GbR und MwSt-Abrechnung

Hallo,

ich habe mit zwei Bekannten eine Webdesign-Agentur (http://www.new-arts-websolutions.de) in Krefeld, NRW als GbR gegründet.

Jetzt haben wir auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und in der MwSt-Vorsteuer-Abrechung 0 € Gewinn angegeben. Damit entfiel die monatliche Zahlung an das Finanzamt.

Jetzt haben wir mittlerweile doch mehr Umsatz als vorher gedacht. Es koennte sogar sein, dass wir dieses Jahr noch die 1000 € Grenze (falls das was heisst). Da wir aber eine Menge Software kaufen mussten, haben wir trotz allem keinen Gewinn.

Was muessen wir am Ende des Jahres machen, bzw ist eine monatliche Ueberweisung an das Finanzamt zu taetigen?

Worauf muessen wir noch achten, dass wir keinen Aerger bekommen?

Danke,
Florian Jacobs

Umsatzsteuer-Voranmeldung
Hallo Florian,

wenn ich das richtig verstanden habe, dann habt ihr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, d.h. zur Regelbesteuerung optiert, um die Vorsteuer aus dem Erwerb der Software zurückzuerhalten.

Gründer müssen eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben , wenn dem so sein sollte, dann müsst ihr monatliche USt.-VA’s abgeben und entweder Umsatzsteuer abführen oder ihr erhaltet überschüssige Vorsteuer zurück.

Am Jahresende wird eine Umsatzsteuererklärung abgegeben (bis zum 31.05. des Folgejahres einzureichen) und hier werden ggf. Nachzahlungen oder nachträgliche Erstattungen verrechnet.

MfG
MGB-Consulting

D.h. wir muessen jeden Monat selber tätig werden und jeden Monat selbststaendig die MwSt an das Finanzamt ueberweisen oder zurueck verlangen?

Was passiert, wenn wir das in den letzten drei Monaten seit der Gruendung nicht getan haben?

Danke fuer die schnelle Hilfe,
Florian

Prinzip der Selbstveranlagung
Hallo Florian,

verfahrensmäßig ist die Umsatzsteuer eine Veranlagungssteuer, es gilt hier das Prinzip der Selbstveranlagung, indem die Zahllast oder der Erstattungsanspruch vom Steuerpflichtigen selbst errechnet und dem Finanzamt übermittelt wird (Vgl. § 18 (1) UStG).

Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind hierbei von Existenzgründern monatlich abzugeben (Vgl. § 18 (1) Satz 4 UStG) und zwar in den ersten beiden Geschäftsjahren.

Erfolgt die Abgabe nicht rechtzeitig, so kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag berechnen, erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so kann zusätzlich ein Säumniszuschlag berechnet werden.

MfG
MGB-Consulting

Servus,

Was passiert, wenn wir das in den letzten drei Monaten seit
der Gruendung nicht getan haben?

da ist vermutlich schon vorher etwas (d.h. in diesem Fall nichts) passiert: Drei Monate für die steuerliche Erfassung ist so gut wie ausgeschlossen.

Ist denn die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt worden? Ist der vom FA vorgelegte Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben worden? In diesem Fall ist mit Zuteilung der Steuernummer auch mitgeteilt worden, welche Steueranmeldungen (USt, vielleicht auch LSt) monatlich oder vierteljährlich vorgelegt werden müssen.

Wenn die Aufnahme der Tätigkeit nicht angezeigt worden ist, sollte dieses zügig nachgeholt werden - im Fall des Gewerbebetriebes braucht man da nicht zu warten, bis die Gemeinde ans FA gemeldet hat, sondern kann auch wie bei der freiberuflichen Tätigkeit direkt zum FA gehen. Wenn nämlich der Steuerpflichtige handelt, bevor die Behörde handelt, kann man über Verspätungszuschläge eher diskutieren.

Schöne Grüße

MM