Und zwar hatte ich folgendes Problem. Bei mir wurde vor 2 Wochen bei der Gasetagenheizung ein CO Wert von über 11.000 ppm vom Schornsteinfeger festgestellt. Er sagte, ich könnte froh sein, noch am leben zu sein. Ich hatte auch Anzeichen für eine CO Vergiftung wie Schlaflosigkeit, Übelkeit, Depressionen usw… Jetzt frage ich mich, ob jemand für den Schaden aufkommen muss. Normalerweise sorgt der Vermieter dafür, dass eine Firma 1 mal im Jahr die Wartung an der Gasheizung bei mir im Badezimmer durchführt. Das wurde dieses Jahr erst gemacht, nachdem der hohe Wert festgestellt wurde.
Ist es möglich den Vermieter oder die Firma zu verklagen, oder so?
Hallo,
Pflichten eines Betreibers sind die Einhaltung der Wartungen und du bist nun mal der Betreiber
Pflichten eines Betreibers sind die Einhaltung der Wartungen
und du bist nun mal der Betreiber
Auch wenn der Vermieter immer für die Wartung gesorgt hat? Handelt es sich da nicht um Gewohnheitsrecht?
Gruß
Holger
Hallo,
Pflichten eines Betreibers sind die Einhaltung der Wartungen
und du bist nun mal der Betreiber
Sollte mal im Mietrechtsbrett gefragt werden. Meines (unsicheren)Wissens nach muss das extra im Mietvertrag vereinbart sein bzw. wenn Hausbesitzer zuständig dann sicher die Kosten umgelegt werden.
Gruß
Peter
Hallo,
HeizAnlV:
Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)
§9 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauchwasseranlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorgenommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unterrichtet worden ist.
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt mindestens die Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen Einrichtungen.
(3) Die Wartung von Anlagen hat mindestens folgendes zu umfassen:
- Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
- Überprüfung der zentralen steuerungs- regelungstechnischen Einrichtungen und
- Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Personen durchgeführt werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen.
- Änderungen und Irrtümer vorbehalten -
§9 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder
Brauchwasseranlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und
Instandhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen
oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von
fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorgenommen werden.
Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Eingewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über
Bedienungsvorgänge unterrichtet worden ist.
Anm.:
Betreiber ist der Vermieter. Ich als Mieter habe die Therme nur (mit) gemietet und ist also Mietgegenstand.
(In meinem Mietvertrag steht dann auch drin, das der Vermieter den Schornsteinfeger bezahlt). Es ist nicht meine Therme. Die bleibt beim Auszug hängen.
Ups…
Da fällt mir gerade auf… ich darf meine Therme gar nicht ein und ausschalten. Ich habe keine Einweisung.
Gruß
Holger
Hallo Holger,
so kannte ich das bisher auch mit nachfolgender Sonderregelung:
http://www.pfannmueller-gmbh.de/pages/heizung/servic…
„…Wartungspflichten können auch auf den Mieter übertragen werden, wenn dies in einer entsprechenden Regelung im Mietvertrag festgelegt wird. Weit verbreitet ist dies z.B. bei Gasthermen in der Wohnung des Mieters. Als zumutbar wird ein jährlicher Kostenaufwand von 5 - 6 % der Jahresbruttokaltmiete angesehen…“
Wenn ich als Mieter nun (auch ohne entspr. Mietvertragsklausel) dafür verantwortlich wäre, würde ich natürlich einen Wartungsvertrag mit einer Firma MEINER Wahl abschließen. Da gibt es aber einige Urteile, wonach genau dies nicht zulässig ist. Ich darf nicht so ohne weiteres einen Handwerker meiner Wahl bestellen.
Und da gibt es noch dieses Urteil:
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Thermenwartung.htm
„…Nach Darstellung der Mieterorganisation entschied das Landgericht Braunschweig auch, dass Entsprechendes für die jährliche Wartungspflicht einer Therme gilt. Auch dies sei letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel eine Obergrenze enthalte, bis zu welcher der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen haben… Die Braunschweiger Richter verwiesen darauf, dass Wartungskosten für eine Therme Betriebskosten sein könnten, soweit sie vertraglich vereinbart werden. Voraussetzung ist aber, dass sie im Mietvertrag konkret aufgelistet sind. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht“
Die Frage ist offensichtlich, wer ist der Betreiber
Gruß
Peter