Gartenhäuschen zur Grundstücksgrenze

Hallo !

Gerd hat ein schönes Haus mit einem großen Grundstücke in einer alten, langsam gewachsenen Wohnsiedlung. Mit Gerds Nachbarin Else ist leider nicht gut Kirschen essen.

Gerd hat nun ein Gartenhäuschen gekauft und mit 3 Meter zur Grenze aufgestellt. Soweit so gut. Gerd befürchet das die fiese Else Einwände gegen sein Gartenhäuschen hat.

Gerd ist aufgefallen, dass die grisgrämige Else ihre gemauerte Gartenlaube mit festem Flachdach direkt an seine Grundstücksgrenze gesetzt hat. Teilweise ist die Laube direkt mit Gerds Zaun verbunden. Die Laube steht allerdings schon einige Jahre und wurde vor Gerds Hauskauf errichtet. Gerd möchte nun wissen ob dies korrekt ist? Hat Elses Hütte Bestandsschutz? Der Vorbesitzer von Gerds Haus hat damals aufgrund des Nachbarschaftfriedens nichts dazu gesagt.

Gerd möchte eigentlich nur in Ruhe und Frieden leben und keinen Stress, möchte aber Vorbereitet sein.

MFG
BS

Hallo,

Gerd hätte sich vorab darüber informieren können (passende Landesbauordnung/Bauamt der Gemeinde), dass recht regelmäßig kleine Gerätehäuschen (typischerweise bis 3m Höhe, 9m Länge) problemlos an die Grundstücksgrenze gesetzt werden können. Dann hätte er seine Hütte ggf. auch an die Grenze gesetzt.

Weiterhin sollte Gerd sich mal im Nachbarschaftsrecht seines Bundeslandes zum Thema Grenzmauer informieren.

Gruß vom Wiz

Hallo WIZ !

Danke für Deine Antwort. Gerd interessiert vorallem die Gartenlaube der Nachbarin, da diese mit seinem Zaun verbunden ist. Besteht Bestandsschutz? Gerd wohnt in NRW.

Gerd möchte wirklich kein Theater machen. Deswegen hat er den Standort seiner Hütte bewußt ausgewählt und genug „Freiraum“ zur Grundstücksgrenze gelassen.

MFG
BS

Hallo nochmal,

Bestandschutz ist hier vermutlich der falsche Begriff. Denn dabei würde es um Dinge gegen, die heute unzulässig sind, aber noch zu Zeiten gemacht wurden, als sie noch nicht/abweichend geregelt waren.

Hier dürfte eher davon auszugehen sein, dass die Grenzbebauung durch den Schuppen schon damals zulässig war, und auch heute weiter zulässig ist, und auch Gerd daher seine Hütte an die Grenze hätte stellen können (ja sogar unter der Nutzung der Grenzwand eine Hütte hätte errichten können).

Nach LBauO NRW wären zunächst mal Schuppen bis 30m³ umbauten Raum genehmigungsfrei. D.h. alles darunter hätte schon mal keine Baugenehmigung gebraucht. Bzgl. Grenzbebauung gelten mW auch in NRW die 3m Höhe/9m Länge (ggf. bitte selbst nachlesen). Spannend wäre jetzt noch die Frage des Bebauungsplans, der ggf. Schuppen außerhalb der Baugrenzen ausschließen könnte, … Den kannst Du bei der Gemeinde einsehen.

Gruß vom Wiz

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Danke !
Hallo WIZ !

Vielen Dank für Deine Hilfe und Deine Tipps !
MFG
BS

Hallo Wiz

Bzgl. Grenzbebauung gelten mW
auch in NRW die 3m Höhe/9m Länge (ggf. bitte selbst
nachlesen).

Da du da so drauf rumreitest, würde ich ergänzend vorschlagen, dass man auch die zweite Satzhälfte ins Kalkül zieht:
„Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.“

Und das gilt nun aber für beide Nachbarn und verjährt auch nicht - im Gegensatz zu eventuellen privatrechtlichen Beseitigungsansprüchen aus dem landes-Nachbarrechtsgesetz.

Gruß
smalbop