Die Mieter wohnen in einem kleinen Haus, das an ein großes Haus (in dem die Vermieter wohnen) angebaut ist. Geheizt wird mit Gas, die Heizungsanlage steht im Keller der Vermieter. Zusätzlich sind auf dem Dach der Vermieter Sonnenkollektoren angebracht, diese Energie wird direkt in den Warmwasserspeicher der Heizung geleitet.
Die Heizenergie der Mieter wird über einen Wärmezähler im Keller ermittelt. Der Gasverbrauch für das Warmwasser der Mieter wird separat erfaßt und ist hier nicht das Problem.
Die Sonnenenergie soll nur vom Vermieter genutzt werden.
Gaszähler gibt es am Eingang der Gasleitung ins gesamte Haus sowie für das Mieter-Warmwasser sowie einen Wärmezähler für die Mieter-Heizenergie.
Für die Ermittlung der Energiekosten wird der Gaspreis gemittelt (über den Abrechnungszeitraum) und mit dem Gasverbrauch aus der Warmwassererzeugung und dem (rechnerischen) Gasverbrauch aus der Heizenergie multipliziert.
Nun die Frage. Läuft das Ganze so gerecht ab, bzw. hat einer (Mieter/Vermieter) einen Nach- bzw. Vorteil?
Eine Frage stellt sich nämlich: Gesetzt den Fall, das Gas würde abgestellt, würde der Zähler der Mieter Energie messen, die sich aus der Erwärmung der Solaranlage ergibt, diese aus den kWh auf Gas umgerechnet, obwohl kein Gas verbraucht wurde.
Ich freue mich, wenn jemand hier Erfahrungen hat, Vielen Dank schon mal und viele Grüße
die Frage ist mietrechtlich m.E. schwierig bis gar nicht zu klären. Insbesondere als hier eine enge Verbindung des VM-Hauses und Mieter-Hauses besteht, aber eine unklare Trennung der entsprechenden Verbräuche etc.
Wenn man aber aus dem ganzen Drumherum des Postings (ist nicht bös gemeint) die einzige mietrechtlich relevante Frage herausfiltert, dann ist das diese: das nämlich die Beheizung der Solaranlage (wieso muss man die überhaupt beheizen? Heizt die sich nicht gefälligst durch Sonneneinstrahlung selbst auf?) evtl. am Gaszähler des Mieters zu Zählerbewegungen führt, die nicht vom Gasverbrauch herrühren. Offensichtlich, weil eben die Trennung der beiden Kreisläufe doch nicht so abschliessend durchgeführt werden kann.
Das wäre natürlich mietrechtlich nicht rechtens, da der Mieter etwas bezahlen soll, was er nicht verbraucht, nämlich die Energie die durch die Solaranlagenbeheizung entsteht.
Der VM müsste dafür sorgen, das sein Mieter nicht ungerechtfertigt belastet wird.
Wobei ich mir die Frage stellen würde, ob die umgekehrte Trennung der Solarenergie in der Anlage so 100%ig klappt, vielleicht gleicht sich da ja etwas von selbst aus.
Insgesamt scheint mir diese Angelegenheit eher etwas zur Klärung in anderen Brettern zu sein, damit die technische Seite komplett deutlich macht, welche Auswirkungen mietrechtlich relevant sein könnten.
vielen Dank für Deine Antwort, bin jetzt nur etwas verwirrt, weil ich die Frage eigentlich in das eher technische Brett eingestellt hatte und nicht im Mietrecht, weil ich mir schon dachte, daß da die technischen Hintergründe eher eine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz hat Deine Antwort schon sehr geholfen.
Noch eine Anmerkung, war vielleicht mißverständlich, benötigt für sich keine Energie, die Energie von der Sonne wird direkt in den Heizkessel eingeleitet.
Ich versuche mal, dieses Anfrage in ein anderes Brett zu bekommen.
ich beheize ein haus mit drei verschiedenen energien, holz, solar und gas. es ist völlig unmöglich, hierfür eine rechnerische grösse zur heizkostenabrechnung zu ermitteln.
deshalb wird bei mir der tarif der fernwärme zur abrechnung der WMZ verwendet. das brachte in den letzten beiden jahren vorteile für die mieter, denn fernwärme-tarife stiegen weniger stark als die gaspreise.
im fernwärmetarif ist bereits die wartung und sonstige kosten der beheizung enthalten. diese punkte müßten dann in der nebenkosten-rechnung entfallen.
ich könnte mir vorstellen, dass dies auch für dich eine gute basis sein könnte.
Moin,
Energie-Gas und Energie-Sonne werden in einen Pufferspeicher eingegeben. Möglicherweise auch noch Energie-Feststoff (Holz, Kohle etc.) oder Energie-Alternativ (Erdwärme etc)
Mieter M und Eigentümer E entnehmen Energie für WW und Energie für Heizung.
Diese wird gemessen und ist damit genau bestimmbar.
Nun die Frage: Wurde Energie-S als Modernisierungsmaßnahme auf M umgelegt, bzw. steht im Mietvertrag etwas über diese Energieart? Wenn ja, hat M ein Anrecht auf entsprechende Anrechnung. Wenn nein ist m.E. E berechtigt nur die Kosten der Energie-G umzulegen. Die Vergünstigung verbleibt bei E.