Guten Tag,
ich habe eine Frage und hoffe, dass mir jemand hierbei helfen kann.
Folgendes Problem:
Wir haben mit mehreren Personen eine GbR gegründet. Diese läuft nun schon seit einigen Jahren und wird nebenberuflich betrieben. Nun möchten zwei Gesellschafter aussteigen, die anderen sechs Gesellschafter das Gewerbe jedoch weiter betreiben. Grundsätzlich kenne ich die Verfahren bei einem Ausstieg der Gesellschafter, wenn dies in einem Gesellschaftsvertrag geregelt ist (z.B. die Fortsetzungsklausel). Wir haben nun das Problem, dass wir keinen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Ich gehe mal davon aus, dass die GbR damit zum abgesprochenen Zeitraum aufgelöst ist. Nun habe ich gelesen, dass die GbR weiter fortgeführt werden kann, wenn sich alle übrigen Gesellschafter einstimmig dafür aussprechen. Dies wird voraussichtlich der Fall sein. Somit ändert sich juristisch gesehen schon einiges, für die weitere Zusammenarbeit eigentlich ja wenig. Wir machen halt nur mit zwei Leuten weniger weiter. Problematisch ist nun, wie die zwei Aussteiger „abgefunden“ werden. Geht es - aufgrund der fehlenden Regelung - automatisch nach Köpfen? Der Wert der GbR wird aufgeteilt auf acht Leute und der jeweilige Anteil muss ausgezahlt werden? Mit welchem Wert der GbR rechnet man denn dann? Mit dem Zeitwert bzw aktuellen Wert der angeschafften Gegenstände (wir vermieten Sachen), mit dem Restbuchwert oder wie wird so etwas geregelt? Ich muss dazu sagen, dass wir nicht im Streit auseinander gehen, sondern alle ein Interesse an einer sauberen, fairen Abwicklung haben. Es soll nur dieses mal sauber ablaufen (nachdem in der Euphorie schon den Gesellschaftsvertrag vergessen haben).
Danke für Eure Antworten.
Servus,
„sauber und fair“ wäre, als Grundlage für eine „Auszahlung“ das Eigenkapital zum Stichtag Ausscheiden zu ermitteln (Bilanz), und dieses - falls positiv - nicht nach Köpfen zu verteilen, sondern nach Abzug einer angemessenen Verzinsung des eingebrachten Kapitals nach eingebrachter Leistung (falls noch was übrig bleibt).
Schöne Grüße
MM
Ergänzung
- bei im Lauf der Geschäftstätigkeit unterschiedlich hohen Entnahmen und ggf. Einlagen gebietet die Fairness freilich, auch diese zu berücksichtigen. Um hier Klarheit zu erhalten, wäre es grundsätzlich sinnvoll, auch für eine GbR Kapitalkonten für die einzelnen Gesellschafter zu buchen wie bei einer KG, sonst kommt man da leicht in eine ziemlich klebrige Soße, wenn man wissen möchte, was wem zusteht.
Schöne Grüße
MM