Bruder „A“ und Schwester „B“ gründen eine GBR um das Vermögen Ihres toten Vaters in einer Lebensversicherung anzulegen. Diese Anlage endet 2015. Danach könnte frei über das Geld verfügt werden. Heißt A oder B könnten den Vertrag kündigen und die GBR auflösen. Wenn nicht gekündigt wird läuft die Anlage weiter und die GBR auch. Nun will A seine 3 kleinen Söhne (in Alter von 1 - 4 Jahren) mit in die GBR eintreten lassen.
Er überreicht B einen Vertrag den Sie unterschreiben soll. Im Vertrag steht das Sie mit dem Eintritt einverstanden sei.
Nun die Fragen:
entstehen B dadurch irgentwelche Nachteile?
wie verhält es sich mit dem Stimmrecht innerhalb der GBR?
kann A die Rechte seine minderjährigen Söhne stimmrechtlich vertreten - also zu seinem Stimmrecht machen?
entfallen nun Anteile des Vermögens automatisch durch den Eintritt auf die Minderjährigen und dessen gesetzl. Vertreter A?
Wäre toll wenn ich zeitnah eine Antwort bekommen könnte
Gruss UBW
Ich bin Schweizer Anwalt und kann daher Ihre Frage nicht beantworten. Nach Schweizer Recht müsste die GBR - wenn es nicht anders geregelt ist - einstimmig entscheiden. A würde selbstverständlich seine minderjährigen Kinder vertreten. Somit würden B vorderhand keine Nachteile entstehen. Würden dann aber die Kinder volljährig, könnte es Probleme geben (je mehr Gesellschafter, desto schwieriger ist Einstimmigkeit zu erreichen). Die letzte Frage verstehe ich nicht. Ebenfalls ist mir unklar, auf wessen Ableben die Lebensversicherung abgeschlossen werden soll.
Am besten suchen Sie sich jedoch einen Experten für deutsches Recht.
Bruder „A“ und Schwester „B“ gründen eine GBR um das Vermögen
Ihres toten Vaters in einer Lebensversicherung anzulegen. …
Nun die Fragen:
entstehen B dadurch irgentwelche Nachteile?
wie verhält es sich mit dem Stimmrecht innerhalb der GBR?
kann A die Rechte seine minderjährigen Söhne stimmrechtlich
vertreten - also zu seinem Stimmrecht machen?
entfallen nun Anteile des Vermögens automatisch durch den
Eintritt auf die Minderjährigen und dessen gesetzl. Vertreter
A?
Wäre toll wenn ich zeitnah eine Antwort bekommen könnte
Gruss UBW
P.S. schon jetzt Dank für die Antwort.
Es kommt zuerst auf den Gesellschaftsvertrag an. Sachgerecht dürfte eine Verteilungd er Stimmen nach Wertanteil sein, so daß der Bruder v o n s e i n e m Anteil entsprechende Anteile an seine Söhne abgibt.
Eine Änderung der Stimmanteile zulasten der B dürfte nicht eintreten.
Das Handeln des A ist sogar recht clever, denn die Übertragung an die Kinder ist rechtlich eine Schenkung, und wenn seit deren Vollzug zehn Jahre vergangen sind, fällt sie nicht mehr in eine evtl. Nachlaßbesteuerung hinein.
Für genauere Details sollten Sie einen Anwalt vor Ort befragen!
ja, den Vertrag kenne ich natürlich nicht. Wenn das aber dort nicht anders geregelt ist, wird der Besitz der Gbr bei Auflösung unter den Anteilseignern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Gleiches passiert mit den Stimmrechten.
Also: Wenn nichts anderes geregelt ist, bedeutet die Aufnahme der Kinder eine Schenkung und den Verlust der Gbr-Kontrolle!
leider müsste ich den gesamten Vertrag kennen, um verbindliche Antwort geben zu können.
Wenn nicht geregelt ist, wie neue Mitglieder der GbR behandelt werden, sind das vollwertige Mitglieder mit vollem Eigentumsanteil und Stimmrechten, die der Vater selbstverständlich vollwertig ausüben kann. Also wäre das im schlimmsten Fall eine Schenkung von B an die Kinder von A.
Also: Nachsehen, was da geregelt ist.
Andererseits kann der Vater A seine eigenen Anteile ganz oder teilweise an seine Kinder verschenken. Das tut Ihnen nicht weh.
ich versuche, meine Gedanken zu dem abstrakt geschilderten Fall auszudrücken.
Es wird unterstellt, dass es keine besonderen Regelungen gibt, wer die GbR vertritt. Folge: alle gemeinsam.
Es wird unterstellt, dass die Anteile der GbR - mangels besonderer Regelungen zwischen den GbR-Gesellschaftern - A und B zu gleichen Teilen gehören, jeder hat die Hälfte.
Die Verfügung über einen GbR-Anteil (nicht über den Anteil am Vermögensgegenstand der GbR, das ginge nicht nach § 719 BGB) könnte möglich sein, wenn nicht im konkreten Fall besonderer Umstände vorliegen (das muss nicht schriftlich niederlgelegt sein), wonach die GbR-Gesellschafter dies ausschließen wollten.
Die Aufnahme neuer Gesellschafter in die GbR ist - außer durch Erbfall - nicht gegen den Willen der anderen möglich. Kein Gesellschafter muss sich einen weiteren Gesellschafter aufzwingen lassen.
Wenn B der Aufnahme der Söhne von A in die GbR freiwillig zustimmt, muss das Stimmverhältnis geregelt werden. Ohne besondere Regelung hätten alle Gesellschafter gleiches Stimmrecht!
Also würde man freiwillig(!) in einer Situation wie der vorliegenden eine Vereinbarung zwischen den bisherigen GbR-Gesellschaftern A und B treffen, wonach B auch künftig die Hälfte aller Stimmrechte hat (so wie bisher) und A und die neuen Gesellschafter sich die andere Hälfte teilen. Auch diese Aufteilung der anderen Hälfte muss geregelt werden, damit die Situation für die GbR klar bleibt. In solcher Vereinbarung sollte auch geregelt werden, ob ein Gesellschafter sein Stimmrecht auf einen anderen Gesellschafter übertragen kann.
Stimmrechtsübertragung ist etwas anderes als die Vertretung eines Minderjährigen. Diese Vertretung muss möglich sein, ansonsten der Minderjährige handlungsunfähig wäre in der Gesellschaft.
Zu den Fragen:
die Aufnahme der Neffen ohne besondere Regelung über Anteile und Stimmrechte wäre nachteilig für B.
Eintritt in die GbR erfolgt nicht automatisch (ERbfall ausgenommen).
die Höhe der Anteile und der Stimmverhältnisse muss geregelt werden, ansonsten die Gleichverteilung der Stimmrechte unterstellt würde; und das wäre ein großer Nchteil für B.
Alles klar? Wenn nein, ruhig nochmal nachfragen.
Für die Abfassung eines neuen Vertrages zur GbR muss juristischer Rat gewonnen werden. Das sollte man nicht „so am Küchentisch“ machen, auch und gerade nicht unter Geschwistern.
Viel Erfolg und Gruß
Tronicrot
PS. Ich hoffe, das ist zeitnah genug. Diese Aufforderung hat mich - ehrlich gesagt - gestört.
Herzlichen Dank für die Anfrage, aber bei dieser Frage bin ich der falsche Ratgeber. Hier sollte bei einem Versicherungsmakler angefragt werden. Tut mir leid, nicht weiterhelfen zu können.
Zuerst einmal möchte ich mich entschuldigen, dass ich nicht sogleich antworten konnte. Ich war gestern den ganzen Tag an einem Termin ausserort und konnte daher erst heute die Mail lesen.
Nun zu den Antworten:
Da ich den Wortlaut desGesellschaftsvertrags nicht kenne, ist es etwas schwierig zuverlässig zu antworten. Ich gehe jedoch mal davon aus, dass aufgrund der Sachstandschilderung die Gesellschafter A und B gemäss § 706 BGB einen gleichlautenden Anteil in die Gesellschaft eingebracht haben, d.h. je die Hälfte des vom Vater durch den Erbfall hinterlassenen Vermögens.
So wäre die erste Frage die, was denn der Beitrag der der drei Söhne von A sein soll? Teilt A seinen Anteil zu gleichen Teilen auf sich und die drei Söhne auf ? Rein vom Beitrag her gesehen, könnte das plausibel sein.
Für B ergeben sich jedoch daraus Nachteile in Bezug auf die Stimmrechts-Verhältnisse. Denn keiner der Gesellschafter hat eine sogenannte Sperrminorität bzw. ein Vetorecht. Da die drei potentiellen Gesellschafter noch minderjährig sind, also im Sinne des Gesetzes bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig (vgl. § 104 BGB) und alsdann nur beschränkt geschäftsfähig, d.h. bis zur Volljährigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unterworfen (vgl. § 107 BGB), wird Gesellschafter A faktisch immer die Mehrheit ausüben können.
FAZIT: den Eintritt der drei Kinder des A als Gesellschafter ablehnen, d.h. den neuen Vertrag nicht unterzeichnen.