Hallo,
gibt es eigentlich ein ‚Mitspracherecht’ wenn ein Nachbar
auf der gemeinsamen Grenze einen Zaun errichten will?
Ich meine damit nicht die Kosten; die sind m.E. hälftig zu tragen ( in NRW).
Nein, was ich meine ist die Art, die Höhe und das Material aus dem
so ein Zaun bestehen kann.
Übertrieben gesagt könnte er ja einen Prunkzaun bauen lassen, der superteuer ist.
Muß der Nachbar, der keinen will, den dann auch zahlen oder zahl man die Hälfte eines vergleichbaren
Standardzauns?
Danke schon mal für die Antworten.
Gruß
Tom
Hi Tom,
bei uns bezahlt der den Zaun, der ihn haben möchte. Wenn zwei Nachbarn einen Zaun zusammen bezahlen möchten (was ich für ausgeschlossen halte), redet jeder nach seinem Anteil mit. Das führt in der Praxis dazu, dass kein Zaun gezogen wird, weil keine Einigung erzielt wird. Ist aber auch besser so: Wer ist später für Reparaturen und für die Pflege zuständig? Was machst Du, wenn der Nachbar verkauft? Mit dem Nachfolger streiten?
Gruß Ralf
Hallo,
gibt es eigentlich ein ‚Mitspracherecht’ wenn ein Nachbar
auf der gemeinsamen Grenze einen Zaun errichten will?
Was ist denn mit gemeinsamer Grenze gemeint. ? Eine Grenze zwischen zwei Gärten oder außen entlang eines gemeinsamen Gartengrundstückes. ?
Ich meine damit nicht die Kosten; die sind m.E. hälftig zu
tragen ( in NRW).
Nein, was ich meine ist die Art, die Höhe und das Material aus
dem so ein Zaun bestehen kann.
Auch Eigentümer dürfen sicherlich nicht ihr eigenes Grundstück in eine Festung umwandeln. Für alles gibt es (zum Glück) gewisse Vorschriften. Soviel mir bekannt ist, gibt es für Zäune und Hecken gewisse Höhen, die einzuhalten sind, außerdem denke ich, darf der Nachbar z. B. nicht unbedingt den vollen Ausblick des anderen Nachbarn stören bzw. nehmen. (was die Höhe angeht).
Wenn es um einen Zaun zwischen zwei Gärten geht, so gibt sicherlich dann kein Grund den Zaun mitzubezahlen, wenn der Zaun auf dem Grundstück des Nachbarn bleibt bzw. höchstens bis zu seinem Grundstücksende geht. Wird er genau auf die Mittellinie gesetzt, ist
das evtl. was anderes - allerdings wieso sollte man für einen Zaun mitbezahlen, wenn es baumäßig dafür nun mal keine Notwendigkeit gibt, seitens des Nichtinteresenten.
Übertrieben gesagt könnte er ja einen Prunkzaun bauen lassen,
der superteuer ist.
Muß der Nachbar, der keinen will, den dann auch zahlen oder
zahl man die Hälfte eines vergleichbaren
Standardzauns?
Danke schon mal für die Antworten.
Gruß
Tom
daß Du mein Posting nicht richtig gelesen hast.
Hi Ralf,
es geht nicht darum ob ich zahlen will oder nicht.
Das Landesrecht in NRW regelt absolut eindeutig wie es geht.
Sobald ein Nachbar einen Zaun will, muß (!!!) der andere zahlen.
Mir gehts ums die Details. Muß man alles akzeptieren, was der Nachbar da so vorschlägt?
Thanks
Tom
Bauamt fragen?
Hallo Tom!
Ich dachte bisher, der Nachbar, der den Zaun auf der rechten Grenze seines Grundstückes lt. Bebauungsplan errichten will, müsse komplett zahlen.
Ist jedenfalls nicht nur bei uns genauso geschehen, und wir haben hier überall Grenzbebauung.
Vielleicht hilft Dir ein Anruf beim Bauamt weiter? Da sind schließlich auch die Vorgaben einzusehen, nach denen die Begrünung und Einzäunung in gewisser Weise vorgeschrieben ist.
Wir finden den Zaun unserer Nachbarn zwar auch nicht besonders schön anzusehen, aber er ist zweckmäßig, und der Nachbarshund schnüffelt seitdem nicht mehr meine frische Wäsche auf der Terrasse durch oder verputzt das Katzenfutter.
Die Kosten dafür hat unser Nachbar zur Linken übrigens komplett allein getragen.
Über google fand ich nur dieses, aber das wirst Du schon kennen, und es sagt leider nichts über die Kostenhöhe aus.
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/nrw.html
Angelika
Hi Tom,
es geht nicht darum ob ich zahlen will oder nicht.
Das Landesrecht in NRW regelt absolut eindeutig wie es geht.
Sobald ein Nachbar einen Zaun will, muß (!!!) der andere
zahlen.
…
Könntest du mal bitte sagen, wo genau das stehen soll ? Das liegt nämlich so ziemlich quer zu allem, was es an Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern gibt. Der Bund regelt, das Nachbarrecht, soweit es um zivirechtliche Ausgleichsansprüche geht, wie z.B. die von dir gestellte Frage und ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein Nachbar aus dem Sachenrecht des BGB (so um die §1004BBG)dazu verpflichtet sein soll, den Zaun des anderen zu bezahlen, auch wenn auf der Grenze steht. (vielleicht noch Geschäftsführung ohne Auftrag ?)Die Länder regeln das Bauchrecht nur insoweit, es dabei um Ordnungsrecht geht. In der Bauorndnung NRW wird also irgendwo stehen, wie ein Zaun, wann sein darf, wobei ein Verstoß noch nicht automatisch heißt, das daraus dem Nachbarn ein Recht entsteht, das ist nur der Fall wenn die verletzte Norm des Landesbauorndung auch nachbarschützende Wirkung hat. Jedenfalls wäre der von dir behauptete Anspruchsgrund ein absoluter Systembruch - daher meine Frage.
Mfg Andre´
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Wer lesen kann…
…ist klar im Vorteil.
daß Du mein Posting nicht richtig gelesen hast.
Das habe ich durchaus, nur fehlt mir halt der Glaube. Eine solche Regelung wäre dermaßen am Leben vorbei, dass ich sie nicht einmal einer Behörde zutraue. Sollte es Dir allerdings gelingen, mir die entsprechende Vorschrift zu zeigen, so bin ich gern bereit, mich zu schämen. Im Übrigen: Wenn ich nicht will, baust Du als mein Nachbar niemals den Zaun auf der Grenze - auf Deiner Seite magst Du bauen, was immer Dir einfällt.
Gruß Ralf
Für alle die es nicht glauben können…
Hallo zusammen,
tja, eigemtlich wollte ich ja nur wissen, welche Art Mitspracherecht ein Eigentümer hat, wenn der liebe Nachbar einen Zaun bauen möchte.
Nun, scheinbar glaubt hier niemand so recht, daß es ein Gesetz in NRW gibt, daß eindeutig die hälftige Kostenteilung regelt.
Daher: §37 Kosten der Errichtung
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5…
Vielleicht weiß ja doch irgendwer, was passiert, wenn der eine einen teuren 2 Meter Lärchenholzzaun, der andere jedoch lieber einen kleinen und günstigen Maschendraht hätte.
Danke.
Gruß
Tom
Hallo Andre!
Hier ein Auszug aus dem link, den ich weiter unten gesetzt habe.
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Die Einfriedung:
Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer ist verpflichtet, zusammen mit den Nachbarn eine Einfriedigung – etwa einen Zaun, eine Mauer, eine Hecke - auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur Partei dies verlangt. Wirkt die Nachbarpartei nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedigung mit, so kann die der Eigentümerin oder der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen. Diese und die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Einfriedigungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen, nicht aber für solche Abgrenzungen, die Grundstückeseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten.
************
Angelika
Hallo Tom,
tja, eigemtlich wollte ich ja nur wissen, welche Art
Mitspracherecht ein Eigentümer hat, wenn der liebe Nachbar
einen Zaun bauen möchte.
Ich würde sagen: alle Sprachrechte, keine Ansprüche, wenn Du weisst
was ich meine. Kann man sich einigen: gut, wenn nicht, dann eben
nicht. Wie immer. Es steht, wie so oft im Nachbarschaftsrecht, der
Rechtsweg offen.
Vielleicht weiß ja doch irgendwer, was passiert, wenn der eine
einen teuren 2 Meter Lärchenholzzaun, der andere jedoch lieber
einen kleinen und günstigen Maschendraht hätte.
Ja, der der errichten muss, entscheidet, was er haben will. Der
andere zahlt nur. Und zwar die Hälfte der ortsüblichen Einfriedung,
ansonsten die Hälfte eines 1,20 hohen Maschendrahtzauns, es sei denn,
die tatsächlichen Kosten liegen niedriger, dann die Hälfte davon.
Ergibt sich doch aus den §§ 35, 37 NachbG NRW. Konkret: A muss
einfrieden und will die Lärche (teurer), B die Maschen (günstiger).
Ist Lärche ortsüblich, zahlt B die Hälfte, ist nichts ortsüblich wird
die Hälfte der Masche fällig. Baut A Platingitter, bekommt er
trotzdem nur die Hälfte dessen, was ortsüblich ist bzw. Masche.
Beweisen muss B, was für ihn günstig ist (also uU was ortsüblich ist)
und was eine günstigere Ausführung gekostet hätte.
Gruß - Jaschiii
Hey Jaschiii,
das war mal ne prima Antwort.
Damit kann man was anfangen.
Eines vielleicht noch, was ich nicht genau einschätzen kann.
Der Gesetzestext spricht an einer Stellen von ‚Eigenleistung‘.
Bedeutet das, ich kann den Zaun selber aufstellen (hab ich schon ein paar Mal gemacht), um die Kosten und damit den Eigenanteil zu drücken?
Muß der Nachbar das akzeptieren oder kann er auf die Leistung eines Unternehmers bestehen?
Danke schon mal.
Tom
Hallo Tom,
nicht vergessen bitte: IANAL!
Trotzdem Danke für die Blumen.
Eines vielleicht noch, was ich nicht genau einschätzen kann.
Der Gesetzestext spricht an einer Stellen von ‚Eigenleistung‘.
Bedeutet das, ich kann den Zaun selber aufstellen (hab ich
schon ein paar Mal gemacht), um die Kosten und damit den
Eigenanteil zu drücken?
Muß der Nachbar das akzeptieren oder kann er auf die Leistung
eines Unternehmers bestehen?
Das kommt darauf an… 
…in diesem Fall darauf, wer Du bist. Denn derjenige, den die
Einfriedungspflicht trifft, entscheidet. Auch, ob er zwecks
Kostenersparnis (und gutem Nachbarschaftsverhältnis) Eigenleistungen
erbringt, die er nicht in Rechnung stellen kann oder auf einem
Unternehmer besteht. Der Nicht-Pflichtige Nachbar kann, jedenfalls
von Gesetz wegen, dem Pflichtigen nicht etwas aufdrängen („hab ich
schon ein paar Mal gemacht“) in der Hoffnung, so nicht zahlen zu
müssen.
In Kürze: der Pflichtige entscheidet, der Nachbar zahlt die Hälfte,
sagt das Gesetz. Das ist eben die Zweifelsfallregelung für den Fall,
dass die Nachbarn sich nicht zusammenraufen können.
Gruß - Jaschiii
Hi Jaschiii,
nicht vergessen bitte: IANAL!
das wäre das erste, was mir nicht ganz klar ist. IANAL bedeutet…?
Jetzt müßte ich als Superlaie noch wissen, ob ich denn der Einfriedungspflichtige bin? Oder ist das automatisch der, der das Begehren erstmals erhebt?
Je ne sais pas.
Danke schon mal.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
das wäre das erste, was mir nicht ganz klar ist. IANAL
bedeutet…?
I A m N ot **A> Lawyer
zu deutsch: ich bin kein Anwalt.
Jetzt müßte ich als Superlaie noch wissen, ob ich denn der
Einfriedungspflichtige bin? Oder ist das automatisch der, der
das Begehren erstmals erhebt?
Schau mal in die §§ 32 - 39 NachbG. Dann vergleichst Du das, was Du
gelesen hast mit Deiner „hypothetischen“ Situation und dann müsste
das klar sein. Denn zur Beantwortung Deiner Frage kommt es darauf an,
was wie wo ist.
Gruß - Jaschiii**