Kennt von euch einer diese Rechtsform?
GBRmbH?
Habe sie hier,schwarz auf weiss vor mir!
Antwort bitte per E-Mail
Danke Albert
Kennt von euch einer diese Rechtsform?
GBRmbH?
Habe sie hier,schwarz auf weiss vor mir!
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Danke Albert
Hi,
ich kann mir diese Gesellschaftsform eigentlich nur so vorstellen:
Die Gesellschafter der GbR sind GmbHs, also ein Zusammenschluss von Gmbhs.
Gruß
Martin
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Hallo,
oder es ist/soll eine gbr sein, bei der die
_gesamtschuldnerische_ Haftung auf das
gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
(auch das geht, es erfordert aber entsprechende vereinbarungen mit den gläubigern)
Meines (lückenhaften) wissens bezeichnen sich gbrs aus
gmbhs meistens mit ARGE (arbeitsgemeinschaft) oder ähnlichem, da nicht der hauch des eindrucks einer uneingeschränkten haftun entstehen soll.
Die diskussion gabs übrigens schon mal im forum
existenzgründung, such einfach im archiv nach gbrmbh.
Gruß Robert
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Kennt von euch einer diese Rechtsform?
GBRmbH?
Die GbRmbH ist der (untaugliche) Versuch, die Vorteile der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit denen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu Kreuzen.
Der Vorteil der GbR ist die Einfachheit der Gründung, das Fehlen eines Mindestkapitals und die fehlenden Publizitätsvorschriften. Der Vorteil der GmbH ist u.a., daß die Haftung für die Schulden der GmbH auf deren Vermögen beschränkt ist, d.h. die Gesellschafter der GmbH haften -wie die Aktionäre einer AG- für deren Schulden nicht.
Bei der GbR ist es so, daß gem. § 714 BGB jeder Gesellschafter kraft Gesetzes Vertretungsmacht für die anderen Gesellschsafter hat, woraus folgt, daß bei Geschäften der GbR jeder Gesellschafter für dren Erfüllung haftet, und zwar voll und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen!
Schlaue Leute versuchen nun, die Haftung auch bei der GbR auf (nur) das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Das ist im Individualvertrag ohne weiteres möglich, also wenn der Gesellschafter der GbR mit dem Vertragspartner darauf hinweist, daß er -entgegen § 714 BGB- keine Vertretungsmacht für die anderen hat.
Nur: Darauf geht wohl kaum jemand ein. Also kamen diese schlauen Leute auf die Idee, die Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken und das nach außen durch die Bezeichnung „GbRmbH“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ klarzustellen.
Aber: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.9.1999 - AZ: II ZR 371/98 klargestellt, daß das unzulässig ist: „Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese aftung kann nicht durch einen NMamenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur bechränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, saondern nur durech eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.“
Das heißt in der Praxis: GbR durch bloßen Hinweis auf dem Briefkopf gibt es nicht! Also: Alle Gesellschafter haften voll privat.
Das Urteil ist auch im Netz zu finden:
www.rws-verlag.de unter: BGHfree unter:
Oktober 1999 unter: II. Zivilsenat. Frank
Hallo Frank,
offensichtlich kennst du dich aus. Daher
darf ich fragen wie das z.b. bei
ärztlichen gemeinschaftspraxen ist.
Haftet dann nur der jeweils behandelnde
arzt (mit dem ich als patient einen vertrag
geschlossen habe) voll und privat, oder
kann ich mich auch an den partner wenden.
Anders ausgedrückt, ist es möglich die
_gesamtschuldnerische_ Haftung in der gbr zu beschränken?
(Soviel ich weiss hat sich da in letzter zeit einiges getan und ich bin leider nicht mehr auf dem laufenden)
Grüße Robert
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