GbR zwischen Arzt und Patient

Guten Morgen,

liegt zwischen einem Arzt und einem Patient eigentlich die Rechtsform eine GbR vor, da die Voraussetzung eines gemeinsamen Zwecks vorliegt und Beitraege auch bezahlt werden?

Abgesehen davon dass es ein Werkvertrag ist. Oder doch ein Dienstleistungsvertrag?

Vielen Dank!

Viele Gruesse
Michael

Hallo Michael,

zwischen Arzt und Patient liegt, sofern es um die Behandlung geht, ein Dienstvertrag vor. Sprich der Dienstverpflichtete (Arzt) schuldet dem Dienstberechtigten (Patient) eine Leistung und dieser wiederum die vereinbarte Vergütung.
Der Unterschied zu Werkvertrag besteht darin, dass der Leistungserbringer (Arzt) nur die Leistung schuldet, nicht aber den Erfolg. Wenn ein Patient beispielsweise an einer unheilbaren Krankheit leidet, wird dieser behandelt auch wenn es keinen Erfolg gibt (geben kann).

LG Kathi

Vielen Dank
Hallo,

vielen Dank fuer die ausfuehrliche Rueckmeldung.

Ist ein partiarisches Verhaeltnis dem Gesellschaftsvertrag (BGB-Gesellschaft) nicht subsumiert?

Viele Gruesse
Michael

liegt zwischen einem Arzt und einem Patient eigentlich die
Rechtsform eine GbR vor, da die Voraussetzung eines
gemeinsamen Zwecks vorliegt und Beitraege auch bezahlt werden?

wenn überhaupt eine gbr im raum stünde, dann eine innen-gbr, da arzt und patient nicht unter dem mantel einer gesellschaft am rechtsverkehr (gegenüber dritten) auftreten und keine besondere innere organisation besteht.

und da eine innen-gbr wie jede gbr ein gesellschaftsvermögen braucht, ein solches hier aber nicht existiert, scheidet eine gbr aus. (abgesehen davon, dass sich der rechtsbindungswille nicht auf den abschluss eine gesellschaftsvertrags richtet…)

Hallo,

danke fuer deine Rueckmeldung.

Laut meinem Kenntnisstand schliesst man bereits eine GbR ab, wenn man sich im Hinblick eines gemeinsamen Zwecks mit einem Freund trifft und ein Ziel verfolgt,
vgl. Paragraf 705 BGB.
Eine GbR kann schriftlich, muendlich oder konkludent entstehen.

Oder, sehe ich das absolut falsch?

Viele Gruesse
Michael

Hallo,

danke fuer deine Rueckmeldung.

Laut meinem Kenntnisstand schliesst man bereits eine GbR ab,
wenn man sich im Hinblick eines gemeinsamen Zwecks mit einem
Freund trifft und ein Ziel verfolgt,
vgl. Paragraf 705 BGB.
Eine GbR kann schriftlich, muendlich oder konkludent
entstehen.

Oder, sehe ich das absolut falsch?

nein, das siehst du absolut richtig, wenn beide personen einen entpsrechenden rechtsbindungswillen haben, eine gbr zu gründen.
[hier könnte man noch weiter unterscheiden, ob eine außen-gbr oder eine innen-gbr vorliegt: z.b. fahren zwei freunde in den urlaub und teilen sich das spritgeld, dann interessiert das den tankwart wenig, aber gegenüber dem freund besteht ein anspruch auf zahlung in vereinbarter höhe -> innen-gbr; eine außen-gbr ist oftmals eine anwaltssozietät, hier tritt die gbr nach außen (z.b. auf dem briefkopf) nach außen auf]

und genau hier kann man es auch bei dem geschilderten beispiel scheitern lassen : ein arzt will im absoluten regelfall einen dienstvertrag abschließen und keine gbr mit dem patienten.

Hallo,

[hier könnte man noch weiter unterscheiden, ob eine außen-gbr
oder eine innen-gbr vorliegt: z.b. fahren zwei freunde in den
urlaub und teilen sich das spritgeld, dann interessiert das
den tankwart wenig, aber gegenüber dem freund besteht ein
anspruch auf zahlung in vereinbarter höhe -> innen-gbr; eine
außen-gbr ist oftmals eine anwaltssozietät, hier tritt die gbr
nach außen (z.b. auf dem briefkopf) nach außen auf]

Kannst Du mir noch die genaue Norm bezueglich der Innen- und Aussen-GbR nennen oder dies aus der juristischen Schlussfolgerung zu entnehmen?

Vielen Dank!

Viele Gruesse
Michael

Hallo,

[hier könnte man noch weiter unterscheiden, ob eine außen-gbr
oder eine innen-gbr vorliegt: z.b. fahren zwei freunde in den
urlaub und teilen sich das spritgeld, dann interessiert das
den tankwart wenig, aber gegenüber dem freund besteht ein
anspruch auf zahlung in vereinbarter höhe -> innen-gbr; eine
außen-gbr ist oftmals eine anwaltssozietät, hier tritt die gbr
nach außen (z.b. auf dem briefkopf) nach außen auf]

Kannst Du mir noch die genaue Norm bezueglich der Innen- und
Aussen-GbR nennen oder dies aus der juristischen
Schlussfolgerung zu entnehmen?

leider nicht, da das gesetz diese unterscheidung nicht vornimmt. in den §§ 705ff. bgb ist nur die außen-gbr geregelt.
dass die innen-gbr nicht ausdrücklich geregelt wird, ist aber klar, da es sich um schuldrechtliche ansprüche handelt, also die §§ 241ff. bgb anwendung finden.

weitere Frage
Guten Morgen,

bezueglich der Angelegenheit GbR ist die Wissensgrundlage nun ausreichend.

Ich frage mich aber weiterhin, ob das Schild ‚Achtung! Hund beisst. Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ die gleiche Rechtswirkung hat, wie das Schild ‚Betreten des Grundstuecks verboten. Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ - also gar keine Rechtswirkung implementiert werden kann?

Gehe ich zum Friseur und lasse mir die Haare schneiden ist neben dem eigentlichen Dienst ein gewisser Erfolg geschuldet, es liegt als ein Werkvertrag vor.
Wem gehoeren aber die Haare, die nun auf dem Boden liegen? Welche Norm greift hier?

Vielen Dank!

Viele Gruesse
Michael

bezueglich der Angelegenheit GbR ist die Wissensgrundlage nun
ausreichend.

da bin ich froh :smile:

Ich frage mich aber weiterhin, ob das Schild ‚Achtung! Hund
beisst. Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ die gleiche
Rechtswirkung hat, wie das Schild ‚Betreten des Grundstuecks
verboten. Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ - also gar keine
Rechtswirkung implementiert werden kann?

naja, „keine rechtswirkung“ ist so pauschal wohl nicht richtig.
die schilder haben etwa im rechtgeschäftlichen bereich (z.b. keine haftung für gardarobe) als agb durchaus eine rechtliche wirkung.

deine angeführten beispiele schaffen jedenfalls keinen vollständigen haftungsausschluss. wir befinden uns dabei oftmals im rein deliktischen bereich (§§ 823ff. BGB). dort bestehen verkehrssicherungspflichten für besondere gefahren, die von sachen (z.b. grundstücken/tieren) ausgehen. diese können nicht durch die schilder ausgeschlossen oder vollständig dritten auferlegt werden.

allerdings kann durchaus ein anspruch gegen z.B. einen hundebesitzer auf 0% zu reduzieren sein, wenn dem betroffenen ein 100%iges mitverschulden (§ 254) aufzuerlegen ist. z.b. herr a betritt hundezwinger, obwohl auf die gefährlichkeit der tiere hingewiesen wird. bei nicht ausreichender absicherung des geheges ist eine quotelung des schadens angemessen. hier kommt es auf den einzelfall an. auch hie rhaben die schilder also eine gewissen rechtswirkung.

Gehe ich zum Friseur und lasse mir die Haare schneiden ist
neben dem eigentlichen Dienst ein gewisser Erfolg geschuldet,
es liegt als ein Werkvertrag vor.
Wem gehoeren aber die Haare, die nun auf dem Boden liegen?
Welche Norm greift hier?

eine sehr interessante frage, die eng mit der menschenwürde nach Art.1 GG verbunden ist.
der grundgedanke ist der, dass der körper sowie die körperteile grds. nicht eigentumsfähig sind, da es sonst zu einer „verdinglichung“ des menschen kommen würde. der grundgesetzgeber hat diesen gedanken v.a. in abkehr zu den verbrechen während des 2.WKs in gesetzesform gießen wollen.

natürlich gibt es ausnahmen, um die teilweise sehr heftig gestritten wird. ich kann es hier nur kurz machen:

  • es spielt für die eigentumsfähigkeit keine rolle, ob der teil des körpers „natürlich“ oder „künstlich“(z.b. herzschrittmacher) ist

  • nach der bisherigen ansicht unterfallen daherhaft vom lebenden Körper getrennte (natürliche oder künstliche) Körperteile nicht mehr dem allgemeinen persönlichkeitsrecht, sondern sind eigentumsfähig.

bei haaren ist es also so, dass sie mit dem abschneiden grds. eigentum des bisherigen trägers werden. lässt er sie liegen bzw. zeigt er, dass er keine verwendung für sie hat, dann gibt er das eigentum daran auf, § 959 bgb. ob der friseur dann an den haaren eigentum durch aneignung erwerben will, ist wieder einzelfallabhängig.

(viel schwieriger wird es etwa bei sperma)

ich hoffe, das konnte dir helfen.

naja, „keine rechtswirkung“ ist so pauschal wohl nicht
richtig.
die schilder haben etwa im rechtgeschäftlichen bereich (z.b.
keine haftung für gardarobe) als agb durchaus eine rechtliche
wirkung.

deine angeführten beispiele schaffen jedenfalls keinen
vollständigen haftungsausschluss. wir befinden uns dabei
oftmals im rein deliktischen bereich (§§ 823ff. BGB). dort
bestehen verkehrssicherungspflichten für besondere gefahren,
die von sachen (z.b. grundstücken/tieren) ausgehen. diese
können nicht durch die schilder ausgeschlossen oder
vollständig dritten auferlegt werden.

allerdings kann durchaus ein anspruch gegen z.B. einen
hundebesitzer auf 0% zu reduzieren sein, wenn dem betroffenen
ein 100%iges mitverschulden (§ 254) aufzuerlegen ist. z.b.
herr a betritt hundezwinger, obwohl auf die gefährlichkeit der
tiere hingewiesen wird. bei nicht ausreichender absicherung
des geheges ist eine quotelung des schadens angemessen. hier
kommt es auf den einzelfall an. auch hie rhaben die schilder
also eine gewissen rechtswirkung.

Hinsichtlich dem Schild ‚Betreten des Grundstuecks verboten. Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ kommen fuer mich folgende Erguesse in Frage bzw. Normen:

  • § 823 ff. BGB (insb. § 828 (Minderjaehrige) i.V.m. 1629 BGB.

eine sehr interessante frage, die eng mit der menschenwürde
nach Art.1 GG verbunden ist.
der grundgedanke ist der, dass der körper sowie die
körperteile grds. nicht eigentumsfähig sind, da es sonst zu
einer „verdinglichung“ des menschen kommen würde. der
grundgesetzgeber hat diesen gedanken v.a. in abkehr zu den
verbrechen während des 2.WKs in gesetzesform gießen wollen.

natürlich gibt es ausnahmen, um die teilweise sehr heftig
gestritten wird. ich kann es hier nur kurz machen:

  • es spielt für die eigentumsfähigkeit keine rolle, ob der
    teil des körpers „natürlich“ oder „künstlich“(z.b.
    herzschrittmacher) ist

  • nach der bisherigen ansicht unterfallen daherhaft vom
    lebenden Körper getrennte (natürliche oder künstliche)
    Körperteile nicht mehr dem allgemeinen persönlichkeitsrecht,
    sondern sind eigentumsfähig.

bei haaren ist es also so, dass sie mit dem abschneiden grds.
eigentum des bisherigen trägers werden. lässt er sie liegen
bzw. zeigt er, dass er keine verwendung für sie hat, dann gibt
er das eigentum daran auf, § 959 bgb. ob der friseur dann an
den haaren eigentum durch aneignung erwerben will, ist wieder
einzelfallabhängig.

(viel schwieriger wird es etwa bei sperma)

Durch welche Norm kann der Friseur aber nun Eigentum erwerben, wenn der Kunde sein Haar nach § 959 BGB aufgegeben hat?
Nach § 929 BGB?
Muss hier ein invitatio ad offerendum ggf. auch vorliegen, sofern wir uns in das 2. Buch schauen?

Viele Gruesse
Michael

Hinsichtlich dem Schild ‚Betreten des Grundstuecks verboten.
Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ kommen fuer mich folgende
Erguesse in Frage bzw. Normen:

  • § 823 ff. BGB (insb. § 828 (Minderjaehrige) i.V.m. 1629 BGB.

ja, vor allem deliktsrecht. aber da gibt es wohl noch andere varianten…

Durch welche Norm kann der Friseur aber nun Eigentum erwerben,
wenn der Kunde sein Haar nach § 959 BGB aufgegeben hat?
Nach § 929 BGB?
Muss hier ein invitatio ad offerendum ggf. auch vorliegen,
sofern wir uns in das 2. Buch schauen?

die aneignung herrenlosen sachen erfolgt nach §§ 958ff. bgb.
eine übereignung nach §§ 929ff. scheidet aus, da die sache mit dereliktion herrenlos wird.

was du hier mit dem 2.buch des bgb meint, weiß ich nicht. die vermischung von dinglicher und schuldrechtlicher ebene ist jedenfalls ein verstoß gegen das abstraktionsprinzip

die invitatio ad offerendum ist im bgb nicht normiert.