Gartenpflege in den NK

Huhu

Mal eine kurze Frage:

In einer Betriebskostenabrechnung erfolgt die Gartenpflege, Hausstrom und Strom für die Heizung auf Pauschalbeträgen. Kann man gegen diese Posten vorgehen, da man mit der Höhe nicht einverstanden ist? (sprich sie nicht bezahlen)Oder aber kann man Belege verlangen, was ja schwierig sein wird es nachzuweisen, da der besagte Strom vom Vermieter direkt mit seinem Strom abgerechnet wird.(hatten die Elektriker damals leider so gebaut) Und die Gartenarbeit macht der Vermieter auch alleine. Hätte er da ein Buch führen müssen, indem er die getätigten Stunden einträgt?
In den ganzen Jahren davor ging es ohne Probleme, aber da lagen Mieter und Vermieter auch nicht im Streit.

winke Heike

Hallo,

In einer Betriebskostenabrechnung erfolgt die Gartenpflege,
Hausstrom und Strom für die Heizung auf Pauschalbeträgen. Kann
man gegen diese Posten vorgehen, da man mit der Höhe nicht
einverstanden ist? (sprich sie nicht bezahlen)Oder aber kann
man Belege verlangen, was ja schwierig sein wird es
nachzuweisen, da der besagte Strom vom Vermieter direkt mit
seinem Strom abgerechnet wird.(hatten die Elektriker damals
leider so gebaut) Und die Gartenarbeit macht der Vermieter
auch alleine. Hätte er da ein Buch führen müssen, indem er die
getätigten Stunden einträgt?
In den ganzen Jahren davor ging es ohne Probleme, aber da
lagen Mieter und Vermieter auch nicht im Streit.

Soweit Pauschalbeträge nahcvollziehbar sind in der Höhe sollte der Mieter diese anerkennen. Um abachätzen zu können, was hier richitg udn was falsch ist, müßte man die Höhe der Stromkosten kennen und was damit versorgt wird. Die Höhe der Stromkosten bei der Heizung kann man mit 5 - 10 % der Energiekosten pauschal abrechnen. 8 % sind der übliche Satz. Gartenarbeiten kann der VM mit einem Stundenlohn von 7,50 € anrechnen. Mit diesen Hinweisen sollte der Mieter die Höhe der Gartenpflegekosten berechnen können.

Für den Hausstrom - ohne Bewegungsmelder - rechnen wir monatlich rd. 5 €.

Gruss Günter

Kann man für den Stromverbrauch keinen Zwischenzähler
setzen? Arbeitsstunden des Vermieters dürfen nicht
berechnet werden. Nur Fremdlöhne können umgelegt werden.
Gruß Pete

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Hallo,

In einer Betriebskostenabrechnung erfolgt die Gartenpflege,
Hausstrom und Strom für die Heizung auf Pauschalbeträgen. Kann
man gegen diese Posten vorgehen, da man mit der Höhe nicht
einverstanden ist? (sprich sie nicht bezahlen)Oder aber kann
man Belege verlangen, was ja schwierig sein wird es
nachzuweisen, da der besagte Strom vom Vermieter direkt mit
seinem Strom abgerechnet wird.(hatten die Elektriker damals
leider so gebaut) Und die Gartenarbeit macht der Vermieter
auch alleine. Hätte er da ein Buch führen müssen, indem er die
getätigten Stunden einträgt?
In den ganzen Jahren davor ging es ohne Probleme, aber da
lagen Mieter und Vermieter auch nicht im Streit.

Soweit Pauschalbeträge nahcvollziehbar sind in der Höhe sollte
der Mieter diese anerkennen. Um abachätzen zu können, was hier
richitg udn was falsch ist, müßte man die Höhe der Stromkosten
kennen und was damit versorgt wird. Die Höhe der Stromkosten
bei der Heizung kann man mit 5 - 10 % der Energiekosten
pauschal abrechnen. 8 % sind der übliche Satz. Gartenarbeiten
kann der VM mit einem Stundenlohn von 7,50 € anrechnen. Mit
diesen Hinweisen sollte der Mieter die Höhe der
Gartenpflegekosten berechnen können.

Für den Hausstrom - ohne Bewegungsmelder - rechnen wir
monatlich rd. 5 €.

Gruss Günter

Kann man für den Stromverbrauch keinen Zwischenzähler
setzen? Arbeitsstunden des Vermieters dürfen nicht
berechnet werden. Nur Fremdlöhne können umgelegt werden.
Gruß Pete

Für den Hausstrom kann man sicher einen Zwischenzähler setzen. Ob allerdings dies kostengünstig ist, wäre vor Ort zu klären.

Der VM darf selbstverständlich für Arbeiten, die er zwar fremd vergeben kann, diese aber selbsr ausführt, entsprechende Kosten verlangen. Man benötigt keinen Gartenbaubetrieb zum Heckenschneiden. Kostenlos muss es der VM allerdings auch nicht machen. Dasselbe gibt für Treppenhausreinigungen, Gartenpflege insgesamt, Winterdienst. Ein Stundenlohn von 7,50 € wird zumindest bei Gerichten in BW anerkannt.

Gruss Günter