Gasag mahngebühr

Hallo,

ich war für einen Monat zwangsweise bei der GASAG Kunde.
Nun habe ich heute eine Mahnung im Briefkasten gehabt, für mich völlig überraschend. Ich hätte die Zahlungsaufforderung ignoriert und soll nun 5 Euro Mahngebühren bezahlen.

Der Witz ist - ich hab überhaupt nichts ignoriert. Ich hab nie eine Zahlungsaufforderung erhalten.

Weiterhin heißt es, bei nicht fristgerechter Zahlung würde ein gerichtlichtes Mahnverfahren eingeleitet, blablabla.

Mich ärgert es tierisch, weil ich den blöden Zahlungsbescheid nicht erhalten habe. Da kann ja jeder kommen und mir eine Mahnung aufbrummen.

Muss ich die fünf Euro bezahlen? Wie sieht da die Rechtslage aus?
Wie hoch stehen die Chancen, dass die wegen 5 Euro Mahngebühr einen Rechtsstreit vom Zaun brechen? Und ist man überhaupt im Recht, wenn der Gläubiger seine Zahlungsaufforderungen nicht so versendet, dass man sie sicher auch erhält (per Einschreiben z.B.)?

Viele Grüße,
Myrtana

Hallo Myrtana,

also ich kenne das so:

  1. kommt die Rechnung–> Kunde warst Du, also berechtigt

  2. bei Nichtzahlung kommt Zahlungserinnerung, meistens ohne Aufschlag, wenn mit, dann Aufschlag ignorieren, ABER sofort zahlen ( Rechnungsbetrag)

  3. Mahnung mit Mahngebühren, welche berechtigt sind
    (5 € sind ok)

  4. meistens eigentlich noch LETZTE MAHNUNG, ohne Mahnbescheid

da aber immer mehr Versorger immer mehr Außenstände haben, kann es sein, dass es nach der ersten Mahnung ernst wird und ein Mahnverfahren eingeleitet wird.

Hast Du es mal mit einen Rückruf beim Versorger versucht und den Sachverhalt erläutert? Bei Mahnstufe Zahlungserinnerung und Zusicherung der sofortigen Zahlung des Rechnungsbetrages sollte es keine Probleme geben.

Kommt der Mahnbescheid, und Du willst nicht zahlen (die Summe wird jetzt höher sein), dann mußt Du Einspruch einlegen.

Hoffe es hilft Dir weiter.
Gruß, uw 60

Hallo Myrtana,

leider sehe ich mich im Augenblick außerstande zu antworten.

mit freundlichen Grüßen,

Walter Schäppi

Kann das nicht beurteilen, ob oder ob nicht. Die von Ihnen geschilderte Faktenlage ist zu dünn. Kann nur zu einem raten: GASAG googlen und aus dem Gefundenen Konsequenzen ableiten. Dann hat das Unternehmen halt einen Kunden weniger (das sind die offensichtlich gewohnt) und Sie sparen Bares, wenn Sie wechseln. Vermutlich ein Vielfaches von 5 Euro.

gruß
zimmermann

Hi,

Der Witz ist - ich hab überhaupt nichts ignoriert. Ich hab nie
eine Zahlungsaufforderung erhalten.

war vertraglich ein monatlicher Abschlag vereinbart? Dann wäre eine Zahlungsaufforderung hinfällig.

Weiterhin heißt es, bei nicht fristgerechter Zahlung würde ein
gerichtlichtes Mahnverfahren eingeleitet, blablabla.

Mich ärgert es tierisch, weil ich den blöden Zahlungsbescheid
nicht erhalten habe. Da kann ja jeder kommen und mir eine
Mahnung aufbrummen.

Wie gesagt, wenn monatliche Abschläge vereinbart waren, bekommt man keine Zahlungsaufforderung. Man könnte versuchen mit dem Lieferanten telefonisch eine Einigung über den Wegfall der Mahngebühr zu erreichen. Das funktioniert aber nicht, wenn man gleich die Mitarbeiter herunterputzt. Also einmal kurz durchatmen und dann dort anrufen und den Fall schildern.

Muss ich die fünf Euro bezahlen? Wie sieht da die Rechtslage
aus?

s. o.

Wie hoch stehen die Chancen, dass die wegen 5 Euro Mahngebühr
einen Rechtsstreit vom Zaun brechen?

Woher soll man das wissen? Manche Firmen klagen wegen 2,75 €, manche nichtmal wenn die Foderung 100,00 € beträgt.

Und ist man überhaupt im

Recht, wenn der Gläubiger seine Zahlungsaufforderungen nicht
so versendet, dass man sie sicher auch erhält (per
Einschreiben z.B.)?

Das kann man nicht sagen, da man die genauen Umstände nicht kennt. Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Legt der Vertrag genaue Zahlungstermine fest, ist es nicht nötig nochmals Zahlungsaufforderungen zu versenden.

Und dann bitte ich noch Folgendes zu bedenken: Der Versand per Einschreiben würde zusätzlich Mehrkosten verursachen, die letztlich auch wieder auf den Preis aufgeschlagen und somit vom Verbraucher zu zahlen wären.

Gruß
Tina

Na Hallo,
wenn nicht bekannt ist aus welcher Leistung eine Mahngebühr resultiert sollte man Widerspruch mit der Bitte um Nachweisführung einlegen.

Hallo Myrtana,

damit eine Mahnung ihre Wirksamkeit entfaltet, muss sie dem Empfänger zugegangen sein, was der Gläubiger im Streitfall zu beweisen hätte.

Aber laut

http://www.test.de/BGH-Urteil-zu-verspaeteten-Zahlun…

gilt eine Zahlung auch schon mit Erhalt der Rechnung als quasi „angemahnt“, wenn

  • in dieser eindeutig klargestellt ist, dass sie bis spätestens zu einem bestimmten Datum zu zahlen ist und für auch schon danach Verzugszinsen und gegebenenfalls auch Mahnkosten angedroht wurden oder

  • die Rechnung einen Hinweis auf die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch enthält, wonach Empfänger einer Rechnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug geraten.

Also nachschauen, ob in der Rechnung sowas steht.

Falls nicht, brauchen nur infolge des Rechnungszugangs keine Mahnkosten bezahlt zu werden.

Hallo,

ich habe ja nie eine Rechnung erhalten. Heute am Telefon hieß es, die habe man mir per Mail geschickt. Aha. Weil ich mich online registriert hätte. Weder habe ich mich online registriert noch eine Mail erhalten.

Alle anderen relevanten Infos haben die mir auch per Post geschickt und die Rechnung auf einmal per Mail. Ich werd Dienstag ins Kundencenter gehen und fragen ,was der Sch** soll.

Hi,

es war ja eine Schlussabrechnung, daher gab es keine Vereinbarungen, wann der Betrag hätte zu zahlen gewesen sein sollen. Ich war im Januar bei denen und irgendwann Anfang März kam angeblich die Rechnung per Mail (hab keine Mail bekommen).

Es gab auch keine regelmäßigen Abschläge, ich war nur für Januar bei denen, zwangsweise, weil der Wechsel zwischen zwei anderen Versorgern nicht reibungslos klappte.

Wenn soviel zwischendrin fehlt, muss man die Sache langsam mal von Anfang an genauer kennen.

Was heißt zum Beispiel; „war für einen Monat zwangsweise bei der GASAG Kunde“ ?

Hallo,

grundsätzlich kann man mit der Post (nicht nur Deutsche Post AG, sondern auch Alternativanbieter) versandte Briefe nach wenigen Werktagen als zugestellt betrachten. D.h. man muss sich regelmäßig den Eingang des Schreibens zurechnen lassen. Es ist nicht erforderlich Rechnungen oder Mahnungen mit Einschreiben o.ä. zu versenden (zu Nachweiszwecken sollte man selbst jedoch darauf zuzückgreifen).

Natürlich kann ein Brief verlorengehen, da aber im Verhältnis viel mehr Briefe zugestellt werden, als verloren gehen, ist das mit dem Nachweis natürlich so eine Sache - zumindest wenn man ihn selbst führen müsste (später mehr dazu).

Kommen wir aber zum Kern der Anfrage: Mahngebühr zahlen, gerichtliches Mahnverfahren.

  1. Mahngebühr zahlen:
    Vorschlag: zum Telefon greifen, mit der Servicehotline reden und dort vortragen, dass die erste Rechnung nicht ankam, der Betrag aber überwiesen wird. Besser ist es allerdings den Betrag erst überweisen und dann anrufen. Die 5 Euro Mahngebühr erstmal nicht mitüberweisen und die Reaktion am Telefon abwarten. Ich prognostizere, dass die Firma damit einverstanden sein wird.

  2. gerichtliches Mahnverfahren:
    Üblicherweise wird eine Rechnung verschickt und danach zwei Zahlungserinnerungen. Gesetzlich würde jedoch schon eine Rechnung ausreichen, die eine eindeutige Zahlungsaufforderung (Zeit bis…) enthält und in punkto Rechnungsinhalt auch gesetzlich korrekt ist (also insb. genaue Leistungsaufstellung). Verstreicht der Zahlungstermin kommt der Schuldner (also der der zahlen muss) in Verzug und die Firma kann Zinsen (bei Privatpersonen 5 % über BAsiszins) verlangen und zus. die Mahnkosten vom SChuldner verlangen (z.B. auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, wenn dieser ab Schuldnerverzug die ABwicklung übernimmt). Die Firma wird dann im ersten Schritt einen Mahnbescheid beim Amtsgericht einreichen - dort wird in Hauptforderung (Gaspreis/Leistung) und Nebenforderung (Mahngebühren) unterschieden.

Alles kompliziert, jetzt die einfache Variante in Ergänzung zu 1. - wenn du bereits die Gaskosten ohne Mahngebühr gezahlt hast (denn die muss du auf alle Fälle bezahlen, du hast die Leistungen ja in Anspruch genommen), dann bliebe nur noch die Nebenforderung von 5 Euro für die Mahngebühren.

Da du angibst, dass du den ersten Brief (also die Rechnung) nicht erhalten hast und stets der Grundsatz gilt, wer etwas von einem anderen fordert muss den Nachweis führen, dass er dies zu Recht tut, muss die Firma jetzt den Nachweis führen, dass sie die erste Rechnung zugestellt hat. Außerdem muss sie für den Mahnbescheid erst einmal Geld beim Amtsgericht bezahlen (das kann sie zwar wieder von dir einfordern) - aber bei 5 Euro Forderung dürfte der Aufwand viel zu hoch sein - kann ich mir nicht vorstellen, dass das eine Firma macht. Der Büroarbeiter, der sich um die fünf Euro kümmert kostet mehr…

Grüße
who_knows

Hallo,

es kommt immer auf die getroffenen Vereinbarungen an. Sofern daraus nicht hervorgeht, dass eine (Teil-)Zahlung zum Tag X auch ohne separierter Rechnung erfolgen muss, hat man immer Anspruch auf Zusendung einer Abrechnung. Erst nach Erhalt, tritt das Zahlungsziel und anschl. Verzug - nach Mahnung oder Verstreichen eines ausgewiesenen Zahlungstermins - ein. Im letzteren Fall sind Mahngebühren und Verzugszinsen zu zahlen.
Bei z.B. Mobilfunkanbietern wird zumeist die Rechnungsstellung per Email, bzw. per Download-Möglichkeit im Kundenportal auf deren Internetseite bereitgestellt.
Wenn nichts dergleichen vereinbart ist, so hast du Anspruch auf Zusendung der Rechnung. Sofern dir keine vorliegt, musst du auch nichts „auf Zuruf“ bezahlen.
Einem Prozess könnte man daher aus dem Wege gehen, wenn man dem Gläubiger nochmals es nahelegt, die betreffende Rechnung dir zuzusenden - um generell auch eine Zahlungsbereitschaft zu zeigen.

Alles Gute und frohe Festtage!

TT

gasag mahngebühr
Hallo,
mit Mahngebühren ist das so eine Sache. Normalerweise kann man beim Gläubiger anrufen und erklären, daß man keine Zahlungsaufforderung erhalten hat, jedoch bereit ist, den offenen Betrag sofort zu überweisen - mit der Bitte, die Mahngebühren somit zu entlassen. Ich habe damit gute Erfahrung gemacht.
Lassen sie sich nicht darauf ein, zahlt man besser. Klagen lohnt sich wirklich nicht, immerhin war die Zahlung sicher längst fällig.
Viel Glück und liebe Grüße.

Hallo und guten Morgen,
leider kenne ich mich in so einer Sache zu wenig aus, um einen verbindlichen Rat zu geben.
Hier steht Aussage gegen Ausage. Der Forderer muß natürlich seine Sache begründen und auch beweisen können. Fraglich ist natürlich immer, ob es sich lohnt wegen eines relativ geringen Betrags einen Rechtsstreit herbeizuführen.
Gruss und alles Gute
Wilfried