GbR auflösung

Hallo.
2 Personen, die beide einzeln Freiberüflich tätig waren und sind, haben zusammen ein GbR gegründet um ein showroom zu betreiben. Also eine dritte „Firma“.
Eine von den Beteiligten wollen sich dann von Showroom zuruckziehen, jedich ohne die GbR direkt aufzulösen (da die sich in Zukunft eventuell nützlich ist), und will ihre Kosten zu renovierung und Ladenausstattung von die andere Person teilweise gedeckt haben.
Kann diese person dann einfach die andere Person eine Rechnung schreiben?
Wie nennt man das in eine Rechnung? Wie werden die Mwst kalkuliert?
(Alle 3 Firmen sind mwst-pflichtig)

ich hoffe auf aufgeklärenden Antworten!

viele Grüsse, Jeanette

Hallo jeanettette,

die GbR wurde gegründet, um diesen Showroom zu Mieten ode zur Kaufen, herzurichten und von beiden genutzt zu werden.

Wenn sich nun eine der beiden GesellschafterInnen auskoppeln möchte, dann wäre es sinnvoll, die GbR ganz aufzulösen.

Die Probleme bei einer Teilablöse durch eine Seite kommen nämlich bei einer Endauflösung, dann werden (so zeigen es leidvolle Erfahrungen aus dem Geschäftsleben) Werte gegengerechnet, die teilweise fiktiv sind. Am Ende fühlen sich beide Seiten „über den Tisch gezogen“!

Also, wie gesagt, jetzt ein Schnitt und die Auflösung, das würde ich empfehlen.

Eine andere Möglichkeit wäre, die GbR - so wie sie ist - aufrechtzuerhalten und eine Nutzungsgebühr/Miete zu vereinbaren - für beide Seiten. So könnten beide GesellschafterInnen den Raum nutzen, wenn er gebraucht wird. Die bisherigen Gesellschafteranteile bleiben so bestehen, wie sie sind.

Also, Gesellschafterversammlung einberufen und alle Möglichkeiten ausleuchten, Teilablöse möglichst vermeiden, das wäre mein Tipp!

Eine von den Beteiligten wollen sich dann von Showroom
zuruckziehen, jedich ohne die GbR direkt aufzulösen (da die
sich in Zukunft eventuell nützlich ist)

was spricht gegen eine auflösung bzw. inwiefern sollte die gbr in zukunft noch nützlich sein ?
verfahrensökonomische interessen können es jedenfalls nicht sein, da jederzeit eine gbr ohne besondere erfordernisse errichtet werden kann…