Zur Debatte stehen also nur Benachteiligungen aus Gründen
- der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
- wegen des Geschlechts,
- der Religion,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Identität.
Heißt das, dass ein Betreiber einer kommerziellen Ü30-Party
keine Unterdreißigjährigen abweisen darf (Diskriminierung aus
Gründen des Alters)?
Heißt das, das Discoinhaber keine männlichen Besucher
zugunsten von weiblichen Besuchern abweisen darf
(Diskriminierung wegen des Geschlechts)?
zu dem thema ü-30 parties gibt es bereits zahlreiche urteile, auch von OLGs, aber soweit ich weiß, noch keine entscheidung des bgh.
man muss sich vergegenwärtigen, dass das agg bzw. § 19 AGG eine recht junge vorschrift ist. es gibt noch keine einheitliche richtung in der rechtsprechung. so wurde bereits mehrfach ein entschädigungsanspruch in diesen fällen (§ 15 abs.2 agg) bejaht. wenn ich mich recht erinnere, waren es immer so um die 5000€.
das ist natürlich pech für den wirt, aber schreckt andererseits vor diskriminierungen ab…
das problem ist -wie bei den job-hopper im arbeitsrecht- offensichtlich. bedeutet diese vorschrift, dass jeder unter 30, dem der zutritt verweigert wird, entschädigung verlangen kann ?
meiner ansicht nach ist das de lege lata der fall. der gesetzgeber müsste also handeln, wenn er ein anderes ergebnis möchte (oder die rechtsprechung müsste tief in die „trickkiste“ greifen).
die rechtfertigungsgründe für eine diskriminierung sind im agg abschließend aufgezählt, §§ 8ff. agg. wenn dort also nichts zu finden ist, dass die quote mann/frau im klub einen rechtfertigungsgrund für eine ungleichbehandlung darstellt, dann ist es eben eine unzulässige diksriminierung.
würde der wirt allerdings darlegen können, dass ohne eine beschränkung der männlichen kunden, seine wirtschaftliche existenz konkret gefährdet wäre, dann würde ich persönlich auch darin einen rechtfertigungsgrund sehen (aber welcher wirt kann das schon…). schließlich ist die frage der rechtfertigung auch immer eine abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechte.
Eine Abweisung aufgrund des Tragens von Baggy Pants oder des
„falschen“ Schuhwerks ist ist hingegen aber erlaub, weil
keiner der o.g. Gründe vorliegt?
ja.
Und wie verhält es sich denn konkret mit meiner Eingangsfrage?
Ein Gastwirt will jemanden nicht hereinlassen, weil er ihn
schlichtweg nicht mag. Auch hierbei liegt keiner der o.g.
Gründe vor. Also doch rechtens?
ja.