Gartennutzung

Hallo,

in den Garten eines Hauses mit zwei (drei geplanten) Wohnungen und einem Hinterhaus baut der Vermieter sein eigenes Haus. Im Mietevertrag steht: Der Garten wird beim Bau auf Höhe des Hinterhauses abgeteilt. Vorher steht drin: Die Mieter sind zu jeweils einem gedachten Viertel für die Pflege des Gartens verantwortlich. Der Mieter des Hinterhauses ist davon befreit.

Es ist nun so, dass sich die beiden Mieter die Pflege des Gartens teilen, bzw. einer der beiden Mieter (B) hat den Vermieter beauftragt, gegen Bezahlung ihren Anteil zu übernehmen (abwechselndes Rasenmähen von Mieter A und dem Vermieter- für Mieter B).

Ist das Rechtens laut Mietvertrag?

Außerdem nutzt der Vermieter eine Seite des Gartens quasi als seinen Vorgarten, für Malerarbeiten, lagert dort Baumaterial… (gedachte Seite von Mieter B). Des Weiteren hat er einen Unterstand am Ende des Gartens gebaut und seinen Vorplatz in den Garten der Mieter verlängert, anders als vorher mündlich erklärt (da sollte der Garten mit dem Ende des Hinterhauses enden, durch einen Zaun abgetrennt.)

Die Mieter haben hier nun das Gefühl, dass der Vermieter die Grenzen überschreitet. Darf er das, oder nicht?`(Sein eigener Garten befindet sich hinter seinem Haus und gehörte beim Einzug der Mieter zu deren Garten.) Was können die Mieter tun, um ihren Garten ganz nutzen zu können und nicht befürchten zu müssen, dass der Vermieter ihnen immer näher auf die Pelle rückt und die Rechte der Mieter nicht achtet?

MfG
Igeline

Wie kann man bei drei Mietern eine Aufteilung zu 1/4 vornehmen ?
Und davon noch einen von der Gartenarbeit(Hinterhaus) befreien ?
Oder ist 1/4 der Vermieteranteil ?

Wer Garten pflegen muss, der darf ihn auch nutzen. Heißt, es darf dann ihm auch nichts vom Gartenanteil abgezwackt werden (Lagerung von Vermietersachen, Gartenschuppen usw.).

Was die Mieter tun können ?
Vermieter auf die unklare Sache hinweisen und verlangen, das ihnen exakte Gartenanteile zur freien Nutzung zugewiesen werden, bzw. die Gartenarbeit reduziert wird.
Und das die Zusage der Abgrenzung nach Neubau Vermieterhaus vorgenommen wird.

MfG
duck313

Hallo,

das ist vermutlich der Vermieteranteil, was sonst. Hätte der Vermieter dann Nutzungsrecht, zumindest, wenn er sich daran halten würde? Müssen, wenn es zur Zeit nur zwei statt drei Mietparteien gibt, plus befreite Hinterhausmietpartei, die beiden Parteien sich die Pflege zu zweit teilen? (Die schwer möglich ist, wenn der Vermieter den Garten blockiert.) Wenn der Vermieter in den hinteren 2 m des Gartens mit seinem Bau (Vordach, Platz) die Grenze überschreitet, muss er den Platz den Mietern zur Verfügung stellen (mündlich versprochen, bei genannter Formulierung im Vertrag, mehr steht dort nicht über den Garten).

MfG Igeline

sorry, denken kann man sich alles mögliche. in einem vertrag aber nicht, da sollte schon drin stehen, was da genau gemeint ist. wenn du nicht genau beschreiben kannst oder willst, was in den beiden mietverträgen (warum genau schließt man eigentlich einen neuen ab?) genau drin steht kann man dir auch keine sinnvolle antwort geben.

Nein. Dann muss der Vermieter den 1/4 Anteil selbst pflegen (lassen)

Bei in einem Mehrfamlienhaus angemieteter Wohnung ist der Garten lediglich unentgeltich zur Mitbenutzung überlassen. Es sei denn, es wäre vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass man zur Pflege des Gartens verpflichtet sein kann, um anteilige Kostentragungspflicht teurer Fremdrechnungen als umlagefähige Betriebskostenart zu vermeiden.

Im Ergebnis darf der VM diese Duldung widerrufen, einen Teil des Gartens als Lagerfläche selbst beanspruchen oder die künftig nutzbare Fläche mit Neubau verkleinern.

Hier könnte man allenfalls versuchen, eine Vertragsänderung derart herbeizuführen, dass jedem Mieter eine genau bezeichnete Parzelle zugewiesen würde.

G imager

Wer Garten pflegen muss, der darf ihn auch nutzen. Heißt, es darf dann ihm auch nichts vom Gartenanteil abgezwackt werden

Sagt wer? Natürlich kann man die M zu einfachen Gartenpflegearbeiten ebenso verpflichten wie zu Treppenhausreinigung oder Winterdienst, ohne ihnen deswegen ihr alleiniges Nutzungrecht daran zu übertragen.
Selbst wenn der Verpflichtet damit einen Nachbarn zu Aushilfstundensätzen beauftragt, spart er deutlich gegenüber Rechnungen von Fremdfirmen dieser umlagefähigen Betriebskostenarten.

Vermieter auf die unklare Sache hinweisen und verlangen, das ihnen exakte Gartenanteile zur freien Nutzung zugewiesen werden

Welche unklare Regelung? Nur bei gemieteten EFH oder DHH gehört der Garten konkludent zur Mietsache. Bei Mietwohnungen in MFH nur dann, wenn dies mietvertraglich ausdrücklich so bestimmt wäre.
Andernfalls ist der Garten allen gleichberechtigt zur Mitbenutzung entgeltfrei überlassen und anteilig zu pflegen.
Es mag ja sein, dass eine Regelung bestünde, wonach jeder Mieter nur vor der Front seiner Wohnung mäht oder jätet wie er nur Treppenabsatz und darunterliegende Stufen wischen muss - damit wäre es aber nicht sein Garten, den er unverändert beanspruchen dürfte.

G imager

1 Like

nö.
das wäre nämlich eine einseitige änderung des mietvertrags.

aber wir wissen immer noch genau gar nicht, was da überhaupt genau drin steht. ist offensichtlich geheim. oder der fragsteller will gar keine antwort haben.

Hallo,

es gibt nur einen Mietvertrag, und in dem steht drin, was ich oben geschrieben habe. Mehr nicht, Viele Grüße,
Igeline

Hallo,

zu dem Garten gibt es nur zwei Regelungen, einer betrifft die Pflege, der andere die Abteilung des Gartens bei Neubau des Vermieterhauses „im Garten“.

Mehr steht nicht drin. Oder ist der genaue Wortlaut gefragt?

Viele Grüße,

Igeline

Hallo,

es ist ein Zweietagenhaus, von dem nur die untere Etage bewohnt ist, hälftig von zwei Mietparteien. Die dritte Partei wohnt im Hinterhaus und ist von der Gartenpflege befreit. Der Vermieter wohnt set kurzem im Neubau „im Garten“, hat einen großen Vorplatz vor dem Haus und den größeren Teil des Gartens „hinter sich“.

Die zwei Mietparteien teilen sich die Gartenpflege nach Plan des Vermieters, laut Mietvertrag wären sie aber jeweils nur für ein Viertel der Gartenpflege verantwortlich.

Dürfen die beiden Parteien den Garten nun nutzen und darf der Vermieter einen Teil des Gartens, der auf Höhe des Hinterhauses abgetrennt wurde, für sein Haus, als seinen „Vorgarten“ nutzen, indem er diesen pflastert und sein Auto dort parkt, Material lagert und dort handwerkliche Arbeiten durchführt, die er auch in seinem „eigenen“ Garten durchführen könnte? Entspricht das einer gleichberechtigten Nutzung und ist er als Vermieter auch nutzungsberechtigt? Auch, wenn er seiner Pflegepflicht (ob er für ein oder zwei Viertel verantwortlich ist, ist mir nicht ganz klar) nicht nachkommt? Kann er z.B. den überdachten Teil des Gartens für sich allein beanspruchen? (lagern)

MfG Igeline

nochmal: ist es nur eine Duldung, ist es also sein Garten, den wir nutzen dürfen, wenn es ihm gerade passt, und wenn nicht, nutzt er den Garten selbst, verbietet uns aber die Nutzung (Roller fahren, Abstellplatz) seines Vorplatzes, der in den Garten hereinreicht? Oder ist es unser mitgemieteter Garten- davon bin ich ausgegangen, da er nur von den beiden Mietparteien gepflegt wird?

Danke.

du hast bislang nur irgendwelches wischiwaschi erzählt. was da wörtlich drinsteht verheimlichst du uns.
tja - dein problem.

Sag doch einfach, was Du möchtest. Also wörtlich:

Sonstige Vereinbarungen.

  1. Die Gartenpflege obliegt allen Mietern gemeinsam. Die Nutzung soll einer gewissen Absprache unterliegen, gedanklich ist jeder Mietpartei 1/4 zuzurechnen. Sollte die Pflege nicht wahrgenommen werden, wird der Vermieter eine Firma damit betreuen und die Kosten anteilig (1/4 bzw. 1/3) auf die Mieter umlegen. Das Nebengebäude ist bis zu einem Mieterwechsel von der Pflege befreit.

  2. Auf dem Grundstück soll ein weiteres Haus gebaut werden. Dafür wird das Stallgebäude abgerissen um eine Zufahrt zu schaffen. Der Garten wird dann auf Höhe des rechten Nebengebäudes abgeteilt (…)

Das ist Alles, was zum Thema Garten drin steht.

Der Vermieter hat nun noch einen Baum gestutzt, der im Garten wächst, direkt vor unserer Gartentür, ohne Absprache. Bisher hat er nichts im Garten verändert (außer: ohne Absprache einen Abstellplatz für die Mülltonnen gebaut). Mit unseren Nachbarn stimmen wir uns ab, sie haben aber auch kein Interesse am Garten.

MfG Igeline

Unsinn. Nur wenn der Garten wie ein Stellplatz oder eine Grage ausdrücklich entgeltlich per Mietvertrag mitvermietet wäre, hat der M darauf Anspruch.

Einen Garten zur Mitbenutzung zu überlassen, den Dachboden zum Wäschetrocknen nutzen dürfen oder ein leeres Kellerabteil zum Unterstellen von Fahhrädern zuzubilligen, wäre widerruflich geduldet und jederzeit widerrufbar.

Bei einem Mehrfamilienhaus gehe ich bei der Gartenregelung genau davon aus: Nutzung und Pflege durch alle Mieter gleichberechtigt und anteilig.

Noch einmal: Eine Pflegepflicht ist kein Indiz für einen mitgemietetetn Garten: Auch auf der zu wischenenden Treppe kann man keinen Schuhschrank aufstellen oder einen Pflanze stellen.

In Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen gilt: Nur wenn der Garten ausdrücklich im Mietvertrag unter Mietsache benannt wäre und in der Miete enthalten wäre, ist er mitvermietet. Wie ein bestimmter Stellplatz vor dem Haus eben auch zur Wohnung gehört.

Andernfalls gehört er wie die Parkflächen vor dem Haus allen, ist also Gemeischaftsfläche,

Und richtigerweise kann er zu seinem euch nichtmitvermieten Vorplatz genauso regeln, was er will.

Hallo imager,

dann habe ich immer noch Verständnisfragen:

  • Darf der Vermieter „unseren“ Garten, also den der Mieter, mitnutzen, oder für sich beanspruchen? Er ist laut Vertrag auch für ein Viertel der Gartenpflege zuständig, bzw. evtl. für ein weiteres (eine Wohnung ist nicht vermietet), pflegt den Garten aber nicht. Darf er Arbeiten dort durchführen?

  • Wenn im Mietervertrag steht (s.o.), der Garten wird auf Höhe des Nebengebäudes für den Bau des neuen Hauses abgeteilt, darf er die Grenze zwei Meter in den Garten hineinverlegen, indem er seinen Vorplatz verlängert bzw. die „gewonnene“ Fläche als Abstellplatz nutzt?

  • Darf der Vermieter von den Mietern Gepflanztes und Gepflegtes schneiden (Baum) und bestimmen, wie der Garten gepflegt wird? (Falls Du Pararaphen zur Hand hast, hätte ich die gerne gewusst)

  • Muss der Vermieter, der „im Garten“ wohnt, im Winter anteilig den Gehsteig freiräumen? Was könnten die Mieter tun, damit er seinen Pflichten nachkommt, ggf.?

Ich würde mich über weitere Antworten freuen-
herzlichen Dank.

Freundliche Grüße,
Igeline