Hallo!
Na mal sehen was Ihr damit anfangt 
Wie sind die Einstanzungen von Firmennamen in Co2- und Sauerstoffflaschen (wow, das erste mal dass ich ein Wort mit drei f schreibe) rechtlich einzuordnen?
Herstellerangabe? Angabe der abfüllenden Firma? Eigentumskennzeichnung?
Wenn da Firma X eingestanzt ist, muss ich dann davon ausgehen, dass diese Flasche Firma X gehört? Muss ich mich fragen, ob das in Ordnung ist, wenn mir Firma Z nun eine solche Flasche verkaufen will? Oder muss ich dann schon davon ausgehen, dass die Flasche nicht Firma Z gehört?
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
wenn deine Frage ernst ist, wird dich vieleicht ein Urteil des OLG Düsseldorf v. 29.4.2001 (20 U 139/00) interessieren.
amtlicher Leitsatz:
Wird eine Marke, die der Anbieter von Besprudelungsgeräten zur Aufbereitung von Leitungswasser auf den Ventilen der Stahlzylinder des von ihm ebenfalls angebotenen CO2-Gases angebracht hat, bei einer Neubefüllung der Zylinder durch einen anderen Anbieter auf dem Ventil belassen, kann die Marke auf die Verbraucher als Kennzeichnung des neu eingefüllten Gases auch dann wirken, wenn auf den Zylindern Etiketten des anderen Anbieters angebracht werden.
aus dem Tenor:
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500. 000, - DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr CO2-Gaszylinder, deren Ventil wie in der Formel des angefochtenen Urteils wiedergegeben mit „S“ gekennzeichnet ist, selbst oder durch Dritte mit Gas, dass nicht von der Klägerin stammt, wiederzubefüllen und/oder derart wieder gefüllte Gaszylinder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,
2. der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und des Auftraggebers, sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten, unter Ziffer 1 beschriebenen C02-Gaszylinder zu erteilen.
und wenns nicht so ernst gemeint ist: auf § 932 BGB wird man sich auf keinen Fall berufen können.
Grüße,
Dietmar
Hallo Dietmar!
wenn deine Frage ernst ist, wird dich vieleicht ein Urteil des
Warum sollte die Frage nicht ernst sein?
amtlicher Leitsatz:
Wird eine Marke, die der Anbieter von Besprudelungsgeräten
zur Aufbereitung von Leitungswasser auf den Ventilen der
Stahlzylinder des von ihm ebenfalls angebotenen CO2-Gases
angebracht hat, bei einer Neubefüllung der Zylinder durch
einen anderen Anbieter auf dem Ventil belassen, kann die Marke
auf die Verbraucher als Kennzeichnung des neu eingefüllten
Gases auch dann wirken, wenn auf den Zylindern Etiketten des
anderen Anbieters angebracht werden.
Gut - nur leider hilft mir die wettbewerbsrechtliche Betrachtung nicht so wirklich weiter. Zumal ich das Urteil schon kenne, daneben auch das Urteil desselben Senats vom 31.10.2000 zur gleichen Frage.
Das dumme ist, dass ja hier gar nicht in Frage stand, in wessen Eigentum die Gaszylinder nun standen.
Hier war klar, dass der Aufdruck „Soda Stream“ keine Eigentumsangabe ist, weil die Flaschen im Eigentum der Verbraucher standen. Es sollte lediglich der Eindruck vermieden werden, das eingefüllte Gas stamme von der Firma „Soda Stream“, wenn ich den Sachverhalt und die Entscheidungegründe nicht vollkommen falsch verstanden habe.
und wenns nicht so ernst gemeint ist: auf § 932 BGB wird man
sich auf keinen Fall berufen können.
Das versteh ich nun nicht, was das nun wieder mit ernst gemeint oder nicht zu tun hat.
Wenn nun auf der Gasflasche meinetwegen „Fa. Koslowski“ eingeprägt ist - dann muss ich denken, dass diese Flasche nicht der Firma „Grabowski“ gehört? Warum?
Gruß,
Florian.
und wenns nicht so ernst gemeint ist: auf § 932 BGB wird man
sich auf keinen Fall berufen können.
Das versteh ich nun nicht, was das nun wieder mit ernst
gemeint oder nicht zu tun hat.
Wenn nun auf der Gasflasche meinetwegen „Fa. Koslowski“
eingeprägt ist - dann muss ich denken, dass diese Flasche
nicht der Firma „Grabowski“ gehört? Warum?
… na du hegtest doch in deiner Eingangsfrage Zweifel an den Eigentumsverhältnissen und deswegen wäre - so sich der eingeprägte Namen vom Namen des Händlers unterscheidet - kein „guter Glaube“ beim Erwerb gegeben.
Aber ich versteh eigentlich gar nicht, warum hier außerhalb des Markenrechts oder in Bezug auf Kennzeichnungspflichten überhaupt eine rechtliche Frage besteht. Wenn ich mir im Laden ne Flasche Cola kaufen will, zweifel ich doch in der Regel auch nicht an den Eigentumsrechten des Händlers an der Flasche. Der Aufdruck „Coca-Cola“ hat doch in Bezug auf das Eigentum keinerlei Relevanz. Und warum sollte das bei einer Gasflasche anders sein?
Grüße,
Dietmar
Hallo!
Aber ich versteh eigentlich gar nicht, warum hier außerhalb
des Markenrechts oder in Bezug auf Kennzeichnungspflichten
überhaupt eine rechtliche Frage besteht.
Weil wir mal annehmen, ein Käufer behauptet später, die Flasche hätte nicht dem Verkäufer gehört und er wolle nun Schadensersatz.
Wenn ich mir im Laden
ne Flasche Cola kaufen will, zweifel ich doch in der Regel
auch nicht an den Eigentumsrechten des Händlers an der
Flasche.
Nun ja…das mit dem Eigentum bei Pfandflaschen ist ja nun so einfach auch nicht
Ich dachte halt mir kann jemand sagen, ob diese Prägung den Eigentümer kennzeichnen soll und ob diese Prägung ausreicht, um, für den Fall, dass tatsächlich jemand die Flasche verkauft, der nicht der entsprechenden aufgestanzten Firma entspricht, bösgläubigkeit bezüglich des Eigentums des Verkäufers annehmen zu können…also ich tendiere mittlerweile auch eher zur Verneinung. Nur frage ich mich dann wieder: Welchen sinnigen Zweck soll dann die Prägung haben?
Gruß,
Florian.
Nun ja…das mit dem Eigentum bei Pfandflaschen ist ja nun so
einfach auch nicht 
oh, stimmt, ich meinte natürlich ne Flasche … eh, was gibts denn heutzutage ohne Pfand? Nagut also dann eben Nuß-Nougat-Creme von Nutella …
Und über den Rest mach ich mir später mal Gedanken!
Grüße,
Dietmar