Gartenmitbenutzung - Heusrecht, Zutritt Vermieter

Hallo,

ich habe umfangreich gesucht, bin mir aber unsicher.

3-Familien Haus

  1. Im Mietvertrag steht Gartenmitbenutzung.
  2. Die Gartenpflege übernimmt lt. MV der Mieter.
  3. Es befindet sich ein von den (älteren) Mietern 1+2 selbst gebauter und vom VM genehmigter Art Fahrradschuppen (Carportartig und daher deren Eigentum?)
  4. Dieser Schuppen wird auch von dem neuen Mieter 3 genutzt, was für die alten Mieter auch ok. ist.

Angenommener Sachverhalt:

Vermieter betritt häufig unangemeldet das Grundstück und auch den Garten um dort Kontrollen durchzuführen.

Ich denke Hof, Treppenhaus und Kellerflur, Waschküche darf er auch ohne Zustimmung betreten.

Was aber ist mit dem mitgemieteten Garten?
Besteht da Hausrecht jedes einzelnen Mieters, da es ja ein Gemeinschaftsgarten ist und die Gartenpflege (und somit das Nutzungsrecht?) die Mieter zu tragen haben?

Angenommen, im Hof stehen seit einigen Wochen 2 Pfandkästen, von Mieter 1, die leider nicht abgeholt werden. Darf der Vermieter diese nach „Androhung“ einfach entsorgen, wenn sie nicht innerhalb 1 Woche entfernt werden?

Angenommen Mieter 2 hat in diesem Fahrradschuppen Plakate untergestellt. Darf der Vermieter einfach die Beseitigung verlangen? Meiner Meinung nach sind M1 + M2 Eigentümer dieses Schuppens und können auch bestimmen, was dort gelagert wird und wer den Schuppen nutzt. Bei Plakaten handelt es sich ja nicht um Müll, o.ä gefährdende Stoffe.

Grundsätzliche Frage. Darf der Vermieter einfach bestimmen, was die Mieter auf den Gemeinschaftsflächen abstellen und die Beseitigung des Mietereigentums verlangen?

Danke vorab Diphda

Hallo.

Bei dem Garten handelt es sich um eine Fläche, die von allen Mietern genutzt werden darf, ähnlich wie ein Treppenhaus. Der Vermieter hat das Recht, die Beseitigung von Sperrmüll oder von dort gelagerten Gegenständen (wie Getränkekisten) zu verlangen.

Bezüglich des Carports und des Holzhäuschens haben nicht alle Mieter das Nutzungsrecht, sondern entweder nur die Mieter, die hierfür Miete entrichten oder aber die Mieter, denen ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Die Genehmigung zur Gartenmitnutzung beinhaltet nicht die Nutzung eines abgeschlossenen Raums oder eines Carports.

Das Eigentum an den Häuschen bestimmt sich zum einen nach der individualvertraglichen Vereinbarung und zum anderen danach, ob die Häuschen evtl. zum festen Bestandteil des Grundstücks geworden sind.

Hallo.

Vermieter hat das Recht, die Beseitigung von Sperrmüll oder
von dort gelagerten Gegenständen (wie Getränkekisten) zu
verlangen.

ich hoffe, das ist nicht zu viel verlangt, wenn ich dich bitte mir zu sagen, wo das geregelt ist.

Von den Kästen gehen keinerlei Gefahren aus und sie stehen auch nicht im Weg. Ich erwähne dies deshalb, weil es ja auch wegen Kinderwägen Urteile gibt, wonach die abgestellt werden dürfen.

Bezüglich des Carports und des Holzhäuschens haben nicht alle
Mieter das Nutzungsrecht, sondern entweder nur die Mieter, die
hierfür Miete entrichten oder aber die Mieter, denen ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Die Genehmigung zur
Gartenmitnutzung beinhaltet nicht die Nutzung eines
abgeschlossenen Raums oder eines Carports.

Aber wenn der Mieter mit Genehmigung den Schuppen gebaut hat, dann ist es doch sein Eigentum und dann müsste es doch auch logisch sein, dass er das Nutzungsrecht hat. Wofür sonst die Genehmigung? Man baut ja nichts für den VM, was man dann nicht nutzen darf und keine Eigentumsrechte daran hat.

Wenn es Eigentum des Mieters ist, hat er ja auch ein Mitnahmerecht. Daher kann der VM das doch gar nicht mitvermieten?

Das Eigentum an den Häuschen bestimmt sich zum einen nach der
individualvertraglichen Vereinbarung und zum anderen danach,
ob die Häuschen evtl. zum festen Bestandteil des Grundstücks
geworden sind.

Hm, schwierig. Nehmen wir mal an dass die Vereinbarung basagt, dass man es bauen darf und die Kosten der Mieter trägt. Angenommen es findet sich keine schriftliche Genehmigung mehr und die anderen Mieter, die das mitbauten wären längst (vor ca. 15 J.) ausgezogen.
Von daher gehe ich mal davon aus, dass die Vereinbarung konkludent (?) noch gültig ist, da der VM bisher ja den Rückbau nicht verlangt hat. Der Schuppen kann jederzeit wieder beseitigt werden, ist aber an einer Mauer befestigt.

Hallo.

Vermieter hat das Recht, die Beseitigung von Sperrmüll oder
von dort gelagerten Gegenständen (wie Getränkekisten) zu
verlangen.

ich hoffe, das ist nicht zu viel verlangt, wenn ich dich bitte
mir zu sagen, wo das geregelt ist.

Von den Kästen gehen keinerlei Gefahren aus und sie stehen
auch nicht im Weg. Ich erwähne dies deshalb, weil es ja auch
wegen Kinderwägen Urteile gibt, wonach die abgestellt werden
dürfen.

Kinderwägen sind „sozial üblich“ und nicht in jedem Fall im Treppenhaus erlaubt. Bierkästen im Garten auf einer gemeinschaftlich genutzter Fläche dürften eher nicht „sozial üblich“ sein. Vgl. hierzu die umfangreiche Rechtsprechung zu der Nutzung im Treppenhaus. Man kann auch mit dem gesunden Menschenverstand argumentieren. Wenn jeder Mieter anfangen würde, seine Bierkästen, seine Fahrräder, sein Altpapier oder seine Warenlieferungen „nur kurz“ zwischenzulagern, dann kann man sich vorstellen, wie ein Garten oder ein Treppenhaus binnen kürzester Zeit aussehen würde. Es kommt auch immer ein wenig auf die Widmung der Fläche an. Ein Fahrrad im Hinterhof ist sicher etwas anderes, als aufgestapeltes Altpapier oder Müll im Treppenhaus.

Bezüglich des Carports und des Holzhäuschens haben nicht alle
Mieter das Nutzungsrecht, sondern entweder nur die Mieter, die
hierfür Miete entrichten oder aber die Mieter, denen ein
Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Die Genehmigung zur
Gartenmitnutzung beinhaltet nicht die Nutzung eines
abgeschlossenen Raums oder eines Carports.

Aber wenn der Mieter mit Genehmigung den Schuppen gebaut hat,
dann ist es doch sein Eigentum und dann müsste es doch auch
logisch sein, dass er das Nutzungsrecht hat. Wofür sonst die
Genehmigung? Man baut ja nichts für den VM, was man dann nicht
nutzen darf und keine Eigentumsrechte daran hat.

Nein, nicht unbedingt. Ein Schuppen, der mit Erlaubnis des Vermieters auf das Grundstück des Vermieters gebaut wird, wird - grundstäzlich zum festen Bestandteil des Grundstücks und ist damit Eigentum des Vermieters. Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen individualvertraglich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Wenn es Eigentum des Mieters ist, hat er ja auch ein
Mitnahmerecht. Daher kann der VM das doch gar nicht
mitvermieten?

Nein, bezüglich der fest mit dem Grundstück verbundenen Bestandteile (Schuppen kann dazugehören, wenn er fest mit dem Grund und Boden verbunden ist; Pflanzen gehören auf alle Fälle dazu) besteht kein Mitnahmerecht des Mieters, weil es zum Bestandteil des Grundstücks wird.

Das Eigentum an den Häuschen bestimmt sich zum einen nach der
individualvertraglichen Vereinbarung und zum anderen danach,
ob die Häuschen evtl. zum festen Bestandteil des Grundstücks
geworden sind.

Hm, schwierig. Nehmen wir mal an dass die Vereinbarung basagt,
dass man es bauen darf und die Kosten der Mieter trägt.
Angenommen es findet sich keine schriftliche Genehmigung mehr
und die anderen Mieter, die das mitbauten wären längst (vor
ca. 15 J.) ausgezogen.
Von daher gehe ich mal davon aus, dass die Vereinbarung
konkludent (?) noch gültig ist, da der VM bisher ja den
Rückbau nicht verlangt hat. Der Schuppen kann jederzeit wieder
beseitigt werden, ist aber an einer Mauer befestigt.

Wenn der Schuppen fest an einer Mauer befestigt ist, dann spricht mehr dafür, dass er zum festen Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB geworden ist und sich damit im Eigentum des Vermieters bzw. Grundstückseigentümers befindet.

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Der Vergleich: Bierkisten - Kinderwagen. ymmd

vnA

Hi,

ok, danke!

Aber bitte nicht so viel hineininterpretieren :wink:
Wo steht etwas von Bierkästen :wink: Spaß beiseite.

Die Kästen (Fruchtsaft!) stehen zwar im Hof hinter dem Tor und sind kaum zu sehen, aber ok.
Sie müssen bereitsgestellt werden, da der Eigentümer (die Brauerei) sie abholen möchte, aber nicht im Stande ist zu sagen wann.

Letzte Frage vielleicht bitte noch:

Wenn der Vermieter die Kästen entsorgt, muss er der Brauerei dann auch Schadensersatz leisten oder etwa der Mieter?

Und noch was, es sieht durchaus nicht so wild aus uaf dem Grundstück. Wegen 2 Lästen und ein Paar Plakten so einen Aufstand zu machen kann man ja wohl auch als unangemessen betrachten. Dass mal Pfandkästen im Hof stehen und Plakate,hinter den Fahrrädern die überhaupt nicht stören dachte ich eigentlich, dass dies zur üblichen Nutzung dazu gehört. Vor allem, wenn sich kein Bewohner daran stört.

Aber ok, man muss sich wohl VM gefallen lassen, die meinen wöchentliche Kontrolle zu machen. Im Haus und Mietvertrag gibt es übrigens keine Hausordnung.

Danke jedenfalls für die Hilfe!

VG D.

Hallo.

Die Frage, wer bei Entsorgung der Getränkekisten des Pfand zahlen muss, ist schwierig und kommt auf den Einzelfall an (wie lange lagerten sie, was ist die übliche Handhabung im Haus, hat Vermieter die Entsorgung angekündigt, etc.?). Der Vermieter könnte damit argumentieren, dass er die Kästen als rechtswidrig gelagerten Abfall betrachtet hat, der Mieter könnte damit argumentieren, dass er sie nur zur Abholung bereit gestellt hat und die Kästen Eigentum der Brauerei sind. Im Streitfall könnte der Vermieter auch abstreiten, die Kästen jemals berührt zu haben.

Praktisch betrachtet lohnt sich wegen der paar Euro sicher keine Auseinandersetzung, weder auf persönlicher Ebene noch auf juristischer Ebene.

Eigentumsverhältnisse
Moin,

Ein Schuppen, der mit Erlaubnis des
Vermieters auf das Grundstück des Vermieters gebaut wird, wird

  • grundstäzlich zum festen Bestandteil des Grundstücks und ist
    damit Eigentum des Vermieters.

Huch!? Man kauft sich etwas und stellt es auf dem Grund des Vermieters ab und damit wird es Eigentum des Vermieters???
Wieso nehmen dann die Mieter einer Wohnung beim Umzug die Möbel wieder mit, die sie gekauft haben, die dann aber doch sicher auch Eigentum des Vermieters wurden?
Oder warum sollte das nur für einen Garten gelten?

Grund und Boden verbunden ist; Pflanzen gehören auf alle Fälle
dazu) besteht kein Mitnahmerecht des Mieters, weil es zum
Bestandteil des Grundstücks wird.

Pflanzen, die ein Mieter bezahlt und pflanzt, werden Eigentum des Vermieters?

Wenn der Schuppen fest an einer Mauer befestigt ist, dann
spricht mehr dafür, dass er zum festen Bestandteil des
Grundstücks nach § 94 BGB geworden ist und sich damit im
Eigentum des Vermieters bzw. Grundstückseigentümers befindet.

Davon steht in dem Paragrafen aber rein gar nichts. Ich bin alles andere als ein Jurist, aber in dem Paragrafen steht nichts von Eigentum.

Und ich finde das jetzt ehrlich höchst seltsam und fragwürdig, dass Dinge, die man als Mieter auf dem Grundstück des Vermieters abstellt, automatisch zu dessen Eigentum werden - das kann ich nicht glauben!

Ich hab ja schon oft erlebt, dass ich als Laie Auffassungen von Recht und Gerechtigkeit habe, die so nicht stimmen, aber das? Gehört dem Vermieter dann auch das Auto des Mieters, wenn der es in der Garage des Vermieters abstellt?

Ich bitte um fachgerechte Aufklärung!

Danke,
-Efchen

Hallo.

Die Rede ist hier nicht von Möbeln, die darf der Mieter wieder mitnehmen. Es geht um Dinge, die mit dem Grundstück verbunden werden.

Der Mieter hat an den Dingen, die zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks werden, kein Mitnahmerecht mehr:

http://www.juraforum.de/lexikon/grundstueck-wesentli…

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Huch!? Man kauft sich etwas und stellt es auf dem Grund des
Vermieters ab und damit wird es Eigentum des Vermieters???

Nein. Es muss mit dem Grundstück verbunden werden. Dadurch wird es teil des Grundstückes und gehört damit auch dem Grundstückseigentümer.

Wieso nehmen dann die Mieter einer Wohnung beim Umzug die
Möbel wieder mit, die sie gekauft haben, die dann aber doch
sicher auch Eigentum des Vermieters wurden?

Nicht fest verbunden. Es gibt aber durchaus Streitfäle, was mehr oder weniger feste Einbauten in der Wohnung betrifft.

Oder warum sollte das nur für einen Garten gelten?

Tut es nicht.

Pflanzen, die ein Mieter bezahlt und pflanzt, werden Eigentum
des Vermieters?

Ja. Sie werden ein Zeil des Grundstückes. Immobilien - der Wortbedeutung nach - übrigens auch.

Und ich finde das jetzt ehrlich höchst seltsam und fragwürdig,
dass Dinge, die man als Mieter auf dem Grundstück des
Vermieters abstellt, automatisch zu dessen Eigentum werden -
das kann ich nicht glauben!

Musst du auch nicht, denn so ist es auch nicht. Abstellen genügt nicht.

Gehört dem Vermieter dann auch das Auto des Mieters, wenn
der es in der Garage des Vermieters abstellt?

Nein, da kein fester Bestandteil des Grundstücks. Ein Auto ist nämlich genau das Gegenteil einer Immobilie - nämlich ein Automobil.

Lg,
Max

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Hallo.

Der
Vermieter könnte damit argumentieren, dass er die Kästen als
rechtswidrig gelagerten Abfall betrachtet hat,

das möchte ich mal stark bezweifeln. Pfandkästen sind kein Abfall. Da weiß jeder, dass die einen Wert haben. Ist doch bei einer Räumung auch so. Da muss man sehr sehr aufpassen, was man als Müll qualifiziert.

der Mieter
könnte damit argumentieren, dass er sie nur zur Abholung
bereit gestellt hat und die Kästen Eigentum der Brauerei :sind.

Sind sie ja auch. Deshalb ja Pfand. Mieter ist nur Besitzer.

Praktisch betrachtet lohnt sich wegen der paar Euro sicher
keine Auseinandersetzung, weder auf persönlicher Ebene noch
auf juristischer Ebene.

Ist jetzt nicht konkret auf dich bezogen (!), sondern stelle ich allgemein immer wieder fest:

Schade, dass immer davon ausgegangen wird, dass Menschen Streit suchen und Klagen wollen. Es soll Leute geben, die einfach nur die rechtliche Lage kennen wollen :wink:

Und auch schade, dass immer davon ausgegangen wird, dass der Fragesteller selbst betroffen ist.

Generell schade, dass im Rechtsbrett häufig so viel interpretiert, statt nachgefragt wird.

Du bist ja ein freundliches Kerlchen.

Die Rede ist hier nicht von Möbeln, die darf der Mieter wieder
mitnehmen. Es geht um Dinge, die mit dem Grundstück verbunden
werden.

Okay, verstehe ich.

Der Mieter hat an den Dingen, die zum wesentlichen Bestandteil
des Grundstücks werden, kein Mitnahmerecht mehr:
http://www.juraforum.de/lexikon/grundstueck-wesentli…

Wo steht das? Ich kann das da nirgendwo lesen. Da steht nichtmal, dass Gegenstände, die mit dem Grundstück verbunden werden, automatisch zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks werden, sondern nur dann, wenn man von vornherein vor hatte, diese Dinge nach Vertragsende auf dem Grundstück zu lassen.

Daraus würde ich jetzt aber schließen, dass jemand seine Pflanzen, die er im gemieteten Garten einpflanzt, nach Auszug auch wieder mitnehmen kann und dass die keineswegs in das Eigentum des Vermieters übergehen.

Danke für Deine Geduld :smile:
-Efchen

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Hallo.

Hier findest du nähere Ausführungen oder einfach googeln unter Grundstück wesentlicher Bestandteil - Mitnahmerecht Mieter

http://www.umzug-easy.de/Rat/Umziehen-mit-Garten.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck

http://www.rechtstipps.net/pub/336/eigentumsuebergan…

Okay, das sieht eindeutig aus, danke Dir.

Habe ich noch nie was davon gehört und der Sinn des ganzen erschließt sich mir auch nicht wirklich, aber ich nehm das jetzt mal so an. Wir werden sonst wohl auch zu sehr off-topic.

Danke nochmal,
-Efchen

Hi,

Okay, das sieht eindeutig aus, danke Dir.

es sieht nicht nur so aus, es ist eindeutig. Im deutschen Recht kann man auch kein Haus erwerben, man kauft immer das Grundstück, auf dem das Haus steht. Der Wert des Grundstückes erhöht sich aber durch den Wert des Hauses.

Habe ich noch nie was davon gehört und der Sinn des ganzen

Irgendwann ist immer das erste mal.

erschließt sich mir auch nicht wirklich, aber ich nehm das
jetzt mal so an.

Ich denke das ist oftmals so, daß sich uns Laien etwas nicht erschließt, aber wenn man es erklärt bekommt, dann doch logisch erscheint.

Gruß
Tina