GdB 30 trotz mittelschwerer Depression + ADHS + Medikation rechtens?

„GdB nur 30 trotz mittelschwerer Depression + ADHS + Medikation – ist das rechtens?“


Hallo zusammen, moon

ich bin gerade echt frustriert und unsicher, ob meine Einstufung fair ist. Mein Arzt hat mir einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt – aber ich habe:

  • mittelschwere Depressionen (mit Anpassungsstörungen, Therapiebedarf)
  • ADHS (mit Elvanse-Medikation)
  • dauerhafte Behandlung (Antidepressiva + regelmäßige Facharzttermine)

Laut Versorgungsmedizinischen Grundsätzen scheint mir, dass allein die Depression eigentlich mindestens 30–50 rechtfertigen müsste, und in Kombi mit ADHS sollte es doch eher höher sein? Ich komme im Alltag oft an meine Grenzen (Arbeit, Sozialleben), aber das Amt sieht das wohl anders.

Meine Fragen an euch:

  1. Ist GdB 30 bei dieser Diagnose-Kombi üblich – oder zu niedrig?
  2. Wie argumentiere ich am besten beim Widerspruch? (Besonders wegen der Wechselwirkung der Erkrankungen.)
  3. Hat jemand Erfahrung, wie man die täglichen Einschränkungen (z. B. Konzentration, Antriebslosigkeit) gut darlegt?

Ich will nicht „übertreiben“, aber eine realistische Einstufung, die meine Situation abbildet. Jede Perspektive hilft mir weiter! Danke schonmal.

kurze verständnisfrage:
der gdb wird doch nicht vom arzt „zuerkannt“?

e.c.

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Beim GdB werden die Gebrechen nicht addiert, sondern die Gesamteinschränkung durch die Erkrankungen betrachtet. Diese Einschätzung macht nicht „der Arzt“ sondern das Versorgungsamt.

Jede einzelne deiner Diagnosen könnte einen GdB von 10 bis 50 bekommen, je nach Einschränkung in der Gesamtsituation.

Wenn dir die Einschätzung des Versorgungsamtes nicht gefällt, kannst du Widerspruch einlegen und es noch einmal überprüfen lassen…

Sie sind allerdings zurückhaltend mit der Erhöhung des GdB, weil das wiederum mit erheblichen Kosten für die Solidargemeinschaft verbunden sein kann. Deswegen wird das immer sehr genau geprüft.

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Hallo,

das hier

ist schon mal Quatsch. Ein rechtswirksamer GdB wird ausschließlich vom Versorgungsamt festgestellt. Ein behandelnder Arzt wird dazu lediglich als sachverständiger Zeuge gehört.

Auch das hier

stimmt so nicht. Teil B, Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersmedV (sog. „versorgungsmedizinische Grundsätze“) gibt bei „stärker behindernden Störungen“, zu denen idR mittelgradige Depressionen gehören, einen Bewertungsspielraum von 30-40
VersMedV - Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes

Dabei ist ADHS - auch mit Medikamentation - nur eine besondere Ausdrucksart der Erkrankung und wirkt sich nicht erhöhend aus.
Die

ist Voraussetzung für die „stärker behindernde Störung“. Ohne diese notwendige Behandlungsbedürftigkeit („Krankheitswert“) wäre der GdB-Rahmen bei 10-20.

&tschüß
Wolfgang

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Der Satzstimmt so nicht ind dürfte, wenn er stimmt, kein Kriterium sein. Maßgeblich müssen die Beeinträchtigungen sein nd nicht die Kassenlage. Es ist im Übrigen auch bezeichnend, „die Solidargemeinschaft“ Betroffenen vorzuhalten, wenn es überhaupt nur darum geht, dass angemessen berücksichtigt wird, was Menschen haben.
Hältst du dir selbst bei jedem Arztbesuch, jedem Medikament, jedem Tag AU, jeder OP, ja auch jedem der Haftpflicht gemeldeten Schaden vor Augen, dass du da gerade die Solidargemeinschaft belastest?
Warum ausgerechnet beim GdB?

Behindertenverbände bemängeln schon seit vielen Jahren, dass die Anerkunnungspraxis sehr zu wünschen übrig lässt. Betroffene bekommen häufig genug Recht, wenn sie klagen. Nur dauert das viele Jahre und macht die Betroffenen mürbe, nicht das Versorgungsamt. Spannend wäre, wenn solche verlorenen Klagen negativ jenen auf die Füße fallen würden, die sie zu verantworten haben.

In jedem Fall ist es hier im Forum absolut unangemessen und steht dir überhaupt nicht zu, einem Fragesteller das vorzuhalten. Und gleich überhaupt nicht bei Kenntnis einer vorliegenden psychischen Erkrankung!

Achtung! Aus der Diagnose „mittelgradige Depression“ kann man keinen direkten GdB ableiten. Das entspricht gerade nicht den Versorgungsgrundsätzen und auch nicht der Rechtsprechung. Es kommt darauf an, welche Beeinträchtigungen sich konkret aus der Depression ableiten und wie stark diese auch im Zeitlauf wirken. Es ist, mit Verlaub, völlig unseriös, dazu hier im Forum irgendetwas zu sagen.
Auch halte ich fur nicht angemessen, den Fragesteller so abzubürsten. Es kann einfach nur ein Missverständnis sein oder der eigene Arzt hat tatsächlich eine Angabe zum GdB gemacht. Das kommt oft genug vor und stimmt faste genauso oft nicht, weil die wenigsten Ärzte so viel sozialmedizinische Kenntnis haben, dass sie das so einordnen können.

Nachfrage, wer was in welche, Kontext geäußert hat, wäre da angebrachter!

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zur ergänzung:
die formulare, die nach antrag an die angegeben ärzte geleitet werden, fragen genau dies ab & haben deswegen auch den passus „eine reine diagnose reicht nicht aus (…)

e.c.

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@Tokei_ihto,

sorry, aber wenn man so gar keine Ahnung hat über die Materie und die Schicksale, die sich dahinter verbergen, sollte man einfach mal den Tippreiz ignorieren.

@Hexerl: Auch Du hast von der Materie anscheinend überhaupt keine Ahnung. Ca. 2/3 aller Behinderungen stehen in mehr oder weniger direktem Zusammenhang mit Auswirkungen aus dem Berufsleben. Und mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte kann in vielen Fällen Beschäftigung überhaupt erst gesichert werden. Das ist dann in vielen Fällen für die Allgemeinheit deutlich „billiger“ als das Abschieben von behinderten/chronisch kranken Menschen in den Sozialbezug - viel zu oft ein Leben lang.
Und mit Menschenwürde hat das auch was zu tun.

@ulischnee

Offensichtlich hast Du da was überlesen, nämlich

(nachträglich gefettet)
Auch zur VersmedV gibt es eine Fachkommentierung, nämlich diese hier:
Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten 2. Auflage - Referenz Verlag
Und der könntest Du zur Nr. B 3.7 entnehmen, daß die Diagnose einer mittelgradigen Depression eine zwingende (aber nicht für sich hinreichende) Voraussetzung dafür ist, daß überhaupt eine „stärker behindernde Störung“ iSd der versorgungsmedizinischen Grundsätze in Betracht kommt.

&tschüß
Wolfgang

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Nein, tun sie nicht. Sie fragen „irgendetwas“ ab. Ich habe schon so viele Verfahren gesehen inklusive dessen, was behandelnde Ärzte geschrieben haben, dass ich da sehr zurückhaltend bin. Grundsätzlich muss man festhalten, dass die Versorgungsämter zwar eigentlich die Aufgabe hätten, die Situation der Betroffenen angemessen zu erfassen, das aber nicht tun.Sonst müsste man ja bei einer Depression in Kombi mit einer ADHS abfragen, welche Einfluss letztere z.B. auf Therapie oder tagesstrukturierende Maßnahmen hat. Um nur ein Beispiel rauszupicken.

Eben. In der Regel. Damit ist aber ja nichts über den vorliegenden Fall gesagt, über den wir allenfalls eine Diagnose wissen. Insbesondere nicht berücksichtigt ist, wie konkret sich die ADHS auf die Depression auswirkt. So dass insgesamt durchaus ein GdB von 50 nicht abwegig erscheint. Dafür müsste man aber mehr wissen und das sprengt hier den Rahmen. Eine Beratungsstelle vor Ort ist ohnehin die bessere Wahl.

Ggf über die EUTB, wobei deren Qualität auch schwankt.
https://www.teilhabeberatung.de/

Leider hast du mich völlig falsch verstanden.
Belassen wir es dabei.

Wichtig für Anerkennung / Zuerkennung des GdB Status sind Diagnosen (gerne auch schon aus früherer Vergangenheit zB 10 Jahre vorher) und der Beschwerdenbrief. Auf diesen und die Beschreibung der eigenen Situation mit ihren Funktionseinschränkungen sollte man das Augenmerk legen um hier eine faire Einstufung zu erlangen (nicht untertreiben, wozu man normalerweise neigt im Alltag sondern eher kräftig auftragen).

Es wird auch nicht dein Arzt gefragt - von daher ist seine Meinung nicht unbedingt relevant.
Gute Beratungen in diesem Gebiet gibt es z.B. in den Reha-Kliniken.

Haben dann offensichtlich schon mindestens zwei, die zudem wissen, worum es geht. Es wird also sicher nicht an dir liegen.