GbR, Mahnbescheid f. jeden Gesellschafter?

Hallo zusammen,

ist es zulässig, bei einer gegen eine GbR bestehende Forderung sowohl einen Mahnbescheid gegen die GbR als Gesamtschuldner als auch gegen jeden einzelnen Gesellschafter zur gleichen Zeit zu beanrtragen?

Das würde ja, falls der Widerspruch unterbleibt (z.B. weil die Forderung berechtigt ist und die Gesellschafter nciht wissen, daß die jeweils anderen auch einen Bescheid erhalten haben) dazu führen, daß die Forderung mehrfach bezahlt werden müßte?

Ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß es ein Wahlrecht gibt, gegen wen (einzelne Gesellschafter, GbR als Gesamtschuldner) man vorgeht. Aber geht das auch gleichzeitig?

Grüße
Fux

Hi Fux,
das gleiche gilt z.B. bei Vollstreckungstiteln gegen Eheleute, da gibt es dann auch zwei. Es ist dann in den Titeln vermerkt, daß sie als Gesamtschuldner haften. Damit ist gewährleistet, daß es eben nicht zu Mehrfachzahlungen kommt. Und es gilt ohnehin: verbrauchten Titel und Quittung bzw. Überweisung immer aufbewahren, um auf der sicheren Seite zu sein.
Gruss, Eva

Hallo!

Das würde ja, falls der Widerspruch unterbleibt (z.B. weil die
Forderung berechtigt ist und die Gesellschafter nciht wissen,
daß die jeweils anderen auch einen Bescheid erhalten haben)
dazu führen, daß die Forderung mehrfach bezahlt werden müßte?

Nein, das ist ein Fehlschluss. Die Forderung muss nur einmal bezahlt werden, aber jeder Schuldner ist gleichermaßen dazu verpflichtet. Wenn einer zahlt, werden die anderen von der Verpflichtung frei.

Woher ist ersichtlich, daß zwei verschiedene Mahnbescheide (und die möglicherweise daraus resultierenden Titel) - einer gegen die GbR als Gesamtschuldner und einer gegen einen Gesellschafter extra - zusammengehören?
Also woher weiß jemand, gegen den ein Titel erwirkt wurde, daß dieser Titel erledigt ist, wenn ein anderer einen anderen Titel bezahlt?

Führt ein Mahnbescheid gegen eine GbR als Gesamtschuldner automatisch zu Titeln gegen jeden Gesellschafter einzeln - also bei z.B. 3 Gesellschaftern zu 3 Titeln?

Im hypothetischen Fall hat der Gläubiger zwei Mahnbescheide beantragt: Einen gegen die GbR als Gsamtschuldner und einen gegen einen der 3 Gesellschafter extra. Beide Mahnbescheide unterscheiden sich außerdem in der Höhe des geforderten Betrages.

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Dieser Vermerk dürfte wohl nur dann auf den Titeln zu finden sein, wenn vorher gegen die Eheleute als Gesamtschuldner vorgegangen wurde. Das heißt, es wurde nur ein Mahnbescheid gegen die Eheleute als Gesamtschuldner beantragt und nicht - wie im hypothetischen Fall - je einer gegen sie als Gesamtschuldner plus einen pro Ehepartner. Oder?

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Hallo nochmal

Woher ist ersichtlich, daß zwei verschiedene Mahnbescheide
(und die möglicherweise daraus resultierenden Titel) - einer
gegen die GbR als Gesamtschuldner und einer gegen einen
Gesellschafter extra - zusammengehören?

Zunächst vermute ich, dass Du den Begriff „Gesamtschuldner“ falsch interpretierst. Isolierte Gesamtschuldner gibt es nicht. Erwirkt jemand einen Mahnbescheid gegen die Gesellschft und gegen einen Gesellschafter, so sind diese beiden im Verhältnis zueinander Gesamtschuldner.

Dass man Gesamtschuldner ist, steht auf dem Mahnbescheid drauf, oben neben dem Adressfeld.

Also woher weiß jemand, gegen den ein Titel erwirkt wurde, daß
dieser Titel erledigt ist, wenn ein anderer einen anderen
Titel bezahlt?

Im Idealfall bekommt er den Titel vom Gläubiger übersandt. Wenn nicht, kann er den Anspruch darauf einklagen.

Führt ein Mahnbescheid gegen eine GbR als Gesamtschuldner
automatisch zu Titeln gegen jeden Gesellschafter einzeln -
also bei z.B. 3 Gesellschaftern zu 3 Titeln?

Früher konnte man gegen eine GbR überhaupt kein Mahnverfahren anstrengen, da sie insofern nicht als eigene Rechtspersönlichkeit angesehen wurde. Mittlerweile ist die Rechtsprcehung da umgeschwenkt. Man erwirkt also den Titel gegen die Gesellschaft und nicht gegen die einzelnen Gesellschafter, wobei allerdings die einzelnen Gesellschafter wiederum als Gesamtschuldner haften.

Hey, keiner hat gesagt, dass Zivilrecht einfach ist…

Dass man Gesamtschuldner ist, steht auf dem Mahnbescheid
drauf, oben neben dem Adressfeld.

Sicher nur, wenn der Mahnbescheid auch so beantragt wurde.
Wenn aber (möglicherweise - und darum geht es mir hier - fälschlicherweise) ein Mahnbescheid gegen die GbR als Gesamtschuldner (und damit gegen jeden Gesellschafter dieser GbR) plus einen Extra-Mahnbescheid gegen einen Gesellschafter beantragt wurde, dann fehlt dieser Hinweis auf dem Extra-Mahnbescheid. Dieser wird vom Gericht als zusätzliche Forderung neben der GbR-Forderung betrachtet.

Daher meine Frage: ISt es überhaupt zulässig, noch einen Extra-Mahnbescheid gegen einen Gesellschafter als eigenständige Forderung zu beantragen, wenn bereits ein mahnbescheid gegen die GbR als Gesamtschuldner (und dadurch ja auch gegen diesen Gesellschafter) beantragt wurde?

Im Idealfall bekommt er den Titel vom Gläubiger übersandt.
Wenn nicht, kann er den Anspruch darauf einklagen.

Ich habe die Befürchtung, daß in dem geschilderten Fall mehrere Titel entstehen könnten - sich die Forderung also vervielfacht. Für das Gericht besteht kein Zusammenhang zwischen den einzelnen Mahnbescheiden.

Jetzt werdet ihr euch fragen: Wieso widerspricht der Gesellschafter dem Mahnbescheid nicht?

In dem hypothetischen Fall, weiß der Schuldner nichts von dem anderen Mahnbescheid gegen die GbR. Der Mahnbescheid gegen die Gesellschaft wurde einem anderen Gesellschafter zugestellt. Die Gesellschafter reden nicht mehr miteinander (Streit). Jeder Gesellschafter hält aber die Forderung für berechtigt, widerspricht nicht und zahlt. In Summe dann mehrfach.

Früher konnte man gegen eine GbR überhaupt kein Mahnverfahren
anstrengen, da sie insofern nicht als eigene
Rechtspersönlichkeit angesehen wurde. Mittlerweile ist die
Rechtsprcehung da umgeschwenkt. Man erwirkt also den Titel
gegen die Gesellschaft und nicht gegen die einzelnen
Gesellschafter, wobei allerdings die einzelnen Gesellschafter
wiederum als Gesamtschuldner haften.

Das ist mir klar. Nur im vorliegenden Fall wird zusätzlich zu dem Titel über die GbR noch einer gegen eine oder mehrere Gesellschafter extra erwirkt.

Hey, keiner hat gesagt, dass Zivilrecht einfach ist…

Eben.

Je einer pro Ehepartner - als Gesamtschuldner! owT
.

Sag ich ja.

Richtig wäre: Ein Mahnbescheid für die GbR = ein MB pro Gesellschafter als Gesamtschuldner

Falsch ist also: Ein Mahnbescheid für die GbR - entsprechend einer pro Gesellschafter PLUS noch einer für einen Gesellschafter

Oder was wolltest du mir damit sagen?

Hallo,

ich bin kein Vollstreckungsexperte, meine aber, es wäre so:

Da die GbR mittlerweile als parteifähig anerkannt wird, wird üblicherweise ein Mahnbescheid gegen die GbR erwirkt, in dem die Gesellschafter auch aufgeführt werden. Damit kann dann in die Gesamthand vollstreckt werden.

Einen MB gegen die Gesellschafter direkt erwirkt man nur dann, wenn man nicht nur in die Gesamthand, sondern auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken will.

Grüße
EK

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Hallo,
also nochmal mit anderen Worten: es ist vollkommen i.O., wenn gegen die einzelnen Gesellschafter ein MB/VB erwirkt wird, als auch die GbR - die GbR als auch die einzelnen Personen der GbR haften gesamtschuldnerisch.
Beispiel: In der Praxis ist es meist so, daß die GbR einen Geschäftssitz hat. Darüber hinaus haben die einzelnen Gesellschafter einen Wohnsitz. Um also zu seinem Recht, sprich: Geld, zu kommen, versucht man dies verständlicherweise am Geschäftssitz als auch bei den einzelnen Personen, da ja an den verschiedenen Orten auch pfändbare Habe sein könnte. Das heißt nicht, daß es jeder Gläubiger so macht - es steht ihm frei z.B. auch nur gegen eine Person vorzugehen und die zweite erst einmal außen vor zu lassen. Wenn dann einer bezahlt hat, ist die Forderung aus den Titeln in Gesamtschuld beglichen.
Gruss, Eva