GBR einzeln vertretungsberechtigt?

Hallo zusammen,

wenn ein Mitglieder der Firma A und B GbR, also beispielsweise Herr A,
mir gegenüber eine Willenserklärung abgibt, ist das gültig oder muss ich verlangen, daß auch Herr B diese mir gegenüber abgibt.
Ich hatte vorher noch keine Beziehung zur Firma, internes ist mir nicht bekannt.
Bitte sagt mir auch die Rechtsquelle
Danke
Michael

Hi
bei einer GbR ist jeder Gesellschafter vertretungsberechtigt.
Evtl. haftet auch jeder mit seinem eigenen privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Evtl. Abreden im Innenverhältnis, dass z.B. nur beide gemeinsam handeln dürfen, sind im Außenverhältnis irrelevant und führt lediglich zu einer Haftung der Gesellschafter untereinander.

Gruß
HaWeThie

Auch Hi,
verstehe ich da etwas miß?

http://www.ratgeber-recht24.de/Wahl_der_Unternehmens…

„…Bei der BGB-Gesellschaft sind alle Gesellschafter nur gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt (Gesamtvertretung nach § 709 Abs.1 BGB), d.h. ein Gesellschafter ist nicht berechtigt, Geschäfte für die Gesellschaft allein abzuschließen. Dies hat zwar den Vorteil, dass die Gesellschafter einander gut kontrollieren können, ist jedoch oftmals unzweckmäßig, da die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird. Daher kann und sollte auch im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden…“

Gruß
Peter

bei einer GbR ist jeder Gesellschafter vertretungsberechtigt.
Evtl. haftet auch jeder mit seinem eigenen privaten Vermögen
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Evtl. Abreden im Innenverhältnis, dass z.B. nur beide
gemeinsam handeln dürfen, sind im Außenverhältnis irrelevant
und führt lediglich zu einer Haftung der Gesellschafter
untereinander.

Gruß
HaWeThie

Hallo nochmal,
ich möchte nicht ausschließen, dass mir in der Ausbildung (bin halt nur Beamter) etwas falsch beigebracht wurde, aber irgendwie widerspricht sich der Text selbst.
Es wird als Beispiel der Kiosk, der von zweien betrieben wird, angeführt.
Wenn nun nur beide Gesellschafter Geschäfte gemeinssam abschließen dürfen, dann kann ich meine Cola da nur kaufen, wenn beide da sind?? das kann es doch nicht sein.

Mal sehen, ob sich noch Experten melden.

Gruß
HaWeThie

Hallo,

ich möchte nicht ausschließen, dass mir in der Ausbildung (bin
halt nur Beamter) etwas falsch beigebracht wurde, aber
irgendwie widerspricht sich der Text selbst.
Es wird als Beispiel der Kiosk, der von zweien betrieben wird,
angeführt.
Wenn nun nur beide Gesellschafter Geschäfte gemeinssam
abschließen dürfen, dann kann ich meine Cola da nur kaufen,
wenn beide da sind?? das kann es doch nicht sein.

das ist kein Widerspruch.
Da der Gesellschaftsvertrag NICHT der Schriftform bedarf, reicht es aus, wenn sich beide Kioskinhaber einig sind, dass jeder allein Cola verkaufen darf.

Sehr ausführlich hier:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag…

„…II. Gesellschaftsvertrag
Die GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, den mindestens zwei Gesellschafter abschließen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Zur Vermeidung von Streitigkeiten und aus Beweiszwecken empfiehlt sich allerdings die Schriftform…“

Dieser link zur IHK lohnt sich eigentlich immer, wenn es um geschäftliche Grundfragen geht.
Allein die dortigen Musterverträge, die zur Übernahme und Änderung freigegeben sind, sind den link wert.
(ich bin allerdings auch kein Jurist)
Gruß
Peter

und woher weiss ich das?
Hi,
und woher weiss ich nun, ob die sich geeinigt haben, wer mir die Cola verkaufen darf?

-) Muss der Gesellschaftervertrag aushängen? :smile:

Darum geht es mir, die Aussenwirkung?
Danke
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

§ 709 BGB betrifft das Innenverhältnis, § 714 das Außenverhältnis. Nach außen gilt zwar auch - wenn nicht anders geregelt - Gesamtvertretung. Es gelten allerdings auch hier die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Wenn also A nicht immer während der Öffnungszeiten im Kiosk ist und duldet, dass B allein im Kiosk Cola verkauft, dann duldet er die Alleinvertretung zumindest nach außen (wenn sich daraus nicht sogar schon im Innenverhältnis das Alleinvertretungsrecht ergibt). Wenn er es aus irgendwelchen Gründen nicht weiß (B macht eigenmächtig ohne Wissen des A auch am Sonntag auf), aber Kunden wiederholt bei B Cola am Sonntag kaufen, dann entsteht eine Anscheinsvollmacht.

Selbst wenn B aber keine Vollmacht (auch nicht nach Duldungs- oder Anscheinsgrundsätzen) hat, so ist er aber selbst verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen oder haftet auf Schadensersatz (§ 179 BGB)

Also wird er ein Interesse daran haben, die Zustimmung von A nachträglich zu bekommen und alles wird gut.

Grüße

E.K.