GbR mit Schulden - Gewinnentnahme möglich?

Hallo Zusammen,

FRAGE: Darf ein Gewinn an die Gesellschafter einer GbR ausgezahlt werden wenn die GbR verschuldet ist, oder müssen vorrangig Schulden damit beglichen werden?

Wir nehmen folgenden Fall an:
Eine GbR besteht aus einem Ehepaar. Die GbR ist 10 Jahre alt. Bisher immer verlustig. Um Rechnungen bezahlen zu können wurden Kredite aufgenommen. a) bei Freunden (30.000), b) bei der Schwester der Ehefrau (20.000) und c) bei dem Ehepaar selbst noch mal 30.000.- (Privat an GbR).
Die GbR fährt in 2015 zum ersten Mal einen Gewinn von sagen wir 7.000 ein. Die Prognose für 2016 ist ein 5-stelliger Gewinn.
FRAGE: Darf der Gewinn an die Gesellschafter der GbR (=Ehepaar) ausgezahlt werden oder müssen vorrangig Schulden damit beglichen werden?
Nehmen wir dabei an, die GbR hätte folgendes für 2016 geplant: Entnahme des Gewinns (nach Feststellung durch das FA), sowie Schuldenabbau in Höhe von ca. 10.000 (an die Gesellschafter selbst). Finanziert werden soll das durch die erwarteten Mehreinnahmen in 2016.
Wobei zeitlich folgendes zu beachten ist: Wir nehmen an, die Entnahme des Gewinnes würde im 1 Quartal erfolgen, der Schuldenabbau dagegen monatlich. D.h., wenn die Einnahmen nicht so hoch ausfallen wie erwartet, würde der Schuldenabbau eventuell niedriger ausfallen (eventuell auch niedriger als die Gewinnentnahme).

Bin gespannt, wie Ihr den Fall seht.

Vielen Dank für Eure Kommentare!!!

Servus,

die GbR kann bei ihren Gesellschaftern keinen Kredit aufnehmen - die 30.000 €, die die Gesellschafter zur Verfügung gestellt haben, haben die Eigenkapitalkonten der Gesellschafter bei der GbR verändert, es sind keine Verbindlichkeiten der GbR entstanden.

Alldieweil die Gesellschafter so oder so mit allem für die Schulden gradestehen, was sie haben, dürfen sie der GbR alle Mittel entziehen, die diese entbehren kann, ohne zahlungsunfähig zu werden - egal wie tief das Eigenkapital im Keller ist: Falls es überhaupt im Keller ist - wenn im Lauf der zehn Jahre (z.B. zur Feier der Gründung der GbR) z.B. ein Lotteriegewinn von einer halben Million € eingelegt worden ist und die GbR sich damit z.B. die Immobilie angeschafft hat, die sie seither sukzessiv renoviert, umgebaut und erweitert hat, sind die EK-Konten der Gesellschafter in der GbR durch die Verluste während der zehn Jahre möglicherweise bloß grade ein klein wenig angekratzt.

Kurz: Aus den vorliegenden Angaben zum Sachverhalt ist nichts zu entnehmen, was den Gesellschaftern die geplante Entnahme verböte. Bei weiterer Untersuchung beachte zwei Dinge: (1) Die GbR hat keine eigene Vermögenssphäre, die von der ihrer Gesellschafter unabhängig wäre. Gedachte Geschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern finden nur in einem ganz speziellen Bereich, nämlich auf der Ebene der Umsatzsteuer, statt. (2) Das Vorhandensein von Schulden erlaubt keinerlei Aussage über die Höhe des Eigenkapitals einer GbR.

Schöne Grüße

MM

Perfekt.

Man beachte auch noch dies hier:

Das Finanzamt stellt nicht den Gewinn der GbR fest. Es ermittelt aus dem Gewinn der GbR den Betrag, der als Einkünfte auf die Beteiligten zu verteilen ist, qualifiziert dabei die EInkunftsart und ordnet die Einkünfte den jeweiligen Beteiligten zu.

Die Höhe dieser Einkünfte ist dabei unabhängig von der Höhe der Entnahmen oder Einlagen der Beteiligten.

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Hallo MM,

Vielen Dank für Deine rasche und klare Antwort!

Deine Antwort führt allerdings zu einer weiteren Frage:

FRAGE: Kredit der Gesellschafter an GbR möglich bei Eigenkreditaufnahme?

Nehmen wir mal an, die GbR hätte keinen Lottogewinn eingebracht und keine Immobilie erworben. Angenommen wird eher es handele sich um eine kleines, normales Geschäft. Z.B. die GbR handelt mit Dekoartikeln. Sie kauft ein, stellt her und verkauft diese oder erhält Einnahmen für Eventgestalltungen. Angenommen einer der Gesellschafter hätte eine gutes Festeinkommen. Die GbR hätte keinen Kredit aufgenommen, sondern sich in den ersten Jahren aus dem Privatvermögen der Gesellschafter bedient. Als dies nicht reichte, nahm einer der Gesellschafter Kredite bei Banken auf: Kreditaufnahme, Überziehen der Girokonten, etc. Da er ein gutes Festeinkommen hat, kann er so 30.000.- EUR im Laufe der Jahre bei den Banken organisieren. Dafür würde er ja eine Menge Zinsen an die Banken zahlen (Girokonto: >10%) Das ist eine sehr realistische Annahme, da so sehr viele kleine Betriebe in Deutschland funktionieren und aufgezogen werden.

FRAGE: Wäre dann dennoch keine Kreditaufnahme der GbR gegenüber den eigenen Gesellschaftern möglich? Was würde mit den Zinsen passieren, die die Eheleute zahlen mussten? Nehmen wir an, sie hätten der GbR nur Zinsen in Rechnung gestellt, um die eigene Zinslast (die im Zusammenhang mit der GbR entstand) zu reduzieren.

Servus,

auch hier entstünde keine Verbindlichkeit der GbR: Sie hat kein eigenes Vermögen, damit auch keine eigenen Schulden - ihr Vermögen und ihre Schulden gehören den Gesellschaftern zu den vereinbarten Anteilen und Bedingungen. Damit hätte der Gesellschafter, der der GbR Geld leiht, gleichzeitig Forderungen gegen sich selber und Verbindlichkeiten gegenüber sich selber, unterm Strich Null.

Es kann im Gesellschaftsvertrag eine Ergebnisverteilung vereinbart werden, bei der eine rechnerische Verzinsung des eingebrachten Kapitals vorgenommen wird. Rückwirkend ist sowas nicht möglich, d.h. wenn die Gesellschafter jetzt eine entsprechende Vereinbarung träfen, liefe die Berechnung der Zinsen ab jetzt.

Schöne Grüße

MM

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Moment…

Die Zinsen, die der eine Gesellschafter bezahlt, sind bei diesem Sonder-BA. Da brauchen wir eine Gewinnverteilungsabrede für.

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Hallo MM,

noch einmal vielen Dank für die Antwort. Sehr hilfreich! Die Vermögensbildung einer GbR ist sehr deutlich geworden.

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Nehmen wir einmal an im Gesellschaftsvertrag stünde schon seit eh und je eine Vereinbarung wie: „Insofern einer der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, ist dieses mit jeweils 4% des Darlehensbetrages zu verzinsen. Die Zinsen sind im Sonderbetriebsvermögen des betreffenden Gesellschafters zu erfassen“. Dann wäre der Teil des Gesellschaftsvertrages nichtig oder doch ein Darlehen und eine Verzinsung möglich?

RECHNERISCHE VERZINSUNG DES EINGEBRACHTEN KAPITALS

Wie hoch dürfte denn so eine Verzinsung des eingebrachten Kapitals sein?

D.h., in so einem Fall könnten die Beteiligten der GbR eine Veränderung des GbR Vertrages (zukünftig, nicht rückwirkend) beschließen und dann das eingebrachte Kapital verzinsen. Dafür muss das Geld nicht erneut fließen, richtig?

Also ist durchaus eine Verzinsung möglich, nur wäre die Bezeichnung „Darlehen / Leihe“ von Gesellschaftern an eine GbR falsch, sondern es muss heißen: die Gesellschafter haben Kapital eingebracht und dieses ist zu verzinsen (wenn das im Gesellschaftsvertrag steht).
Die Verzinsung des eingebrachten Kapitals wäre in dem angenommen Fall dann aber auch tatsächlich zu überweisen (vom Konto der GbR auf ein Privatkonto), richtig?
Würde diese Verzinsung des eingebrachten Kapitals denn bei den Gesellschaftern in der EKST-Erklärung als Kapitalertrag erfasst und somit bei über 1.602.- EUR mit 25% zu versteuern (so wie es das Darlehen ja wäre) oder ist sie - auf Grund des Sonderbetriebsvermögens - nicht hinzuzurechnen?

Noch einmal herzlichen Dank bereits im Voraus!

Ja. Vielen Dank Enno! Das war sehr hilfreich und hat noch mal den grundlegenden Gedanken des GbR Konstrukts erläutert. So ist das sehr verständlich.

Nehmen wir mal an eine Gewinnverteilungsabrede wäre im Gesellschaftsvertrag vorhanden.

Dann wären die Zinsen, die der Gesellschafter an die Bank(en) zahlte als Sonder-Betriebsausgaben in der EKST-Erklärung des Gesellschafters zu behandeln, richtig?

Vielen Dank für die Mühe!

Ja, das schon - das mit den Sonderbetriebsausgaben wirkt sich aber nur auf die Berechnung der EStlichen Einkünfte aus; wenn ich richtig verstanden habe, geht es dem Gesellschafter aber darum, dass er die Zinsen, die er für den aufgenommenen Kredit bezahlt, von der Gesellschaft (somit anteilig von seinem Mitgesellschafter) ersetzt haben möchte - und das geht bloß über die Gewinnverteilung.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ob die Formulierung „… ein Darlehen gewährt … etc.“ nichtig oder umzudeuten ist, weiß ich nicht. Dafür bräuchte es einen richtigen Zivilrechtler, und die sind hier glaub ich alle vergrault worden.

Sicher ist, dass eine eindeutige Formulierung im Sinn einer Gewinnverteilungsabrede vorzuziehen wäre.

Bei dieser ließe sich kaum sinnvoll unterscheiden, dass das eingebrachte Kapital verzinst werden soll, wenn der einbringende Gesellschafter dafür ein Darlehen aufgenommen hat, aber nicht, wenn er es aus eigenen Mitteln eingebracht hat. Außerdem wäre ein Bezug auf das ursprünglich eingebrachte Kapital ohne Rücksicht auf Entnahmen auch nicht sinnvoll. Wenn man die Verzinsung allerdings auf den Stand der Gesellschafter-Kapitalkonten zu einem geeigneten Stichtag (z.B. Bilanzstichtag 31.12.) bezieht, verschwindet sie alsbald, wenn das eingebrachte Kapital durch aufgelaufene Verluste aufgezehrt wird, und lebt erst wieder auf, wenn durch die Zuschreibung von Gewinnen wieder positive Kapitalkonten da sind - hier hätten dann die „unsymmetrisch“ durch die beiden Gesellschafter aufgebrachten Mittel die Folge, dass ein insgesamt positives Eigenkapital von z.B. 10.000 sich aus einem Saldo von 30.000 für einen Gesellschafter und einem von ./. 20.000 für den anderen zusammensetzt; entsprechend würde dann eine Verzinsung nur dem Gesellschafter zugeschrieben, dessen Kapitalkonto positiv ist, und das andere je nach Vereinbarung belastet oder schlicht so stehen gelassen.

Eine nochmalige Einzahlung ist dabei für eine Verzinsung der Gesellschafter-Kapitalkonten im Zuge der Ergebnisverteilung nicht nötig.

Solche Gewinnverteilungsabreden ändern unabhängig davon, wofür der „Vorab“ gewährt wird, nichts an der Einkunftsart. Etwa würde ein Vorab, den ein Gesellschafter bekommt, weil der der GbR Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, auch nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sondern eben nur die Einkünfte aus der Einkunftsart erhöhen, die bei der GbR anfällt.

Geld muss bei der Berücksichtigung des in unterschiedlicher Höhe eingebrachten Kapitals (oder unterschiedlicher eingebrachter Arbeitsleistung, unterschiedlichem eingebrachtem Betriebsvermögen usw.) nicht fließen; die Gewinnverteilung wird bei der Fortschreibung der Gesellschafterkapitalkonten von der Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres auf die Eröffnungsbilanz des Folgejahres berücksichtigt - hübsche Aufgabe übrigens für Auszubildende, die immer ganz unglücklich sind, wenn bei der Jahresübernahme „der Computer“ nicht macht, was sie wollen, und dann „die 9000er Konten nicht aufgehen“…

Im Fall „Gesellschafter stellt der GbR Mittel aus einem aufgenommenen Darlehen zur Verfügung und Gesellschafterkapitalkonten werden bei Ergebnisverteilung verzinst“ würden einerseits dessen anteilige Einkünfte aus der GbR durch die Verzinsung des Kapitalkontos höher, andererseits durch die Sonderbetriebsausgaben geringer - bei entsprechend geschnitzter Vereinbarung und positiven Kapitalkonten würden die beiden Effekte sich ausgleichen, so dass der Gesellschafter bei gleich hohen Einkünften einen Ausgleich für die Kosten des von ihm aufgenommenen Darlehens erhielte.

Schöne Grüße

MM

Nö.

Wenn es für die Gestaltung zu spät ist, muss man doch nur noch gucken, was tatsächlich passiert ist und daraus die steuerlichen Folgen ziehen.

Da haben die Jungs eben selber schuld, wenn sie nicht vorher kommen, sondern erst mit geschaffenen Tatsachen.

Jo.

Aber es gibt hier halt nicht bloß die steuerlichen Folgen einer Sache, sondern z.B. auch die Frage, ob der Gesellschafter, der Geld aufgenommen hat, um die GbR am Leben zu erhalten, für seinen Aufwand bloß Punkte im Himmel kriegt oder auch irgendwann künftig, wenn es der Gesellschaft wie geplant besser geht, Bares sehen wird.

Nu is aber gut für dieses Jahr - a git Rosch wünscht

MM

Gesundheit!