Servus,
ob die Formulierung „… ein Darlehen gewährt … etc.“ nichtig oder umzudeuten ist, weiß ich nicht. Dafür bräuchte es einen richtigen Zivilrechtler, und die sind hier glaub ich alle vergrault worden.
Sicher ist, dass eine eindeutige Formulierung im Sinn einer Gewinnverteilungsabrede vorzuziehen wäre.
Bei dieser ließe sich kaum sinnvoll unterscheiden, dass das eingebrachte Kapital verzinst werden soll, wenn der einbringende Gesellschafter dafür ein Darlehen aufgenommen hat, aber nicht, wenn er es aus eigenen Mitteln eingebracht hat. Außerdem wäre ein Bezug auf das ursprünglich eingebrachte Kapital ohne Rücksicht auf Entnahmen auch nicht sinnvoll. Wenn man die Verzinsung allerdings auf den Stand der Gesellschafter-Kapitalkonten zu einem geeigneten Stichtag (z.B. Bilanzstichtag 31.12.) bezieht, verschwindet sie alsbald, wenn das eingebrachte Kapital durch aufgelaufene Verluste aufgezehrt wird, und lebt erst wieder auf, wenn durch die Zuschreibung von Gewinnen wieder positive Kapitalkonten da sind - hier hätten dann die „unsymmetrisch“ durch die beiden Gesellschafter aufgebrachten Mittel die Folge, dass ein insgesamt positives Eigenkapital von z.B. 10.000 sich aus einem Saldo von 30.000 für einen Gesellschafter und einem von ./. 20.000 für den anderen zusammensetzt; entsprechend würde dann eine Verzinsung nur dem Gesellschafter zugeschrieben, dessen Kapitalkonto positiv ist, und das andere je nach Vereinbarung belastet oder schlicht so stehen gelassen.
Eine nochmalige Einzahlung ist dabei für eine Verzinsung der Gesellschafter-Kapitalkonten im Zuge der Ergebnisverteilung nicht nötig.
Solche Gewinnverteilungsabreden ändern unabhängig davon, wofür der „Vorab“ gewährt wird, nichts an der Einkunftsart. Etwa würde ein Vorab, den ein Gesellschafter bekommt, weil der der GbR Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, auch nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sondern eben nur die Einkünfte aus der Einkunftsart erhöhen, die bei der GbR anfällt.
Geld muss bei der Berücksichtigung des in unterschiedlicher Höhe eingebrachten Kapitals (oder unterschiedlicher eingebrachter Arbeitsleistung, unterschiedlichem eingebrachtem Betriebsvermögen usw.) nicht fließen; die Gewinnverteilung wird bei der Fortschreibung der Gesellschafterkapitalkonten von der Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres auf die Eröffnungsbilanz des Folgejahres berücksichtigt - hübsche Aufgabe übrigens für Auszubildende, die immer ganz unglücklich sind, wenn bei der Jahresübernahme „der Computer“ nicht macht, was sie wollen, und dann „die 9000er Konten nicht aufgehen“…
Im Fall „Gesellschafter stellt der GbR Mittel aus einem aufgenommenen Darlehen zur Verfügung und Gesellschafterkapitalkonten werden bei Ergebnisverteilung verzinst“ würden einerseits dessen anteilige Einkünfte aus der GbR durch die Verzinsung des Kapitalkontos höher, andererseits durch die Sonderbetriebsausgaben geringer - bei entsprechend geschnitzter Vereinbarung und positiven Kapitalkonten würden die beiden Effekte sich ausgleichen, so dass der Gesellschafter bei gleich hohen Einkünften einen Ausgleich für die Kosten des von ihm aufgenommenen Darlehens erhielte.
Schöne Grüße
MM