Gastronomie Zugang verwehren

Hallo zusammmen,

ich hätte folgende rein hypothetische Frage:

Ist ein Gastwirt, also ein Betreiber eines gastronomischen Betriebs (Kneipe, Wirtshaus, Disco etc.) berechtigt, jedem Gast den Zutritt zu verwehren, wenn er diesen nicht mag, nicht leiden kann oder er ihm unsympathisch ist?

Vielen Dank für alle Hinweise!
Tomm

Ist ein Gastwirt, also ein Betreiber eines gastronomischen
Betriebs (Kneipe, Wirtshaus, Disco etc.) berechtigt, jedem
Gast den Zutritt zu verwehren, wenn er diesen nicht mag, nicht
leiden kann oder er ihm unsympathisch ist?

bei schuldverhältnisses in gastronomischen betrieben handelt es sich in der regel um massengeschäfte iSd § 19 abs.1 nr.1 agg.
(un)mittelbare benachteiligungen iSd § 3 agg sind daher unzulässig, soweit nicht ausnahmsweise ein rechtfertigungsgrund vorliegt.

das verlangt aber natürlich, dass anknüpfungspunkt der diskriminierung tatsächlich eines der genannten merkmale ist und nicht, weil der randalierende/verschmutzte gast zufällig eine frau/ein mann ist…

Hallo Hendrik,

danke schon mal für Deine Antwort!

Vielleicht erweitere ich meine Frage noch ein bisschen, und zwar dahingehend dass Sympathie nicht mehr das alleinige Kriterium darstellt.

Ist es rechtlich in Ordnung, wenn ein Discobetreiber männliche Gäste an der Tür abweist, während weibliche Gäste noch hereingelassen werden (z.B. bei Männerüberschuss innerhalb der Disco)?

Ist es rechtlich in Ordnung, wenn ein Barbesitzer einen Gast abweist, weil dieser beispielsweise eine sog. Baggy Pant trägt?
Oder die „falschen“ Schuhe?

Ist es rechtlich in Ordnung, wenn ein Türsteher im Auftrag des Lokalbetreibers einen Gast den Eintritt verwehren, weil dieser rein altersmäßig nicht in die Zielgruppe des Lokals passt?
Hierbei meine ich jetzt nicht Minderjährige, die evt. nicht eingelassen werden.

Danke für alle weiterführenden Infos!
Tomm

Hallo,

Ist es rechtlich in Ordnung, wenn ein Barbesitzer einen Gast
abweist, weil dieser beispielsweise eine sog. Baggy Pant
trägt?
Oder die „falschen“ Schuhe?

hast Du den verlinkten Text nicht gelesen? Zur Debatte stehen ohnehin nur Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Gruß
C.

Hallo C-Punkt!

Den Link habe ich gelesen. Trotzdem ist mir der Sachverhalt im Ganzen noch nicht so klar.

Zur Debatte stehen also nur Benachteiligungen aus Gründen

  • der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
  • wegen des Geschlechts,
  • der Religion,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

Heißt das, dass ein Betreiber einer kommerziellen Ü30-Party keine Unterdreißigjährigen abweisen darf (Diskriminierung aus Gründen des Alters)?

Heißt das, das Discoinhaber keine männlichen Besucher zugunsten von weiblichen Besuchern abweisen darf (Diskriminierung wegen des Geschlechts)?

Eine Abweisung aufgrund des Tragens von Baggy Pants oder des „falschen“ Schuhwerks ist ist hingegen aber erlaub, weil keiner der o.g. Gründe vorliegt?

Alle drei genannten Beispiele sind in der Realität meiner Meinung nach gängige Praxis. Zur Not würde mir ein einfaches „ja“ oder „nein“ reichen, wenngleich ich mich auch über detailliertere Informationen natürlich sehr freuen würde.

Und wie verhält es sich denn konkret mit meiner Eingangsfrage? Ein Gastwirt will jemanden nicht hereinlassen, weil er ihn schlichtweg nicht mag. Auch hierbei liegt keiner der o.g. Gründe vor. Also doch rechtens?

Sorry, aber vielleicht bin ich heute noch nicht so ganz wach :wink:

Viele Grüße
Tomm

Zur Debatte stehen also nur Benachteiligungen aus Gründen

  • der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
  • wegen des Geschlechts,
  • der Religion,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

Heißt das, dass ein Betreiber einer kommerziellen Ü30-Party
keine Unterdreißigjährigen abweisen darf (Diskriminierung aus
Gründen des Alters)?

Heißt das, das Discoinhaber keine männlichen Besucher
zugunsten von weiblichen Besuchern abweisen darf
(Diskriminierung wegen des Geschlechts)?

zu dem thema ü-30 parties gibt es bereits zahlreiche urteile, auch von OLGs, aber soweit ich weiß, noch keine entscheidung des bgh.
man muss sich vergegenwärtigen, dass das agg bzw. § 19 AGG eine recht junge vorschrift ist. es gibt noch keine einheitliche richtung in der rechtsprechung. so wurde bereits mehrfach ein entschädigungsanspruch in diesen fällen (§ 15 abs.2 agg) bejaht. wenn ich mich recht erinnere, waren es immer so um die 5000€.
das ist natürlich pech für den wirt, aber schreckt andererseits vor diskriminierungen ab…

das problem ist -wie bei den job-hopper im arbeitsrecht- offensichtlich. bedeutet diese vorschrift, dass jeder unter 30, dem der zutritt verweigert wird, entschädigung verlangen kann ?
meiner ansicht nach ist das de lege lata der fall. der gesetzgeber müsste also handeln, wenn er ein anderes ergebnis möchte (oder die rechtsprechung müsste tief in die „trickkiste“ greifen).

die rechtfertigungsgründe für eine diskriminierung sind im agg abschließend aufgezählt, §§ 8ff. agg. wenn dort also nichts zu finden ist, dass die quote mann/frau im klub einen rechtfertigungsgrund für eine ungleichbehandlung darstellt, dann ist es eben eine unzulässige diksriminierung.
würde der wirt allerdings darlegen können, dass ohne eine beschränkung der männlichen kunden, seine wirtschaftliche existenz konkret gefährdet wäre, dann würde ich persönlich auch darin einen rechtfertigungsgrund sehen (aber welcher wirt kann das schon…). schließlich ist die frage der rechtfertigung auch immer eine abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechte.

Eine Abweisung aufgrund des Tragens von Baggy Pants oder des
„falschen“ Schuhwerks ist ist hingegen aber erlaub, weil
keiner der o.g. Gründe vorliegt?

ja.

Und wie verhält es sich denn konkret mit meiner Eingangsfrage?
Ein Gastwirt will jemanden nicht hereinlassen, weil er ihn
schlichtweg nicht mag. Auch hierbei liegt keiner der o.g.
Gründe vor. Also doch rechtens?

ja.

Zum Glück hat der Betreiber ein Hausrecht und braucht nicht jeden reinlassen.

1 „Gefällt mir“

Zum Glück hat der Betreiber ein Hausrecht und braucht nicht
jeden reinlassen.

mit dem lapidaren hinweis auf die ausübung des hausrechts kann man das AGG natürlich nicht aushebeln…

1 „Gefällt mir“

Hi,

hier mal ein weiterer Link. http://www.discorecht.de/hausrecht-hausverbot-diskot…

Tenor ist da wohl AGG schlägt Hausrecht.

Gruss
K

nein, das ist keinesfalls der „tenor“.
es wird auch hier der grundsatz aufgestellt, dass in den genannten fällen eine diskriminierung vorliegt und unter besonderen voraussetzungen eine rechtfertigung vorliegt.

darüber hinaus enthält der artikel bzw. der frühere artikel auf der seite über „ü-30-parties“ sehr gewagte thesen, die nicht ausreichend begründet oder durch die rechtsprechung belegt werden.

insbesondere hat (oder wollte) der urheber des artikels die gesetzesbegründungfalsch verstanden (verstehen). der zitierte abschnitt betraf nämlich lediglich ausführungen zu § 19 abs.1 nr.3 agg, nicht aber zu nr.1.
daraus zu schlussfolgern, ü-30 parties seien „problemlos gerechtfertigt“, ist eine unbegründete behauptung.

2 „Gefällt mir“

Du kommst hier nicht rein. So sagen und alles ist gut wegen Hausrecht.

Du kommst hier nicht rein. So sagen und alles ist gut wegen
Hausrecht.

vollkommen richtig ! (nicht ernst gemeint)
seltsam, dass sich die rechtsprechung und literatur mit dem problem so intensiv und gegensätzlich aueinandersetzen, wenn die lösung doch so einfach ist…

trotzdem möchte ich dir für diesen hauch naivität danken. der geht einem doch im arbeitsalltag verloren.

[vereinfachter, fiktiver fall:
türsteher lässt den gast a, schwarze hautfarbe, mit diesem satz nicht rein; fünf minuten später lässt er den gast b, weiße hautfarbe, in den klub
-> vermutung für die kausalität einer diskriminierung findet man in § 22 agg, d.h. der wirt muss diese vermutung der widerlegen, was ihm nicht gelingen wird; damit hast du dem wirt einen teuren rat gegeben, § 15 II agg]

2 „Gefällt mir“

-> vermutung für die kausalität einer diskriminierung findet
man in § 22 agg, d.h. der wirt muss diese vermutung der
widerlegen, was ihm nicht gelingen wird; damit hast du dem
wirt einen teuren rat gegeben, § 15 II agg]

Seit wann ist ein Disco-Gast ein Beschäftigter des entsprechenden Betriebes?

entschuldige,§ 21 agg meinte ich natürlich…

entschuldige,§ 21 agg meinte ich natürlich…

Gut; ich hatte schon Sorge, in Zukunft meine Gläser selbst spülen und mich am Ende selbst zur Tür herauswerfen zu müssen :wink:

Türsteher kennen sich aus und wissen, welche Gruppen Randale macht. Darum bleiben die draußen.

Türsteher kennen sich aus und wissen, welche Gruppen Randale
macht. Darum bleiben die draußen.

Genau das ist Diskriminierung und genau deswegen gibt es das Gesetz.

Etwas anderes wäre es, wenn der Türsteher eine bestimmte Person nicht hereinläßt, weil genau diese Person schon Randale gemacht hat. Dann wäre auch egal, ob er weiß, schwarz, grün, braun, Deutscher, Türke oder grüner Afghane ist.

1 „Gefällt mir“

Wen der Wirt nicht drin haben will,denn läßt er auch nicht rein,Punktum.
Und komm mir nicht mit dem Gesetz,es gibt soviele schöne Möglichkeiten,
unerwünschte Leute loszuwerden *grinz*
Dann läuft eben den Rest des Abends nur noch Heino und Maria und Margot Hellwig…:smile:

2 „Gefällt mir“

Wen der Wirt nicht drin haben will,denn läßt er auch nicht
rein,Punktum.
Und komm mir nicht mit dem Gesetz,es gibt soviele schöne
Möglichkeiten,
unerwünschte Leute loszuwerden *grinz*

Hier gehts um allgemeine Rechtsfragen und nicht um dummes Zeug *grinz*

2 „Gefällt mir“