Hallo,
wie ist es in einer Gbr mit 2 Gesellschafter, A = 70% B = 30 %
nach einem jahr wenn Gesselschafter A im verhältniss mehr entnahmen
gemacht hat wie Gesselschafter B ???
wir, kann, werden die Anteile dann Verändert?
Vielen Dank schon mal
Mfg
Hallo,
wie ist es in einer Gbr mit 2 Gesellschafter, A = 70% B = 30 %
nach einem jahr wenn Gesselschafter A im verhältniss mehr entnahmen
gemacht hat wie Gesselschafter B ???
wir, kann, werden die Anteile dann Verändert?
Vielen Dank schon mal
Mfg
Hallo
wie ist es in einer Gbr mit 2 Gesellschafter, A = 70% B = 30 %
nach einem jahr wenn Gesselschafter A im verhältniss mehr
entnahmen
gemacht hat wie Gesselschafter B ???wir, kann, werden die Anteile dann Verändert?
Garnicht. Anteile sind Anteile und bleiben auch solche, so sie nicht übertragen werden.
Die Frage der Entnahmen und ggf. bestehender Rückgewähransprüche richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder Verträgen zwischen der GbR und einem Gesellschafter.
Gruß
Dea
Hallo,
wenn Gesellschafter A aber seine mehr entnahmen nicht zurückführen kann?
wird dann die Verteilung anders?
oder was passiert im allg.?
M f g
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
wenn Gesellschafter A aber seine mehr entnahmen nicht
zurückführen kann?
Muss er sie denn zurückführen? Es gibt doch bisher gar keine Informationen dazu, ob die Entnahmen rechtmäßg waren oder nicht.
wird dann die Verteilung anders?
Nein, das hat mit der Größe des Gesellschaftsanteils rein garnichts zu tun. Wenn ich 30% an einer Gesellschaft besitze, dann besitze ich 30% an ihr und dieser Anteil kann sich nur vergrößern, wenn ich neue Anteile dazu kaufe oder meine eigenen verkaufe.
oder was passiert im allg.?
Ich kann Dir die Frage nicht beantworten, weil Du bisher lediglich mitgeteilt hast, dass jemand Entnahmen aus der Gesellschaft getätigt hat. Die Frage ist aber, ob er hierzu berechtigt war oder nicht.
Ein Gesellschafter kann grundsätzlich, wenn dies mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmt oder die Gesellschafter das beschlossen haben, also je nach dem, wie seine Gesellschafterstellung rechtlich ausgestaltet ist, Vermögen aus der Gesellschaft entnehmen. Entscheidend ist also, ob das hier (grundsätzlich oder in der erfolgten Höhe) erlaubt war oder nicht.
Sollte er nicht berechtigt gewesen sein, so hat die Gesellschaft gegen ihn Rückerstattungsansrüche. Wie diese bilanziert werden und sich das ganze also bilanziell für die Bewertung des Anteils auswirkt, kann so natürlich nicht gesagt werden, da hierzu Informationen fehlen.
Es würde aber auch den Rahmen eines Rechtsforums sprechen, jetzt die konkrete Situation zu beurteilen. Da sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Gruß
Dea
wie ist es in einer Gbr mit 2 Gesellschafter, A = 70% B = 30 %
nach einem jahr wenn Gesselschafter A im verhältniss mehr
entnahmen
gemacht hat wie Gesselschafter B ???wir, kann, werden die Anteile dann Verändert?
Garnicht. Anteile sind Anteile und bleiben auch solche, so sie
nicht übertragen werden.Die Frage der Entnahmen und ggf. bestehender
Rückgewähransprüche richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag
oder Verträgen zwischen der GbR und einem Gesellschafter.Gruß
Dea