GdB 90, Steuern rückwirkend? Unbegrenzt?

Hallo,

Herr X hat seinen Schwerbehindertenausweis erhalten, GdB 90, B, G, RF aufgrund angeborener Behinderungen. Gültigkeit 15 Jahre und nicht rückwirkend ab Geburt.

  • Gibt es Vorteile/Nachteile wenn er rückwirkend ab Geburt den SBA beantragt, z.B. kann er etwas von der Steuer zurückbekommen, die er vor 8 Jahren gezahlt hat?
  • Gibt es Vorteile/Nachteile wenn er beantragt den SBA auf unbegrenzt umzustellen?

Hallo,

Hallo,
Du bist leider auf dem völlig falschen Dampfer.

Herr X hat seinen Schwerbehindertenausweis erhalten, GdB 90,
B, G, RF aufgrund angeborener Behinderungen. Gültigkeit 15
Jahre und nicht rückwirkend ab Geburt.

Der Ausweis bescheinigt immer nur den aktuellen Zustand

  • Gibt es Vorteile/Nachteile wenn er rückwirkend ab Geburt den
    SBA beantragt,

Der Ausweis läßt sich nicht rückwirkend beantragen, lediglich der Bescheid hätte rückwirkend beantragt werden können. Herr X hätte eine entsprechende Rückwirkung (mit Begründung) bei Antragstellung geltend machen können. Dafür gibt es auf S. 4 des Standardantrages ein Feld zum Ankreuzen.

z.B. kann er etwas von der Steuer
zurückbekommen, die er vor 8 Jahren gezahlt hat?

Die Steuerbescheide dürften unanfechtbar sein.

  • Gibt es Vorteile/Nachteile wenn er beantragt den SBA auf
    unbegrenzt umzustellen?

Ob der Ausweis befristet ist, ist für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob im Bescheid eine Befristung - zB zur Heilungsbewährung - angegeben ist.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

wenn der Bescheid des Versorgungsamts (nicht der Ausweis selbst) rückwirkend seit einem Zeitpunkt vor 15 Jahren gilt, dann ist eine Änderung von Steuerbescheiden innerhalb der Festsetzungsverjährung möglich.

Hierzu ist beim Finanzamt innerhlab eines Jahres nach Ausstellung des Bescheids vom Versorgungsamt ein Antrag auf Änderung gemäß § 175 AO zu stellen. Der Bescheid des Versorgungsamts ist dazu vorzulegen.

Die Änderung sollte dann rückwirkend bis längstens 2003 möglich sein.
Eine exakte Angabe ist nicht möglich, da die Festsetzungsverjährung vom Zeitpunkt der Abgabe der damaligen Steuererklärungen mit abhängig ist.

Gruß
Lawrence

Die Änderung sollte dann rückwirkend bis längstens 2003
möglich sein.

Unter Umständen könnte sogar 2002 noch änderbar sein, sofern hierfür keine Steuererklärung in den Jahren 2003 und 2004 abgegeben wurde und keine Antragsveranlagung vorliegt / vorlag:

  • Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 2 AO 3 Jahre bis 31.12.2005
  • Festsetzungsfrist 4 Jahre bis 31.12.2009, gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
  • Ablaufhemmung 2 Jahre nach Bekanntgabe des GdB-Bescheides bis 31.12.2011, wenn dieser Bescheid bis 31.12.2009 bekanntgegeben wurde, gemäß § 171 Abs. 10 AO

Wegen der Ablaufhemmung ist entscheidend, wann der GdB-Bescheid bekanntgegeben wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Hi,

Du bist leider auf dem völlig falschen Dampfer.

hier wird nach Steuerrecht gefragt, schon bemerkt?

  • Gibt es Vorteile/Nachteile wenn er rückwirkend ab Geburt den
    SBA beantragt,

nur wenige Kinder haben bereits ab Geburt Steuern zu bezahlen. Bei einer MdE wird ein Freibetrag abgezogen, wodurch sich die festzusetzende Steuer vermindert.
§ 33 b EstG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html

zurückbekommen, die er vor 8 Jahren gezahlt hat?

Die Steuerbescheide dürften unanfechtbar sein.

schon mal etwas vom Korrekturrecht gehört?

Wer keine Ahnung hat, braucht hier nicht zu antworten…

  • Gibt es Vorteile/Nachteile wenn er beantragt den SBA auf
    unbegrenzt umzustellen?

steuerlich keine Auswirkung. Soweit die MdE gilt und der Bescheid noch änderbar ist, wird geändert.

Ob der Ausweis befristet ist, ist für die Anerkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft unerheblich. Maßgeblich ist
allein, ob im Bescheid eine Befristung - zB zur
Heilungsbewährung - angegeben ist.

Das hat wieder nichts mit Steuerrecht zu tun.

Schöne Grüße
C.

Bitte nochmal auf meine Fragen antworten, da es ja hier ein bißchen durcheinander ging. Das wäre nett.

Der Bescheid vom Versorgungsamt wurde jetzt ausgestellt für die nächsten 15 Jahre. Wenn ich es schaffe, daß das Versorgungsamt den Bescheid ändert und ab Geburt für gültig erklärt für angeborenene Behinderungen, ist es möglich für das Jahr 2003 in dem Steuern bezahlt wurden, die Steuern wiederzubekommen?

Im Steuerbescheid von 2003 ist folgendes enthalten:

"Er ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

Einkommenssteuer: 2.700 Euro
Kirchensteuer: 250 Euro
Solidaritätszuschlag 150 Euro

Insgesamt: 3.100 Euro"

Hi,

Der Bescheid vom Versorgungsamt wurde jetzt ausgestellt für
die nächsten 15 Jahre. Wenn ich es schaffe, daß das
Versorgungsamt den Bescheid ändert und ab Geburt für gültig
erklärt für angeborenene Behinderungen, ist es möglich für das
Jahr 2003 in dem Steuern bezahlt wurden, die Steuern
wiederzubekommen?

Im Steuerbescheid von 2003 ist folgendes enthalten:

"Er ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

hilft nicht weiter

Die Festsetzungsverjährung wird wie folgt berechnet:
Jahr, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde (max 3.Jahr)
davon Ende des Jahres
4Jahre dazu
ergibt Ablauf der Festsetzungsfrist

=> wenn die Steuererklärung in 2004 abgegeben wurde, endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2008

Jetzt in 2011 ist dieser Bescheid nicht mehr änderbar.

Schöne Grüße
C.

Die Steuererklärung für 2003 wurde in 2005 abgegeben und der Bescheid ist auch von 2005.
Der Bescheid vom Versorgungsamt ist von 2009 und enthält eine rückwirkende Anerkennung des GdB für die letzten 18 Jahre.

  • Lawrence schreibt bis 2003 sollte eine Änderung möglich sein
  • StBAnw schreibt ebenso, daß es noch möglich wäre aufgrund Anlaufhemmung, Festsetzungsfrist 4 Jahre, Ablaufhemmung 2 Jahre nach Bekanntgabe des GdB-Bescheides

Gibt’s da noch eine Chance oder nicht mehr?

§171 Abs. 10 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist insoweit es den Grundlagenbescheid betrifft. Das gilt auch, wenn die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. D.h. ab Ergehen des Grundlagenbescheides hat man 2 Jahre Zeit, einen Änderungsantrag zu stellen, wonach die Bescheide der 18 Jahre hinsichtlich der Behinderung geändert werden können.

Zitat OFD Niedersachsen v. 17.09.2010:
_8. Änderung von Folgebescheiden für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume
Da Verwaltungsakte ressortfremder Behörden (z. B. Feststellungsbescheid der Versorgungsämter nach § 69 Abs. 1 SGB IX oder Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) ohne Einhaltung von Festsetzungsfristen ergehen können, können auch Steuerbescheide länger zurückliegender Veranlagungszeiträume von einer Änderung betroffen sein. Ebenso ist es denkbar, dass Rechtsbehelfe auf Feststellungsebene erst nach (sehr) langer Zeit rechtskräftig abgeschlossen werden.

8.1 Ist dem Folge-Finanzamt bekannt, dass zu dem Feststellungsverfahren ein Einspruchsverfahren bzw. ein Klageverfahren anhängig ist, sind die für eine mögliche Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO relevanten Aktenteile nicht nach den Bestimmungen zur Aufbewahrung und Aussonderung von Schriftgut bei den Finanzämtern auszusondern, sondern weiterhin vorzuhalten.

Liegen dem Finanzamt keine Unterlagen mehr vor, kann es nach dem BFH-Urteil vom 28. November 2007 – X R 11/07 –, BFH/NV 2008 S. 633, die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, wegen Fehlens der Steuerakten bestünden Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die Unklarheiten dem Grundlagen- oder dem Folge-Finanzamt zuzurechnen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Folge-Finanzamt nicht über das Rechtsmittelverfahren unterrichtet wurde oder trotz Kenntnis des noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens die relevanten Aktenteile aussondert.

8.2 Enthalten die Feststellungen des Versorgungsamtes eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung, kommt eine Änderung der von der Rückwirkung betroffenen Steuerfestsetzung(en) nur dann in Betracht, wenn die Regelfestsetzungsfrist bzw. die Frist nach § 171 Abs. 10 AO noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist ausreichend, wenn der Stpfl. seinen Änderungsantrag innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169, 170, 171 AO) bzw. innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO stellt (§ 171 Abs. 3 AO) und den Feststellungsbescheid nachreicht. Die Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 BStBl 1991 II S. 717). Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Veranlagungszeiträume ein Antrag nach § 33b Abs. 1 EStG dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die zu ändernden Einkommensteuerbescheide steht grundsätzlich einer Änderung nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Änderung innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung beantragt_

§171 Abs. 10 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist
insoweit es den Grundlagenbescheid betrifft. Das gilt auch,
wenn die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.
D.h. ab Ergehen des Grundlagenbescheides hat man 2 Jahre Zeit,
einen Änderungsantrag zu stellen, wonach die Bescheide der 18
Jahre hinsichtlich der Behinderung geändert werden können.

Ja, sehe ich inzwischen auch so, wenngleich nicht ab Ergehen, sondern ab Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.

Obwohl es rein gesetzestreu logisch nicht so sein dürfte. Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, kann sie ja nicht mehr am Ablaufen gehemmt werden. Aber zum Glück haben wir einen Praktiker in der Familie (Steuerobersekretär im Finanamt), der sah das anders und meinte, auch uralte Fälle haben die schon innerhalb der 2-Jahres-Frist geändert.

Also auf die Ausgangsfrage bezogen würde das bedeuten, daß sozusagen „unbegrenzt“ rückwirkend jeder Steuerbescheid innerhalb der Gültigkeit des Grundlagenbescheides geändert werden kann. Man muß die Änderung nur innerhalb der zwei Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Festsetzungsverjährung Grundlagenbescheid MdE
Hi

Die Steuererklärung für 2003 wurde in 2005 abgegeben und der
Bescheid ist auch von 2005.
Der Bescheid vom Versorgungsamt ist von 2009 und enthält eine
rückwirkende Anerkennung des GdB für die letzten 18 Jahre.

  • Lawrence schreibt bis 2003 sollte eine Änderung möglich sein
  • StBAnw schreibt ebenso, daß es noch möglich wäre aufgrund
    Anlaufhemmung, Festsetzungsfrist 4 Jahre, Ablaufhemmung 2
    Jahre nach Bekanntgabe des GdB-Bescheides

beide hatten nicht die exakten Daten

Abgabe der Steuererklärung 2003 in 2005 ergibt Anlaufhemmung bis zum 31.12.2005, dann 4 Jahre dazu, ergibt regulärer Ablauf Festsetzungsverjährungsfrist 31.12.2009.

Laut Angabe wurde der Bescheid des Versorgungsamts in 2009 bekanntgegeben. Soweit dieser Bescheid auszuwerten ist, tritt Ablaufhemmung ein, siehe § 171 Abs 10 EstG. Dabei läuft die 2 Jahresfrist ab Bekanntgabe des Bescheids des Versorgungsamts und endet am gleichen Tag in 2011, nicht erst am Jahresende.

§ 171 (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__171.html

Eventuell ist noch Zeit, den Einkommensteuerbescheid 2003 zu ändern. Wenn man sich nicht die Chance verbauen will, sollte man die Änderung beim Finanzamt schleunigst beantragen. Eine Kopie des Bescheids 2003 beizulegen, kann nicht schaden.

Schöne Grüße
C.

Hi,

D.h. ab Ergehen des Grundlagenbescheides hat man 2 Jahre Zeit,
einen Änderungsantrag zu stellen, wonach die Bescheide der 18
Jahre hinsichtlich der Behinderung geändert werden können.

Ja, sehe ich inzwischen auch so, wenngleich nicht ab Ergehen,
sondern ab Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.

Obwohl es rein gesetzestreu logisch nicht so sein dürfte. Wenn
die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, kann sie ja nicht mehr
am Ablaufen gehemmt werden. Aber zum Glück haben wir einen
Praktiker in der Familie (Steuerobersekretär im Finanamt), der
sah das anders und meinte, auch uralte Fälle haben die schon
innerhalb der 2-Jahres-Frist geändert.

Also auf die Ausgangsfrage bezogen würde das bedeuten, daß
sozusagen „unbegrenzt“ rückwirkend jeder Steuerbescheid
innerhalb der Gültigkeit des Grundlagenbescheides geändert
werden kann. Man muß die Änderung nur innerhalb der zwei Jahre
nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides beantragen.

siehe OFD Niedersachsen, 17.9.2010, S 0353 - 9 - StO 144
leider nicht im Internet zu finden.

Darin heißt es:
„8.2 Enthalten die Feststellungen des Versorgungsamtes eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung, kommt eine Änderung der von der Rückwirkung betroffenen Steuerfestsetzung(en) nur dann in Betracht, wenn die Regelfestsetzungsfrist bzw. die Frist nach § 171 Abs. 10 AO noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist ausreichend, wenn der Stpfl. seinen Änderungsantrag innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169, 170, 171 AO) bzw. innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO stellt (§ 171 Abs. 3 AO) und den Feststellungsbescheid nachreicht. Die Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (BFH-Urteil vom 22.2.1991, BStBl 1991 II S. 717). Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Veranlagungszeiträume ein Antrag nach § 33b Abs. 1 EStG dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die zu ändernden Einkommensteuerbescheide steht grundsätzlich einer Änderung nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Änderung innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung beantragt (vgl. jedoch auch 8.3).“

Dann folgen Ausführungen, wann von einer Verwirkung auszugehen ist. Das ist bei Veranlagungszeitraum 2003 noch nicht relevant. Der Erlass nimmt Verwirkung erst bei Ablauf von 10 Jahren an, da hinterzogene Steuern auch nicht mehr festgesetzt werden (Analogieschluss).

Es kommt also an, die Änderung vor Ablauf der 2Jahresfrist zu beantragen.

Schöne Grüße
C.