Hallo.
Vermieter hat das Recht, die Beseitigung von Sperrmüll oder
von dort gelagerten Gegenständen (wie Getränkekisten) zu
verlangen.
ich hoffe, das ist nicht zu viel verlangt, wenn ich dich bitte
mir zu sagen, wo das geregelt ist.
Von den Kästen gehen keinerlei Gefahren aus und sie stehen
auch nicht im Weg. Ich erwähne dies deshalb, weil es ja auch
wegen Kinderwägen Urteile gibt, wonach die abgestellt werden
dürfen.
Kinderwägen sind „sozial üblich“ und nicht in jedem Fall im Treppenhaus erlaubt. Bierkästen im Garten auf einer gemeinschaftlich genutzter Fläche dürften eher nicht „sozial üblich“ sein. Vgl. hierzu die umfangreiche Rechtsprechung zu der Nutzung im Treppenhaus. Man kann auch mit dem gesunden Menschenverstand argumentieren. Wenn jeder Mieter anfangen würde, seine Bierkästen, seine Fahrräder, sein Altpapier oder seine Warenlieferungen „nur kurz“ zwischenzulagern, dann kann man sich vorstellen, wie ein Garten oder ein Treppenhaus binnen kürzester Zeit aussehen würde. Es kommt auch immer ein wenig auf die Widmung der Fläche an. Ein Fahrrad im Hinterhof ist sicher etwas anderes, als aufgestapeltes Altpapier oder Müll im Treppenhaus.
Bezüglich des Carports und des Holzhäuschens haben nicht alle
Mieter das Nutzungsrecht, sondern entweder nur die Mieter, die
hierfür Miete entrichten oder aber die Mieter, denen ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Die Genehmigung zur
Gartenmitnutzung beinhaltet nicht die Nutzung eines
abgeschlossenen Raums oder eines Carports.
Aber wenn der Mieter mit Genehmigung den Schuppen gebaut hat,
dann ist es doch sein Eigentum und dann müsste es doch auch
logisch sein, dass er das Nutzungsrecht hat. Wofür sonst die
Genehmigung? Man baut ja nichts für den VM, was man dann nicht
nutzen darf und keine Eigentumsrechte daran hat.
Nein, nicht unbedingt. Ein Schuppen, der mit Erlaubnis des Vermieters auf das Grundstück des Vermieters gebaut wird, wird - grundstäzlich zum festen Bestandteil des Grundstücks und ist damit Eigentum des Vermieters. Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen individualvertraglich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Wenn es Eigentum des Mieters ist, hat er ja auch ein
Mitnahmerecht. Daher kann der VM das doch gar nicht
mitvermieten?
Nein, bezüglich der fest mit dem Grundstück verbundenen Bestandteile (Schuppen kann dazugehören, wenn er fest mit dem Grund und Boden verbunden ist; Pflanzen gehören auf alle Fälle dazu) besteht kein Mitnahmerecht des Mieters, weil es zum Bestandteil des Grundstücks wird.
Das Eigentum an den Häuschen bestimmt sich zum einen nach der
individualvertraglichen Vereinbarung und zum anderen danach,
ob die Häuschen evtl. zum festen Bestandteil des Grundstücks
geworden sind.
Hm, schwierig. Nehmen wir mal an dass die Vereinbarung basagt,
dass man es bauen darf und die Kosten der Mieter trägt.
Angenommen es findet sich keine schriftliche Genehmigung mehr
und die anderen Mieter, die das mitbauten wären längst (vor
ca. 15 J.) ausgezogen.
Von daher gehe ich mal davon aus, dass die Vereinbarung
konkludent (?) noch gültig ist, da der VM bisher ja den
Rückbau nicht verlangt hat. Der Schuppen kann jederzeit wieder
beseitigt werden, ist aber an einer Mauer befestigt.
Wenn der Schuppen fest an einer Mauer befestigt ist, dann spricht mehr dafür, dass er zum festen Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB geworden ist und sich damit im Eigentum des Vermieters bzw. Grundstückseigentümers befindet.