zur Grundstücksgrenze einzuhalten, außer der Nachbar stimmt einer UNterschreitung dieses Abstandes zu. Das sollte man dann auch schriftlich haben.
Kann man den Busch nicht zurückschneiden und im Herbst ein Gitter über den Teich legen…?
Grüße,
Mathias
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Hallo Mathias,
Bestätigst Du auch bei Vertragsabschlüssen Texte, die Du nicht
gelesen hast…?
Ingo hat einen konkreten Fall geschildert, aber nur eine allg. Rechtsfrage gestellt:
kann mir jemand sagen wo ich mich über die rechtlichtliche
lage informieren kann
Der fiktive Garteneigentümer könnte m.W. (IANAL) nach den in
München geltenden gesetzlichen Regelungen den Busch, sofern
sein Stammumfang in 1m Höhe geringer als 80 cm ist und er sich
auf seinem Grundstück befindet, ohne Zustimmung des Nachbarn
entfernen.
Das, was du indirekt benennst, solltest du vorher lesen.
Laut der Baumschutzverordnung von München sind geschützt: alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden, sowie mehrstämmige Bäume, wenn 1 Stamm einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt. (http://www.muenchen.de/Rathaus/plan/lbk/naturschutz/…)
Soll jedoch eine Hecke gepflanzt werden, so ist der
Mindestabstand von 2m zur Grundstücksgrenze einzuhalten
So pauschal, wie du das schreibst, ist das auch in München falsch.
http://www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/pflanzabstand…
Grüße
Ulf
Hallo Ulf,
nur nicht so bissssig…
Bestätigst Du auch bei Vertragsabschlüssen Texte, die Du nicht
gelesen hast…?
Ingo hat einen konkreten Fall geschildert, aber nur eine allg.
Rechtsfrage gestellt:
Na dann…
kann mir jemand sagen wo ich mich über die rechtlichtliche
lage informieren kann
Der fiktive Garteneigentümer könnte m.W. (IANAL) nach den in
München geltenden gesetzlichen Regelungen den Busch, sofern
sein Stammumfang in 1m Höhe geringer als 80 cm ist und er sich
auf seinem Grundstück befindet, ohne Zustimmung des Nachbarn
entfernen.
Das, was du indirekt benennst, solltest du vorher lesen.
Ich kenne das Thema recht gut, keine Soprge. Sonst hätte ich mich nicht geäußert.
Laut der Baumschutzverordnung von München sind geschützt: alle
Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr,
gemessen in 1 m Höhe über dem Boden, sowie mehrstämmige Bäume,
wenn 1 Stamm einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und
die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt.
(http://www.muenchen.de/Rathaus/plan/lbk/naturschutz/…)
Er schrieb von einem „Busch“.
Ein „Busch“ hat solche Umfänge nicht. Dann wäre es wohl eher ein „Baum“.
Soll jedoch eine Hecke gepflanzt werden, so ist der
Mindestabstand von 2m zur Grundstücksgrenze einzuhalten
So pauschal, wie du das schreibst, ist das auch in München
falsch.
http://www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/pflanzabstand…
Grüße
Ulf
Ich schreibe aus der Praxis. Was ich schrieb ist das, was „drin ist“.
So geht´s und so gibt es keinen Ärger. Habe ich selbst durch Gerichtsverfahren herausfinden müssen…
Grüße,
Mathias
Ich kenne das Thema recht gut, keine Soprge. Sonst hätte ich
mich nicht geäußert.
Laut der Baumschutzverordnung von München sind geschützt: alle
Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr,
gemessen in 1 m Höhe über dem Boden, sowie mehrstämmige Bäume,
wenn 1 Stamm einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und
die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt.
(http://www.muenchen.de/Rathaus/plan/lbk/naturschutz/…)
Er schrieb von einem „Busch“.
Ein „Busch“ hat solche Umfänge nicht. Dann wäre es wohl eher
ein „Baum“.
Hallo Mathias,
wenn der Busch nicht die Umfänge aufweisen kann, dann ist er auch nicht durch diese Verordnung geschützt.
Grüße
Ulf
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Danke für die schnellen antworten. hat mir sehr geholfen - weiss jetzt was ich machen kann-darf
gruss ingo
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