Gartenhaus mit/ohne Grenzabstand

Hallo zusammen!

Nehmen wir einmal folgende Situation an: Jemand hat in seinem Garten direkt auf der Grundstücksgrenze eine Garage mit einer Länge von etwas über 6m stehen. Nun baut er sich ein Holz-Gartenhaus aus dem Baumarkt mit einer Grundfläche von 4x3 m in den Garten (als Abstellraum für Gartenmöbel und -geräte). Zusätzlich hat das Gartenhaus eine Überdachung von 1,40m. An der Seite mit der Garage ist das Haus somit (3m + 1,40m Dachüberstand = 4,40 m). Das Haus steht aber nicht direkt auf der Grenze, sondern mit 2m Abstand zum Zaun. Nun hat jemand den Gartenhausbauer bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt. Von denen war jemand da und hat alles bemessen. Zum Einen sagen die, dass es sich bei dem Haus um ein bewohntes Objekt handele und es somit mit einem Grenzabstand von 3m gebaut hätte müssen. Auf de Aussage hin, dass es sich um einen Abstellraum handele, wäre dies aus deren Sicht aufgrund der Optik des Hauses nicht der Fall. Wenn dies der Fall wäre, müsste man den Grenzabstand von 3m nicht einhalten.

Nun meine Fragen:

  1. Wer definiert, ob es sich um einen bewohnten Raum oder um ein Abstellraum handelt?
  2. Da der Gartenhaus-Bauer zusammen mit der Garage über die 9m Grenzbebauung kommen würde, hätte er wohl ein Problem. Wird hier das Vordach voll mit eingerechnet? Da das Haus aber mit einem Abstand von 2m zum Nachbarn/Zaun steht, frage ich mich, ob die komplette Länge hier herangezogen wird.

Gibt es aus Eurer Sicht vielleicht noch eine Idee, was man hier machen könnte?

Vielen Dank für Eure Tipps.

Fraenzly

Habe noch was vergessen:

  1. Der Nachbar mit der möglichen Überschreitung der 9m ist nicht der Nachbar, der sich beschwert hat. Hilft das ggf. weiter?
  2. Würde man ggf. mit einer Einverständniserklärung des Nachbarn, dass er nichts gegen das Gartenhaus hat, weiterkommen?

Vielen Dank für Eure Tipps

Hallo zusammen!

Nehmen wir einmal folgende Situation an: Jemand hat in seinem
Garten direkt auf der Grundstücksgrenze eine Garage mit einer
Länge von etwas über 6m stehen. Nun baut er sich ein
Holz-Gartenhaus aus dem Baumarkt mit einer Grundfläche von 4x3
m in den Garten (als Abstellraum für Gartenmöbel und -geräte).
Zusätzlich hat das Gartenhaus eine Überdachung von 1,40m. An
der Seite mit der Garage ist das Haus somit (3m + 1,40m
Dachüberstand = 4,40 m). Das Haus steht aber nicht direkt auf
der Grenze, sondern mit 2m Abstand zum Zaun. Nun hat jemand
den Gartenhausbauer bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt. Von
denen war jemand da und hat alles bemessen. Zum Einen sagen
die, dass es sich bei dem Haus um ein bewohntes Objekt handele
und es somit mit einem Grenzabstand von 3m gebaut hätte
müssen. Auf de Aussage hin, dass es sich um einen Abstellraum
handele, wäre dies aus deren Sicht aufgrund der Optik des
Hauses nicht der Fall. Wenn dies der Fall wäre, müsste man den
Grenzabstand von 3m nicht einhalten.

Nun meine Fragen:

  1. Wer definiert, ob es sich um einen bewohnten Raum oder um
    ein Abstellraum handelt?

Die Landesbauordnung. In welchem Land ist denn dieses fiktive Gartenhaus?

  1. Da der Gartenhaus-Bauer zusammen mit der Garage über die 9m
    Grenzbebauung kommen würde, hätte er wohl ein Problem. Wird
    hier das Vordach voll mit eingerechnet? Da das Haus aber mit
    einem Abstand von 2m zum Nachbarn/Zaun steht, frage ich mich,
    ob die komplette Länge hier herangezogen wird.

Die Länge wird vermutlich überhaupt nicht mit herangezogen. Aber ich warte auf mehr Input.

Gibt es aus Eurer Sicht vielleicht noch eine Idee, was man
hier machen könnte?

ja, man könnte stets das Bundesland nennen, denn Bauordnungsrecht ist Ländersache. und: Gibt es für das Grundstück einen Bebauungsplan und was sagt der ggfls. über Nebengebäude aus?

Gruß
smalbop

Habe noch was vergessen:

  1. Der Nachbar mit der möglichen Überschreitung der 9m ist
    nicht der Nachbar, der sich beschwert hat. Hilft das ggf.
    weiter?

Nur insoweit, dass dieser Beschwerdeführer keine eigenen Nachbarrechte durchsetzen kann und sich auch nicht auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts berufen kann. Die Bauaufsicht ihrerseits wacht nur über die Einhaltung des öffentlichen Rechts.

  1. Würde man ggf. mit einer Einverständniserklärung des
    Nachbarn, dass er nichts gegen das Gartenhaus hat,
    weiterkommen?

Nur, wenn das Gartenhaus lediglich privatrechtlich nicht dem Nachbarrechtsgesetz des Bundeslandes entspricht.

Wenn der Standort (oder das Gartenhaus insgesamt) bauordnungsrechtlich nicht in Ordnung sind (z.B. sind Abstandsflächen auch aus Brandschutzgründen vorgeschrieben, maximale überbaubare Grundstücksflächen aus städtebaulichen und Umweltschutzgründen), dann beeindruckt die Baubehörde die Nachbarzustimmung wenig.

Gruß
smalbop

Hallo,

vielen Dank für Deine schnelle Reaktion. Du hast natürlich Recht. Das Bundesland sollte man noch erwähnen. Anbei daher weitere Angaben.

Die Landesbauordnung. In welchem Land ist denn dieses fiktive
Gartenhaus?

Das Gartenhaus stünde in NRW.

Die Länge wird vermutlich überhaupt nicht mit herangezogen.
Aber ich warte auf mehr Input.

Warum würde die Länge nicht berücksichtigt? Das wäre echt toll!!

ja, man könnte stets das Bundesland nennen, denn
Bauordnungsrecht ist Ländersache. und: Gibt es für das
Grundstück einen Bebauungsplan und was sagt der ggfls. über
Nebengebäude aus?

Ja, es gibt zwar einen Bebauungsplan, dieser sagt aber nichts zum Thema Nebengebäude aus. Lediglich Garagen und Einstellplätze sind erwähnt.

Gruß
smalbop

Sofern weitere Infos benötigt werden, einfach kurz melden.

Gruß
Fraenzly

Hallo

Warum würde die Länge nicht berücksichtigt? Das wäre echt
toll!!

§ 6 Abs. 7 BauO NRW:
Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten ,
[…]
2. untergeordnete Bauteile wie […], Dachvorsprünge […] wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind […]

Zur „Wohnraumoptik“: Unser Vogelhäuschen ist von der Optik her auch Wohnraum. Es hat darin sogar Fensterchen. Trotzdem wohnt niemand drin, nicht mal Vögel.

Abgesehen davon kann nach § 48 BauO NRW ein Aufenthalts- (und damit Wohn-)raum schon rein rechtlich allenfalls dann vorhanden sein, wenn die lichte Höhe mindestens 2,40 m beträgt und die Fensterfläche mindestens ein Achtel der Grundrissfläche. Erfahrungsgemäß ist das bei Gartenhäuschen eher nicht der Fall. Es liegt also eindeutig ein Nebengebäude - eben ein Abstellraum - vor. Die tatsächliche Nutzung sollte natürlich entsprechend sein.

Zum Thema Grenzabstand sehen wir uns noch den Abs. 11 an:

_(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die […] zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig

  • ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,
    […]
  • auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
    […]
    Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten._

Allenfalls könnte - die gartenhäuschentypische flachen Dachneigung vorausgesetzt - also die (ohne Dachvorsprung – Abs. 7! aber mit Garage) leicht überschrittene 9 m-Gesamtlänge zu einem Problem werden. Dies sollte aber mit einer Einverständniserklärung des Nachbarn zur Zufriedenheit des Amts aus der Welt zu schaffen sein. Einen gewissen Ermessensspielraum hat das Amt schon.

Ein weiteres Problem – ich erwähnte es bereits – könnte dann auftreten, wenn das Grundstück vom Maß der baulichen Nutzung her bereits „ausgelutscht“ wäre. Das muss aber nach BauNVO ermittelt werden und das ist relativ umständlich, wenn man nicht die Berechnung aus dem seinerzeitigen Bauantrag zur Hand hat. Ich würde sagen, so lange das Amt nicht von sich aus drauf zu sprechen kommt…

Gruß
smalbop

Hallo smalbop,

vielen Dank für Deine schnellen und aussagekräftigen Antworten. Eine Frage beschäftigt mich allerdings noch. Nehmen wir einmal an, dass heute das Ergebnis der Bauaufsichtsbehörde gekommn wäre und dort drin stünde, dass es schon ein Problem gäbe. Und zwar deshalb:

Das Grundstck ist etwas hanglagig und somit wurde unter dem Gartenhaus eine Grundstücksaufschüttung gemacht. Es war schon eine Aufschüttung vorhanden, die ca. 0,75 Meter hoch war. Damit man auf das „normale“ Niveau des Grundstücks kommt, wurde an dieser Stelle das Niveau erhöht, so dass das Gartenhaus nun an der Unterkante vorne zum Nachbargrundstück einen Höhenunterschied von 1,5 m und hinten von ca. 2 Metern hat. Der Abstand zum Nachbarzaun liegt bei 2 Metern. Dies wäre nun das, was das Bauamt stört, da die Erhöhung an der höchsten Stelle 2 Meter ist und darauf noch die Seitenwand des Gartenhauses mit 2 Metern steht. Somit wäre eine Wand zum Nachbarn hin mit 4 Metern in 2 Meter Abstand vom Zaun. Kann man da irgendwas machen, dass es rechtens wird? Was wäre denn, wenn man das Garten haus um 1 Meter verschieben würde, damit der Abstand zu dem Nachbarn auch mehr als 3 Meter ist?

Vielen Dank für die hilfreichen Tipps!
Fraenzly

Hallo Fraenzy,

zur Beurteilung der Wandhöhe ist bei Aufschüttungen die Geländehöhe an der Grenze heranzuziehen - jedenfalls war das bis 1995 die amtliche Interpretation in der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW. In dem Fall ist die Hütte also zu hoch. 3 statt 2 m Grenzabstand genügen dann wohl allen Anforderungen.

Gruß
smalbop