Gartenpflegekosten von angrenzenden Wiesen

Hallo!

Wir wohnen in einem Haus mit schlechtem Außengelände, dürfen aber die Wiese und den Spielplatz der anderen Häuser, die teilweise in direkter Nachbarschaft und teilweise auf der anderen Straßenseite bzw an der kreuzenden Straße liegen, mit benutzen.

Der Vermieter meint nun, da wir diese Flächen mit benutzen dürfen, sind wir auch verpflichtet für die Gartenpflege dort aufzukommen.

Ist das richtig? Und falls es so ist… womit muß da finanziell gerechnet werden, denn das würde sich dann schon um eine ziemlich große Fläche handeln.

Danke für Antworten!

Isa

Antwort:

Ja, Sie müssen die Gartenpflege und auch Rasenmähen mit bezahlen, wie alle diejenigen, die davon profitieren oder benutzen. Was die Kosten für Sie betrifft, ist von der Anzahl der Mieter bzw. Wohnungen abhängig, die sich an die Kosten beteiligen müssen! Meistens sind die qm der Wohnungen ausschlaggebend für die Berechnung der einzelnen Kosten.

Mit freundlichen Grüßen
Schattenfürst

Das kommt darauf an, was ihr im Mietvertrag vereinbart habt. Normalerweise muss man als Mieter nur für die Nebenkosten aufkommen, die für das eigene Gebäude entstehen. Der Vermieter darf allerdings mehrere gleichartige zusammenhängende Gebäude zu einer sogenannten Wirtschaftseinheit zusammenfassen. Das wird gerade wegen der Gartenpflege häufig gemacht, wenn mehrere Gebäude an einem gemeinsamen Hof liegen. Das muss aber vertraglich so vorgesehen sein. Neu einführen darf der Vermieter das nicht so einfach. Und genau danach klingt es bei euch. Das wäre dann rechtswidrig.

Zur Höhe der Kosten kann ich nichts sagen. Ich weiß ja nicht, wie groß und pflegebedürftig die Grünanlagen sind, über die hier gesprochen wird, und was ihr jetzt schon bezahlt.

LG

Hallo,

nein-Sie müssen generell nichts bezahlen, wenn es nicht!!! in Ihrem Mietvertrag ausdrücklich benannt ist.
Sollte man dennoch Kosten abverlangen, muss der Mietvertrag geändert werden und beide Partein (Sie und der Vermieter)bestätigen durch die jeweiligen Unterschriften die Änderung als anerkannt.
Lassen Sie sich nicht auf „Dummfang“ ein, das versuchen leider zu viele private Vermieter, ohne jeglicher rechtsgrundlage.

Alles Gute für Sie.

MfG

Maximilian123

Hmmmm… Jetzt weiß ich leider noch weniger als zuvor! Soviel verschiedene Meinungen, doch wer hat jetzt recht?

Hallo, ich habe die anderen Meinungen nicht gelesen und die sind mir auch egeal. SOLLTE ??? man von einem Rechtsstaat ausgehen, erhielten Sie von mir die richtige Antwort. Das Mietgesetz erlaubt keine andere Regelung und da ich im Vorstand des ansässigen Mietvereins, sowie als gesellschaftlicher Vertreter nebenbruflich am Landgericht…angestellt bin, denke ich zu wissen, WAS ich Ihnen schreibe.
Anderenfalls müßten Sie bitte bei einem Anwalt vorsprechen.

MfG
Maximilian123

Hallo als erstes ist der Mietvertrag Grundlage jeder Abrechnung,und zwar was dort als umlagefähige Kosten aufgelistet sind. Der Vermieter kann nicht so ohne weiteres die Kosten von andern Grundstücken zuordnen.Das Grundstück steht meist auf einem eingetragenen Flurstück laut eines Grundbuchauszuges. Das Grundstück mit Haus dazu bildet die Grundlage einer Abrechnung. Stehen auf dem Flurstück mehrere Häuser muss der Vermieter ein Wirtschaftseinheit bilden. um z.B. die Gartenpflege der Wohnanlage auf alle Häuser bzw. der Gesamtfläche der Häuser auf zu teilen. Der Rechenweg muss vom Vermieter in der Abrechnung dargestellt werden.
17 Nebenkostenarten kennt das deutsche Gesetz. Wie hoch sie sein dürfen, wie sie abgerechnet werden dürfen und welche Kosten nicht zu den Nebenkosten gehören, wir prüfen dies auf Grundlage der Betriebskostenverordnung.

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