Mal angenommen, ein Endverbraucher kündigt seinem bisherigen Gasversorger bereits im Januar 2010 zum 31.3.2010 und erhält von diesem auch die schriftliche Bestätigung. Weiterhin angenommen, der Endverbraucher stellt bei einem neuen Gasversorger bereits Ende Januar den Antrag auf Gasversorgung und erhält von diesem erst Ende April eine Bestätigung, dass die Lieferung ab 1.6.2010 erfolgen soll.
Von welchem Anbieter würde der Endverbraucher in der Zwischenzeit die Rechnung für Gas bekommen, in der er vertragslos weiter Gas bezogen hat?
Wäre der Endverbraucher berechtigt, evtl. Schadenersatz gegenüber dem neuen Vertragspartner geltend zu machen, weil dieser erst zu diesem viel späteren Zeitpunkt die Lieferung vertraglich übernommen hat, wenn der neue Anbieter in seinen AGB folgende Klausel hat:
„3.3. Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn erfolgen zum Monatsersten des übernächsten Monats ab Eingang des Antrags bei den GasWERKEN, sofern den GasWERKEN eine Kündigungsbestätigung bzgl. des bestehenden Gaslieferungsvertrages des Kunden durch den bisherigen Lieferanten sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber vorliegen. Nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erhält der Kunde unverzüglich eine Bestätigung über den Vertragsschluss und Lieferbeginn in Textform.“
Wer hat hier in einem solchen Fall welche Pflichten zu erfüllen und muß dafür einstehen?
Welche Rechte könnte der Endverbraucher geltend machen?
Vielen Dank für die rechliche Diskussion.