Da ich es jetzt schon ein paar Mal gesehen habe wollte ich mal in die Runde fragen ob sowas in der Form (natürlich mit echten Namen) denn eigentlich zulässig und ausreichend ist (z.B. im Impressum etc.:
Meinfirmenname GbR
Irgendeinestrasse 123
08150 Irgendeinestadt
Vertreten durch:
Max Mustermann
Erika Musterhausen
Bisher kanne ich immer nur GbR-Firmierungen wie z.B. „Max Mustermann & Erika Musterhausen GbR“.
Kann man der GbR wirklich „so einfach“ einen Namen geben?
Da ich es jetzt schon ein paar Mal gesehen habe wollte ich mal
in die Runde fragen ob sowas in der Form (natürlich mit echten
Namen) denn eigentlich zulässig und ausreichend ist (z.B. im
Impressum etc.:
Meinfirmenname GbR
Irgendeinestrasse 123
08150 Irgendeinestadt
Vertreten durch:
Max Mustermann
Erika Musterhausen
nein, das ginge nicht.
Bisher kanne ich immer nur GbR-Firmierungen wie z.B. „Max
Mustermann & Erika Musterhausen GbR“.
Das wäre korrekt.
Kann man der GbR wirklich „so einfach“ einen Namen geben?
Ja, eine GbR darf einen Phantasienamen tragen, mit Einschränkungen natürlich. Die Unternehmung würde dann
Meinfirmenname
Max Mustermann & Erika Musterhausen GbR
lauten. Der Phantasiename ist also nur ein Zusatz zum Namen der GbR, welcher sich aus vollständigem Vor- und Zunamen der Gesellschafter zusammensetzt. Und es gibt natürlich keinen Firmennamen für die GbR, sondern eine Geschäftsbezeichnung.
viel wichtiger ist es meiner Erfahrung nach, dass man sich erst einmal über mögliche Folgen einer GbR informiert. Denn was ist, wenn sich das Unternehmen einmal trennen will oder muss? Wie kommt einer der Beteiligten finanziell damit klar? Bitte mal darüber nachdenken.
Ich kenne keinen, der mit einer GBR glücklich geworden wäre.
Dann war es womöglich das falsche Konstrukt für das Tätigkeitsfeld. Oder die Idee war schlicht nix.
Eine GbR kann eine sinvolle Geschäftsform sein, muss es aber genau so wenig wie eine GmbH, eine OHG oder was auch immer.
Ich kenne übrigens keinen, der als Finanzberater glücklich geworden ist.
da bei Personengesellschaften die Haftung so geregelt ist, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften, müssen diese auch mit ihrem vollen Namen auf Geschäftsbriefen, Rechnungen usw. auftreten. Nach außen hin muss also klar dargestellt werden, wer die Gesellschafter sind und wer damit haftet.
Aus diesem Grund ist die Namensgebung bei solchen Gesellschaften an die Bedingung geknüpft, dass der vollständige Name in der Bezeichnung als Bestandteil vorkommt. Darüber hinaus hat der Unternehmer dann durchaus Freiheiten, wie er sein Unternehmen nennen möchte und welche Fantasiezusätze er als Namensbestandteile wählen möchte.