Hallo,
kennt jemand bei einer GbR den Unterschied zwischen Geschäftsbesorger und Geschäftsführer?
Ist ein Geschäftsbesorger mehr oder weniger nur ein Verwalter, so wie z.B. ein Hausverwalter?
Wenn ein Geschäftsbesorger die notariell beglaubigten Vollmachten aller Gesellschafter benötig um die GbR z.B. bei Prozessen vertreten zu können: weshalb ist er dann nicht Geschäftsführer?
Gruß:
Manni
Hallo,
kennt jemand bei einer GbR den Unterschied zwischen
Geschäftsbesorger und Geschäftsführer?
Ist ein Geschäftsbesorger mehr oder weniger nur ein Verwalter,
so wie z.B. ein Hausverwalter?
Wenn ein Geschäftsbesorger die notariell beglaubigten
Vollmachten aller Gesellschafter benötig um die GbR z.B. bei
Prozessen vertreten zu können: weshalb ist er dann nicht
Geschäftsführer?
die geschäftsführung iSd §§ 709f. bgb betrifft (anders als die vertretung) das innenverhältnis der gesellschafter und erfolgt durch organschaftliche bestellung. sie umfasst die maßnahmen zur verwirklichung des gesellschaftszwecks sowie maßnahmen gegenüber dritten. geschäftsführer kann nur sein, wer gesellschafter ist (grundsatz der selbstorganschaft bei personengesellschaften).
aus der geschäftsführung ist regelmäßig auch die vertretung der gesellschaft abzuleiten, § 714 bgb. auch hier gilt, dass die gesellschafter bei maßnahmen grds. miteinzubeziehen sind.
bei der geschäftsbesorgung (§§ 675 bgb) bleibt das prinzip der selbstorganschaft der gesellschafter erhalten, es wird aber einer dritten person (nicht-gesellschafter) durch schuldrechtliche vereinbarung (zwischen gbr und dem dritten) die vertretungsmacht für bestimmte handlungen verliehen, z.b. prokura.
die ausübung von bestimmten geschäften kann bzw. muss wiederum von der zustimmung der gesellschafter abhängen.
die vereinbarung einer geschäftsbesorgung macht regelmäßig nur dann
sinn, wenn geschäftsbesorger ein nichtgesellschafter ist und bestimmte geschäfte abschließen bzw. maßnahmen vornehmen soll, z.b. weil er auf einem gebiet besondere sachkunde aufweist und die gbr dieses wissen nutzen möchte.
somit ist der wesentliche unterschied, dass der geschäftsführer aufgrund organschaftlicher bestellung grds. vollumfänglich tätig wwerden darf, der geschäftsbesorger aufgrund einer schuldrechtlichen vereinbarung nur bestimmte maßnahmen vornehmen darf.
Hallo hendrik,
die geschäftsführung iSd §§ 709f. bgb betrifft (anders als die
vertretung) das innenverhältnis der gesellschafter und erfolgt
durch organschaftliche bestellung. sie umfasst die maßnahmen
zur verwirklichung des gesellschaftszwecks sowie maßnahmen
gegenüber dritten. geschäftsführer kann nur sein, wer
gesellschafter ist (grundsatz der selbstorganschaft bei
personengesellschaften).
aus der geschäftsführung ist regelmäßig auch die vertretung
der gesellschaft abzuleiten, § 714 bgb. auch hier gilt, dass
die gesellschafter bei maßnahmen grds. miteinzubeziehen sind.
bei der geschäftsbesorgung (§§ 675 bgb) bleibt das prinzip der
selbstorganschaft der gesellschafter erhalten, es wird aber
einer dritten person (nicht-gesellschafter) durch
schuldrechtliche vereinbarung (zwischen gbr und dem dritten)
die vertretungsmacht für bestimmte handlungen verliehen, z.b.
prokura.
die ausübung von bestimmten geschäften kann bzw. muss wiederum
von der zustimmung der gesellschafter abhängen.
die vereinbarung einer geschäftsbesorgung macht regelmäßig nur
dann
sinn, wenn geschäftsbesorger ein nichtgesellschafter ist und
bestimmte geschäfte abschließen bzw. maßnahmen vornehmen soll,
z.b. weil er auf einem gebiet besondere sachkunde aufweist und
die gbr dieses wissen nutzen möchte.
somit ist der wesentliche unterschied, dass der
geschäftsführer aufgrund organschaftlicher bestellung grds.
vollumfänglich tätig wwerden darf, der geschäftsbesorger
aufgrund einer schuldrechtlichen vereinbarung nur bestimmte
maßnahmen vornehmen darf.
Herzlichen Dank für die Erläuterung.
Nach meiner Kenntnis und der gegenwärtigen Rechtssprechung (aus zwei GbR- Prozessen) bedarf es bei einem Fremd- Geschäftsbesorger ebenfalls der Vollmachten aller Gesellschafter.
Diese VM hatte der Fremd- Geschäftsbesorger nicht und deshalb gingen zwei Prozesse der GbR gegen einen Gesellschafter verloren.
Aber nochmals Danke für deine Antwort und ein*.
Gruß:
Manni