Hallo,
ich habe gerade meine Nebenkostenabrechnung für 2010 bekommen, darauf werden keine Heiz/WW-Kosten abgerechnet, sondern ich soll von der Gesamt-Gasrechnung einen Anteil zahlen (1/3 = 650 Euro - ich wohne in Einliegerwohnung im Einfamilienhaus, die Vermieter sind 2 Personen, ich eine, allerdings ist deren qm-Anteil wesentlich höher).
Darf die Vermieterin das? Gibt es ein eindeutiges Gesetz? Was kann man unternehmen?
Ich ziehe ohnehin am 1.3. aus, kann sie die Kaution dann zurückbehalten, falls es Differenzen gibt?
Danke
fussel
hallo,
das hängt vom mietvertrag ab, wie dort die zahlung der nebenkosten geregelt ist. ansonsten kann der vermieter die kaution einbehalten, bis die sachlage geklärt ist.
sehen Sie in Ihrem Mietvertrag, dort muss drin stehen wie die Heizkosten abgerechnet werden. Die dort nichts drin, brauchen sie auch nicht zu bezahlen. Außerdem müssen die Heizkosten zu mindestens 30 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Teilen Sie dem Vermieter das mit und zahlen Sie die Summe, die sie selbst einschätzen. Gefällt dem Vermieter das nicht, muss er klagen. Der Vermieter kann bei Unklarheit in einem Teil der Kaution einbehalten, aber eben nur einen Teil nicht die ganze.
ich habe gerade meine Nebenkostenabrechnung für 2010
bekommen, darauf werden keine Heiz/WW-Kosten abgerechnet,
sondern ich soll von der Gesamt-Gasrechnung einen Anteil
zahlen (1/3 = 650 Euro - ich wohne in Einliegerwohnung im
Einfamilienhaus, die Vermieter sind 2 Personen, ich eine,
allerdings ist deren qm-Anteil wesentlich höher).
Darf die Vermieterin das? Gibt es ein eindeutiges Gesetz? Was
kann man unternehmen?
Ich ziehe ohnehin am 1.3. aus, kann sie die Kaution dann
zurückbehalten, falls es Differenzen gibt?
Heizkosten müssen mit wenigen Ausnahmen nach der Heizkosten VO erfasst und abgerechnet werden.
Dein Fall ist einer von 3 Ausnahmen:
„Für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt gilt, die Ausnahmeregelung, dass hier Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über die Verteilung und Abrechnung der Heizkosten treffen können, die dann den Regelungen der Heizkostenverordnung vorgeht, dies also praktisch außer Kraft setzt (siehe § 2 HeizkostenVO)“.
In deinem Fall gelten daher die Vereinbarungen im Mitvertrag!
NICHT RICHTIG ist, dass mindestens 30% verbrauchsabhängig abzurechnen ist. RICHTIG ist, dass mindestens 50% - maximal 70% - verbrauchabhängig abzurechnen sind, wenn der Verbrauch gemessen wurde (was in dienem Fall wohl nicht der Fall ist). Der Rest kann nach Fläche ODER umbautem Raum abgerechnet werden.
Was steht in deinem Mietvertrag ??
Beste Grüße
walser.
Grundsätzlich darf Ihr Vermieter so versuchen an die Heizkosten zu kommen, jedoch ist diese Abrechnung der Nebenkosten laut Mietvertrag formell nicht korrekt und damit unwirksam. Sie widersprechen der Abrechnung und fordern Ihren Vermieter auf Ihnen eine formell korrekte Abrechnung vorzulegen.
Es ist nicht Ihr Problem, wenn Ihr Vermieter nicht weiß, wie Nebenkosten korrekt abgerechnet werden. Liegt eine Widerspruch Ihrerseits vor, sind Sie so lange nicht zur Zahlung verpflichtet, bis die Abrechnung für Sie schlüssig nachvollziehbar ist.
Versorgt eine zentrale Heizanlage ein Gebäude gleichzeitig mit Heizenergie und Warmwasser, dann müssen die einheitlich entstandenen Kosten auf diese beiden Abrechnungsbereiche aufgeteilt werden.
Ein Gesetz, die Heizkostenverordnung legt klar dar, wie abgerechnet werden muss und welche Vorgaben einzuhalten sind.
Die Vermieter werden auf jeden Fall versuchen die Nebenkostenforderung mit der Kaution zu verrechnen. Versuchen Sie in Ihrem Übernahmeprotokoll bei Auszug die Verrechnung von Nachforderung aus Nebenkosten auszuschließen. Dann haben Sie gute Karten spätestens 6 Monate nach Auszug auch Ihre volle Kaution zu bekommen.
Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an Ihren örtlichen/regionalen Mieterverein oder an einen Fachanwalt zu wenden.
Beste Grüße USKO