Mal angenommen, ein Mieter zieht aus seiner Wohnung aus und die Kaution wird eingehalten, weil die Gastherme bei der Übergabe nicht mehr funktioniert. Der Mieter war längere Zeit nicht mehr in der Wohnung, allerdings funktionierte sie beim Umzug noch. Beim Einzug 2 Jahre zuvor war der Schornsteinfeger da, um sich die Therme anzusehen und stellte fest, dass sie völlig verdreckt war und einen CO-Ausstoß von über 1000ppm hatte. Sie wurde komplett gereinigt und funktionierte einwandfrei. Der Vermieter wies beim Umzug darufhin, dass der Mieter sich um eine Wartung hätte kümmern müssen, denn er habe ja schließlich darauf auf postalischem Weg hingewiesen. Doch erstens war der Mieter nicht anwesend zu dem Zeitpunkt und zweitens hat auch keinen Brief vom Vermieter erhalten. Des Weiteren gibt er an, die Wartung werde nicht vom Schornsteinfeger durchgeführt und die Reinigung beim Umzug wäre etwas völlig Anderes gewesen. Wegen der Rückgabe der Kaution soll also das Urteil des Technikers abgewartet werden. Dieser soll nun die Therme repariert und eine Rechnung von 400€ aufgestellt haben. Er gibt an, dass dies alles nicht passiert wäre, wenn die jährliche Wartung durchgeführt worden wäre. Der Vermieter behält einen Teil der Kaution ein.
Die Fragen, die sich nun stellen:
Wenn der Vermieter nun wirklich keine Brief geschrieben hat, wie soll man das beweisen können?
Kann der Vermieter dem Mieter die Schuld dafür geben und die Rechnung (anteilig) übernehmen lassen?
Sollte der Vermieter sich nicht um die Termin- und Auftragsvergabe kümmern?
Wie sollte der Mieter sich nun verhalten?
hallo,
man müsste zunächst mal wissen, ob im mietvertrag irgendwas dazu geregelt ist.
grundsätzlich ist die wartung sache des vermieters. die kann er auch nicht einfach so auf den mieter überwälzen, erst recht nicht durch einen „hinweis“ bei einzug.
den zugang eines briefes muss der beweisen, der rechte daraus herleiten will, hier also der vermieter. darauf dürfte es aber nicht ankommen.
grundsätzlich aber sichert die kaution alle evtl. ansprüche aus dem mietverhältnis. der vermieter kann also soviel kaution solange zurückhalten, wie mit ansprüchen zu rechnen ist. das kann bei forderungen aus betriebskostenabrechnungen wegen der 12 monatigen abrechnungsfrist auch so lange dauern.
grüße
Hey,
grundsätzlich ist die wartung sache des vermieters. die kann
er auch nicht einfach so auf den mieter überwälzen, erst recht
nicht durch einen „hinweis“ bei einzug.
Also „grundsätzlich“ halte ich für etwas übertrieben. Ich kenne diverse Mietverträge in denen der Mieter für die Wartung zuständig ist und sogar bei Beginn des Mietverhältnisses einen Wartugnsvertrag mit XY vorlegen muss.
Aber wie Du schon sagtest, ein einfacher „Hinweis“ langt hierfür nicht.
Gruß
Samy
hallo samy,
„grundsätzlich“ ist ganz und gar nicht übertrieben. der vermieter hat die mietsache in vertragsgemäßen zustand zu halten. wenn die heizung dazu einer wartung bedarf, ist es selbstverständlich sache des vermieters.
die frage ist, ob und wie er diese - seine pflicht! - auf den mieter abwälzen kann. dass das per mietvertrag ggf. oft vorkommt, ändert nichts daran, dass das „grundsätzlich“ part des vermieters ist.
Vielen Dank erstmla für eure Antworten. Im Mietvertrag steht übrigens nichts von einer Wartung!