bezueglich der Angelegenheit GbR ist die Wissensgrundlage nun
ausreichend.
da bin ich froh 
Ich frage mich aber weiterhin, ob das Schild ‚Achtung! Hund
beisst. Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ die gleiche
Rechtswirkung hat, wie das Schild ‚Betreten des Grundstuecks
verboten. Eltern haften fuer Ihre Kinder‘ - also gar keine
Rechtswirkung implementiert werden kann?
naja, „keine rechtswirkung“ ist so pauschal wohl nicht richtig.
die schilder haben etwa im rechtgeschäftlichen bereich (z.b. keine haftung für gardarobe) als agb durchaus eine rechtliche wirkung.
deine angeführten beispiele schaffen jedenfalls keinen vollständigen haftungsausschluss. wir befinden uns dabei oftmals im rein deliktischen bereich (§§ 823ff. BGB). dort bestehen verkehrssicherungspflichten für besondere gefahren, die von sachen (z.b. grundstücken/tieren) ausgehen. diese können nicht durch die schilder ausgeschlossen oder vollständig dritten auferlegt werden.
allerdings kann durchaus ein anspruch gegen z.B. einen hundebesitzer auf 0% zu reduzieren sein, wenn dem betroffenen ein 100%iges mitverschulden (§ 254) aufzuerlegen ist. z.b. herr a betritt hundezwinger, obwohl auf die gefährlichkeit der tiere hingewiesen wird. bei nicht ausreichender absicherung des geheges ist eine quotelung des schadens angemessen. hier kommt es auf den einzelfall an. auch hie rhaben die schilder also eine gewissen rechtswirkung.
Gehe ich zum Friseur und lasse mir die Haare schneiden ist
neben dem eigentlichen Dienst ein gewisser Erfolg geschuldet,
es liegt als ein Werkvertrag vor.
Wem gehoeren aber die Haare, die nun auf dem Boden liegen?
Welche Norm greift hier?
eine sehr interessante frage, die eng mit der menschenwürde nach Art.1 GG verbunden ist.
der grundgedanke ist der, dass der körper sowie die körperteile grds. nicht eigentumsfähig sind, da es sonst zu einer „verdinglichung“ des menschen kommen würde. der grundgesetzgeber hat diesen gedanken v.a. in abkehr zu den verbrechen während des 2.WKs in gesetzesform gießen wollen.
natürlich gibt es ausnahmen, um die teilweise sehr heftig gestritten wird. ich kann es hier nur kurz machen:
-
es spielt für die eigentumsfähigkeit keine rolle, ob der teil des körpers „natürlich“ oder „künstlich“(z.b. herzschrittmacher) ist
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nach der bisherigen ansicht unterfallen daherhaft vom lebenden Körper getrennte (natürliche oder künstliche) Körperteile nicht mehr dem allgemeinen persönlichkeitsrecht, sondern sind eigentumsfähig.
bei haaren ist es also so, dass sie mit dem abschneiden grds. eigentum des bisherigen trägers werden. lässt er sie liegen bzw. zeigt er, dass er keine verwendung für sie hat, dann gibt er das eigentum daran auf, § 959 bgb. ob der friseur dann an den haaren eigentum durch aneignung erwerben will, ist wieder einzelfallabhängig.
(viel schwieriger wird es etwa bei sperma)
ich hoffe, das konnte dir helfen.