Gartenpflege

Hallo,

mal angenommen, der Mieter eines Hauses mit Grundstück hätte sich verpflichtet (im Mietvertrag verankert), das von ihm genutzte Grundstück zu pflegen. Er bewirtschaftet einen kleinen Gemüsegarten und hält auch die Blumenbeete in Ordnung. Würde aber die Rasenflächen nicht mähen, dieser sähe jetzt aus, wie ungemähte Straßenränder.

Was bedeutet Gartenpflege?
Wie oft im Jahr müßte er den Rasen mähen?
Oder bleibt das seinem persönlichen Geschmack überlassen?

Grüße Memale

Hallo Memale,

diesbezüglich gibt es einen breiten Spielraum. Allgemein gilt, dass der Mietvertrag möglichst genau abgefasst werden sollte, damit die Pflichten entsprechend umfassend dort genannt werden.

Des Weiteren gilt aber Rasenmähen allgemein zu den Pflichten, die ohne großen Aufwand und hohe Kosten erledigt werden können und vom Mieter erledigt werden müssen.

Wie oft, wann etc. wird nicht vom Gesetz festgelegt. Das OLG Düsseldorf hat sogar in einem Urteil einmal gesagt, dass der VM lediglich dann einschreiten darf, wenn die Verwahrlosung des Gartens droht.

Im Prinzip ist es doch so, dass es große geschmackliche Unterschiede gibt. Der eine liebt eine wildwachsende Wiese, der andere möchte lieber englischen Rasen vorfinden. Deshalb ist es eben besser wenn ein VM die Pflichten im Mietvertrag möglichst umfassend festlegt.

Meiner Einschätzung nach kann hier nicht viel gemacht werden, ausser der allgmeine Hinweis, das Rasenmähen zu den Pflichten gehört.

Gruß
Nita

Wie Nita bereits sagte, gibt es weder eine einheitliche Begriffsbestimmung noch eine einheitlich Rechtsprechung.

Was bedeutet Gartenpflege?

Wenn nichts weitergehendes vereinbart ist, z.B.
Der Mieter selbst muss den Garten nur pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder das sich aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei Ein-Familienhäusern. Der Mieter muss dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beetflächen umgraben oder Unkraut jäten (LG Detmold 2 S 180/88).

Wie oft im Jahr müßte er den Rasen mähen?
Oder bleibt das seinem persönlichen Geschmack überlassen?

z.B.
In diesem Zusammenhang wird es auch vertreten, dass der Mieter eines Zier- oder Nutzgartens einen Naturgarten hieraus werden lassen darf (Blank, Mietrecht von A-Z „Gartenflächen“; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer § 535 BGB Rdn. 274; Sternel Mietrecht II Rdn. 188), wobei bei Vertragsende ein ordnungsgemäßer Zustand wieder herzustellen ist. Hat der Mieter die Gartenpflege vertraglich übernommen, wird man diese Rechtsansicht nicht vertreten können.
Quelle:
http://www.immobiliendienste.de/modules.php?name=New…
(mit noch viel mehr zum Thema)

D.h. auch wenn der Mieter die Pflege (= Erhaltung) eines bei Mietbeginn vorhandenen Zierrasens übernommen hat, gestehen die einen Richter dem Mieter die „Haltung“ als „Naturgarten“ zu - bejahen dann aber auch eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Andere sehen in der Gartenpflege eben nur die Pflege/Erhaltung des gegebenen Zustands, d.h. kein Umgestaltungsrecht für die Dauer der Mietzeit.

Letztendlich ist also „nur“ die Frage, ob der Mieter während der Mietzeit zur Umgestaltung des ursprünglichen Charakters berechtigt ist - denn bei Mietende ist i.d.R. der vertragsgemäße = vermietete, ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

Und sogar eine Naturwiese bzw. Straßenränder werden mind. 2 mal im Jahr gemäht - ggfs. mit der Sense …
Auch im Nachbarrecht hat der Nachbar einen Anspruch auf „Nichtverwahrlosung“ - hier wurde schon entschieden, dass dies bei 1-2 maligem Mähen pro Jahr gewährleistet ist. Leider finde ich die Urteilsquelle z.Zt. nicht wieder …