§171 Abs. 10 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist insoweit es den Grundlagenbescheid betrifft. Das gilt auch, wenn die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. D.h. ab Ergehen des Grundlagenbescheides hat man 2 Jahre Zeit, einen Änderungsantrag zu stellen, wonach die Bescheide der 18 Jahre hinsichtlich der Behinderung geändert werden können.
Zitat OFD Niedersachsen v. 17.09.2010:
_8. Änderung von Folgebescheiden für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume
Da Verwaltungsakte ressortfremder Behörden (z. B. Feststellungsbescheid der Versorgungsämter nach § 69 Abs. 1 SGB IX oder Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) ohne Einhaltung von Festsetzungsfristen ergehen können, können auch Steuerbescheide länger zurückliegender Veranlagungszeiträume von einer Änderung betroffen sein. Ebenso ist es denkbar, dass Rechtsbehelfe auf Feststellungsebene erst nach (sehr) langer Zeit rechtskräftig abgeschlossen werden.
8.1 Ist dem Folge-Finanzamt bekannt, dass zu dem Feststellungsverfahren ein Einspruchsverfahren bzw. ein Klageverfahren anhängig ist, sind die für eine mögliche Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO relevanten Aktenteile nicht nach den Bestimmungen zur Aufbewahrung und Aussonderung von Schriftgut bei den Finanzämtern auszusondern, sondern weiterhin vorzuhalten.
Liegen dem Finanzamt keine Unterlagen mehr vor, kann es nach dem BFH-Urteil vom 28. November 2007 – X R 11/07 –, BFH/NV 2008 S. 633, die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, wegen Fehlens der Steuerakten bestünden Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die Unklarheiten dem Grundlagen- oder dem Folge-Finanzamt zuzurechnen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Folge-Finanzamt nicht über das Rechtsmittelverfahren unterrichtet wurde oder trotz Kenntnis des noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens die relevanten Aktenteile aussondert.
8.2 Enthalten die Feststellungen des Versorgungsamtes eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung, kommt eine Änderung der von der Rückwirkung betroffenen Steuerfestsetzung(en) nur dann in Betracht, wenn die Regelfestsetzungsfrist bzw. die Frist nach § 171 Abs. 10 AO noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist ausreichend, wenn der Stpfl. seinen Änderungsantrag innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169, 170, 171 AO) bzw. innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO stellt (§ 171 Abs. 3 AO) und den Feststellungsbescheid nachreicht. Die Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 BStBl 1991 II S. 717). Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Veranlagungszeiträume ein Antrag nach § 33b Abs. 1 EStG dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die zu ändernden Einkommensteuerbescheide steht grundsätzlich einer Änderung nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Änderung innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung beantragt_