Hallo,
ich möchte nicht ausschließen, dass mir in der Ausbildung (bin
halt nur Beamter) etwas falsch beigebracht wurde, aber
irgendwie widerspricht sich der Text selbst.
Es wird als Beispiel der Kiosk, der von zweien betrieben wird,
angeführt.
Wenn nun nur beide Gesellschafter Geschäfte gemeinssam
abschließen dürfen, dann kann ich meine Cola da nur kaufen,
wenn beide da sind?? das kann es doch nicht sein.
das ist kein Widerspruch.
Da der Gesellschaftsvertrag NICHT der Schriftform bedarf, reicht es aus, wenn sich beide Kioskinhaber einig sind, dass jeder allein Cola verkaufen darf.
Sehr ausführlich hier:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag…
„…II. Gesellschaftsvertrag
Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Zur Vermeidung von Streitigkeiten und aus Beweiszwecken empfiehlt sich allerdings die Schriftform…“
Dieser link zur IHK lohnt sich eigentlich immer, wenn es um geschäftliche Grundfragen geht.
Allein die dortigen Musterverträge, die zur Übernahme und Änderung freigegeben sind, sind den link wert.
(ich bin allerdings auch kein Jurist)
Gruß
Peter