Fiktiver Fall Person A arbeitet als Einpersonenunternehmen A im Vermitteln von Produkt X und hat den Schwerpunkt mehr auf Verwalten und Gestalten.
In der Bekanntschaft gibt es Person B, der das Produkt X sehr gut kennt und auch gut verkaufen kann. Deshalb möchten A und B eine GbR gründen, bei der folgendes vereinbart werden soll:
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Person A darf neben der Tätigkeit für die GbR auch unter eigenem Namen das Produkt X vertreiben (Hintergrund: einiges an Investitionen in Briefpapier, Ladengestaltung, guter vorhandener Name)
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Person A bringt zusätzlich den Lieferantenvertrag mit Hersteller Y in die GbR mit ein. Im Falle einer Auflösung der GbR soll A wieder alleiniger Vertragspartner von Y bleiben.
Sofern Y damit einverstanden ist, gibt es für die obige Konstellation
ein rechtliches Hindernis, das die beiden obigen Punkte ausschliesst?
A und B sind sich einig, dass sie mit den Prämissen zusammenarbeiten wollen.
Wer noch einen guten Link zu GbR-Tipps hat, diese werden ebenfalls gerne angeklickt.
Frdl. Gruss
Tin
Moimoin!
Ich denke dazu folgendes, was auch fehlerhaft sein könnte:
Rechtliche Hindernisse sehe ich da nicht, aber praktische:
- Warum sollte Person A im Namen der GbR verkaufen, wenn er die Kohle für sich einstreichen kann? Das wird zu Konflikten mit Person B führen, da B ja auch an den Verkäufen von A verdienen will.
- Der Name von A ist gut, aber der von B? Will A sich seinen guten Ruf durch B versauen lassen? Zumindest besteht das Risiko dahin.
- Wie siehts mit der Haftung aus? Will A für die Verbindlichkeiten von 2 Unternehmen haften? Klar, bei der GbR haftet B auch mit, aber wenn B privat insolvent wird, muss A alleine haften.
Sollte A mit seinem Unternehmen insolvent werden, dann ist das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten gestört. Wie wirkt sich das dann auf die GbR aus? Bei Pfändungen kann der Richter die GbR staatlicherseits auflösen, das Vermögen der GbR teilen und den Anteil von A zur Pfändung hinzuziehen.
Somit sitzt B auf dem Trockenen, da B nicht mehr die Lieferanten-Konditionen von A bekommen könnte.
Was den Lieferanten angeht, so könnte der Lieferant die GbR als 2. Kunden anlegen, der die gleichen Konditionen hat wie A. Somit kann der Lieferant unterscheiden, wer im welchen Namen bestellt und an wen er sich bei Forderungen wenden muss.
Anstelle von A würde ich B nicht als GbR-Partner, sondern als Angestellten nehmen. Grundgehalt + Provision. Somit kann B A nicht in die „Schxxxx“ reiten, da die Handlungsvollmacht von B begrenzt bleibt.
Guten Tag 
- Warum sollte Person A im Namen der GbR verkaufen, wenn er
die Kohle für sich einstreichen kann? Das wird zu Konflikten
mit Person B führen, da B ja auch an den Verkäufen von A
verdienen will.
-) Das Innenverhältnis könnte vielleicht ja ebenfalls so sein,
dass A alles einstreicht, was er unter dem Namen der GbR verkauft,
B ebenfalls. A könnte in München sitzen, B in Hamburg.
- Der Name von A ist gut, aber der von B? Will A sich seinen
guten Ruf durch B versauen lassen? Zumindest besteht das
Risiko dahin.
-) Möglich, Klar. Aber wo Risiken sind, sind meistens auch Chancen, sonst denkt ja niemand drüber nach 
Genau deshalb möchte A ja ebenfalls noch unter eigenem Namen am z.B. lokalen Markt bestehen bleiben. Weiterhin - wer sagt nicht, ob Person B nicht vielleicht ein Promi ist und sogar einen besseren Ruf hat?
-
Besteht nur ganz geringfügig beiderseits.
Was den Lieferanten angeht, so könnte der Lieferant die GbR
als 2. Kunden anlegen, der die gleichen Konditionen hat wie A.
-) Vielleicht hat Lieferanz Y ja gar nicht das Interesse, Kunde GbR als 2. Kunden die gleichguten Konditionen einzuräumen …
Anstelle von A würde ich B nicht als GbR-Partner, sondern als
Angestellten nehmen. Grundgehalt + Provision.
-) Noch eine Idee, wenn A nicht die nötigen Reserven hat, um eine Anstellung vorzunehmen und/oder vor allem auch kein Interesse hat, weiteren Verwaltungsaufwand damit loszutreten, zumal A und B beide noch jeweils ihr 2. Standbein gewerblich haben?
Ansonsten vielen Dank für die Fragestellungen, hat das ganze bereichert!
MfG
tin_
-) Das Innenverhältnis könnte vielleicht ja ebenfalls so sein,
dass A alles einstreicht, was er unter dem Namen der GbR
verkauft,
B ebenfalls.
Ziemlich unwahrscheinlich, da die GbR eine juristische Person ist. Wenn jeder seine eigene Kohle einsteckt, dann brauchen die keine GbR. Zudem erst war der Lieferant einverstanden, dann würde er auf einmal rumzicken? Sehr wage diese Vorstellung.
A könnte in München sitzen, B in Hamburg.
Das wäre eher ein Argument.
-) Möglich, Klar. Aber wo Risiken sind, sind meistens auch
Chancen, sonst denkt ja niemand drüber nach 
Genau deshalb möchte A ja ebenfalls noch unter eigenem Namen
am z.B. lokalen Markt bestehen bleiben. Weiterhin - wer sagt
nicht, ob Person B nicht vielleicht ein Promi ist und sogar
einen besseren Ruf hat?
Das wird A gründlich zu prüfen haben, bevor er sowas eingeht.
-) Noch eine Idee, wenn A nicht die nötigen Reserven hat, um
eine Anstellung vorzunehmen und/oder vor allem auch kein
Interesse hat, weiteren Verwaltungsaufwand damit loszutreten,
zumal A und B beide noch jeweils ihr 2. Standbein gewerblich
haben?
Der Verwaltungsaufwand einer Anstellung ist deutlich geringer, da dafür nicht eine Extra-Buchführung vorgenommen werden muss.
Ansonsten vielen Dank für die Fragestellungen, hat das ganze
bereichert!
Bitte schön, wäre alles theoretisch möglich, allerdings sichern sich Geschäftsleute nach allen Seiten ab um nicht die negativen Erscheinungen zu spüren zu bekommen.
Bis denne