Folgende Konstellation bedarf rechtlichen Rats:
Mit einem Kollegen hat A mit B vor rund 14 Jahren eine GbR gegründet. Jeder Gesellschafter ist mit 50% beteiligt.
Jetzt möchte A aber eine Arbeit antreten und vorläufig nicht in der GbR arbeiten. Vorläufig deshalb, weil A als neuer Arbeitnehmer ja auch eine Probezeit zu absolvieren hat. Grundlegend will A aber schon ausscheiden.
Daher die Fragen:
• Ist es möglich erst einmal vorläufig auszuscheiden. Auf die Einkünfte würde A während dieser Zeit verzichten. Mit Ablauf der Probezeit könnte dann die Auflösung samt Aufteilung des Vermögens erfolgen. Ist dies machbar?
. Oder könnte mit Beginn des Arbeitsverhältnis des Gesellschafters A, die Aufteilung schon fest geschrieben werden und A dann weiter als stiller Teilhaber tätig werden?
Kurzum, muss A das Risiko tragen und dann eventuell nach sechs Monaten mit leeren Händen dastehen, oder gibt es Möglichkeiten zur Absicherung?
Hallo,
Mit einem Kollegen hat A mit B vor rund 14 Jahren eine GbR
gegründet. Jeder Gesellschafter ist mit 50% beteiligt.
Jetzt möchte A aber eine Arbeit antreten und vorläufig nicht
in der GbR arbeiten. Vorläufig deshalb, weil A als neuer
Arbeitnehmer ja auch eine Probezeit zu absolvieren hat.
Grundlegend will A aber schon ausscheiden.
Daher die Fragen:
• Ist es möglich erst einmal vorläufig auszuscheiden.
—Er kann ja „Urlaub“ nehmen; sicherlich ist in der GbR eine Regelung bei längerer urlaubs- oder krankheitsbedingter Awesenheit getroffen worden.
Auf die
Einkünfte würde A während dieser Zeit verzichten. Mit Ablauf
der Probezeit könnte dann die Auflösung samt Aufteilung des
Vermögens erfolgen. Ist dies machbar?
—Wenn dies im GbR-Vertrag hinsichtlich von Fristen der Auflösung der GbR vereinbart ist, ja.
. Oder könnte mit Beginn des Arbeitsverhältnis des
Gesellschafters A, die Aufteilung schon fest geschrieben
werden und A dann weiter als stiller Teilhaber tätig werden?
—Auch möglich, Vertragssache.
Kurzum, muss A das Risiko tragen und dann eventuell nach sechs
Monaten mit leeren Händen dastehen, oder gibt es Möglichkeiten
zur Absicherung?
—Wie oben ja selber angedacht, ist Beurlaubung oder „stiller Teilhaber“ etc. möglich, wenn B mitspielt.
LG:smile: