Hallo,
folgender fiktiver Sachverhalt wird dargestellt.
Es existiert (seit 3,5 Jahren) eine GbR mit 2 Gesellschaftern (50/50).
Die GbR wird von Einem gekündigt.
Es ist im Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart.
Was passiert jetzt?
Kann der Kündiger dem (noch) Partner den Zugang zu Geschäftsräumen und -Unterlagen verwehren?
Wer ist in dieser Zeit Geschäftsführer?
Was ist ein wichtiger Grund, um die Kündigungsfrist nicht einzuhalten.
Ich hoffe auf schnelle Antworten. Danke.
Gruß
Hans
mir fällt nur eine einfache Antwort ein: sowas sollte man vorher im Gesellschaftsvertrag klären.
Falls man sowas nicht vorher klärt, würden es wohl Anwälte klären müssen.
Ganz bestimmt. Mir fallen ein paar Gründe ein.
Formal wären das wohl beide.
Möglich erscheint mir jedes geschäftsschädigendes Verhalten oder Verhalten, das zum (menschlichen) Bruch zwischen beiden Vertragspartnern führt.
Grüße
Ich möchte Dich darauf hinweisen, dass dieses Forum nur dazu dienen kann, einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung und/oder Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Welche Gründe sollte es denn wohl geben, einen Inhaber davon abzuhalten, seine eigenen Geschäftsräume zu betreten und seine eigenen Unterlagen einzusehen? Der Mann ist kein abgestellter Geschäftsführer, den man vom Dienst freistellen kann, nachdem er gekündigt hat, sondern er ist gleichberechtigter Inhaber des Unternehmens. Dem kann man mal so gar nichts verbieten.
das Gesagte gilt natürlich für beide. Kein Inhaber kann es dem anderen Inhaber vorenthalten, die gemeinsamen Geschäftsräume zu betreten oder die gemeinsamen Unterlagen zu sichten. Beide sind gleichberechtigte und vor allem uneingeschränkt berechtigte Inhaber.
Auch wenn du noch dreimal fragst: Es ist egal, ob es der A oder der B ist, solange die Gesellschaft besteht (und sie besteht eben noch ein halbes Jahr, solange läuft die Kündigungsfrist) sind beide Gesellschafter zur gleichberechtigt. Beide sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, daraus resultiert auch, dass sie beide Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen haben müssen.
Also: Trefft eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft früher endet. Sonst wird das nix.