Gdb von 30 auf 40 erhöht.neuer bescheid

hallo,
bin jahrgang 1979,beziehe leistungen nach dem SGB II. bin seit jahren in ambulanter behandlung beim neurologen/psychiater wegen depression und zwangsstörung. außerdem ambulant beim orthopäden wegen rückenbeschwerden

vor 5 monaten hatte ich einen verschlimmerungsantrag gestellt.nach paar monaten erhielt ich einen bescheid dass der antrag auf neufeststellung abgelehnt wurde und ich daher widerspruch einlegte und aktuellen befund einreichte.

vor kurzem habe ich einen widerspruchsbescheid vom versorgungsamt erhalten.bisher hatte ich einen GDB 30.

bisher 20 GdB auf depressive störungen
10 GdB auf Funktionsstörung der wirbelsäule

neuer GdB auf 40 erhöht.
30 GdB auf depressive störungen
10 Gdb auf funktionsstörung der wirbelsäule

In den verhältnissen, die für die erteilung des bescheides vom 00.00.200x maßgebend waren, ist eine wesentliche änderung eingetreten. dieser bescheid wird daher ab 00.00.2010 wie folgt geändert:
der bei Ihnen festgestellte grad der behinderung beträgt 40.

im übrigen wird der widerspruch zurückgewiesen.

meine frage noch, was ist der unterschied zwischen depressive störungen und depression?

in dem bescheid steht wie bisher „depressive störungen“.
die zwangsstörung wurde gar nicht berücksichtigt

  1. die einzelnen gesundheitsstörungen wurden entsprechend ihrem ausmaß an funktionellen einschränkungen berücksichtigt und festgestellt, so dass zur zeit keine möglichkeit besteht,ihrem widerspruch über die vorstehende entscheidung hinaus, weiter abzuhelfen.

Habe mich noch nicht entschieden ob ich klage öffne oder lieber drauf verzichte

Einfach weiter dran bleiben. Für die Erhöhung diplomatisch danken, aber noch darauf hinweisen, das die Zwangsstörung nicht berücksichigt wurde.

Manchmal muss man um jeden einzelnen kleinen Erfolg (leider) kämpfen.

MfG
Wolfgang Lindemeyer

hallo,

auch hallo,

leider muß ich dir sagen, daß ich davon überhaupt keine ahnung habe!

viele grüße
frank

Hi Sabotafka089

als Schweizer kann ich leider nicht weiterhelfen.

viel Glück!

Mit internetten Grüssen, André

Moin, ich bin kein Fachmann für solche Fragen. Depressive Störungen klingen für mich aber weniger gravierend als Depressionen, also wie ein Vorstufe. Für die Bemessung in GdB sind die sog. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ([http://www.bmas.de/portal/22788/property=pdf/2007__1…](http://www.bmas.de/portal/22788/property=pdf/2007 12 11 anhaltspunkte gutachter.pdf/)) maßgebend, die nur den Begriff der depressiven Störung, aber nicht der Depression kennen. Außerdem werden die einzelnen beeinträchtigungen nicht einfach addiert, sondern kumulativ zusammengerechnet. Dabei schaut man darauf, wie weit die Beschwerden sich gegenseitig noch verstärken und wieweit es keine größere Beeinträchtigung gibt.
Ich empfehle, mit dem Bescheid zu einer Beratungsstelle zu gehen, z.B. bei der Kommune oder zum Sozialverband. Dort kann der Bescheid erläutert (und auseinandergepflückt) werden. Auch gerne mich noch einmal fragen.
Gruß,
Ulrich

Hallo Sabotafka089,

die Maßstäbe der Versorgungsämter werden ein wohl nie gelöstes Rätsel bleiben. Eine Klage ist daher der einzige Weg. Durch das fehlende Einkommen kann Verfahrensbeihilfe oder später Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies erledigt man unbedingt vor!!! der Konsultation bei einem Anwalt. Man nimmt seinen Alo-Bescheid, Personalausweis, letzten Kontoauszug und Mietvertrag zum Amtsgericht mit und stellt dort den Antag. Den Ablehnungsbescheid vom Versorgungsamt nicht vergessen. Dort wird geprüft, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat, wenn ja, wird eine Bescheinigung für den Anwalt ausgestellt. Dort muß man dann „nur“ 10 € (hoffentlich hat sich das nicht erhöht) bezahlen und kann sich beraten lassen.
Der Anwalt sollte, wenn möglich ein Fachanwalt für Sozialrecht sein. Diese kann man ergooglen.

Viel Erfolg!

Susa

Zur Krasnkheit kann ich leidrer nichts sagen, aber wenn die Sache so steht, wie Sie sagen, würde ich nicht aufgeben sondern wiederholt Einspruch einlegen, notfalls klagen. Sie haben schließlich das Problem, nicht irgendwelche Beamte. Wichtig ist, daß Sie einen Arzt haben, der voll auch Ihrer Seite steht.

Viele Erfolg und freundliche Grüße
J. Schön

hallo,

hallo zurück!

bin jahrgang 1979,beziehe leistungen nach dem SGB II. bin
seit jahren in ambulanter behandlung beim
neurologen/psychiater wegen depression und zwangsstörung.
außerdem ambulant beim orthopäden wegen rückenbeschwerden

vor 5 monaten hatte ich einen verschlimmerungsantrag
gestellt.nach paar monaten erhielt ich einen bescheid dass der
antrag auf neufeststellung abgelehnt wurde und ich daher
widerspruch einlegte und aktuellen befund einreichte.

vor kurzem habe ich einen widerspruchsbescheid vom
versorgungsamt erhalten.bisher hatte ich einen GDB 30.

bisher 20 GdB auf depressive störungen
10 GdB auf Funktionsstörung der wirbelsäule

neuer GdB auf 40 erhöht.
30 GdB auf depressive störungen
10 Gdb auf funktionsstörung der wirbelsäule

In den verhältnissen, die für die erteilung des bescheides
vom 00.00.200x maßgebend waren, ist eine wesentliche änderung
eingetreten. dieser bescheid wird daher ab 00.00.2010 wie
folgt geändert:
der bei Ihnen festgestellte grad der behinderung beträgt 40.
im übrigen wird der widerspruch zurückgewiesen.

meine frage noch, was ist der unterschied zwischen depressive
störungen und depression?

keine ahnung- frag´ doch deinen arzt- der/ die soll dir helfen und dich beraten!!!- gibt´s eine selbsthilfegruppe?

in dem bescheid steht wie bisher „depressive störungen“.

die zwangsstörung wurde gar nicht berücksichtigt

s.o: ÄrztIn

  1. die einzelnen gesundheitsstörungen wurden entsprechend
    ihrem ausmaß an funktionellen einschränkungen berücksichtigt
    und festgestellt, so dass zur zeit keine möglichkeit
    besteht,ihrem widerspruch über die vorstehende entscheidung
    hinaus, weiter abzuhelfen.

Habe mich noch nicht entschieden ob ich klage öffne oder
lieber drauf verzichte

im zwiefelfalle klagen- kannste auch ohne rechtsanwÄltIn- beiziehung aber u.U. (musstu selbst beurteilen) wg mgl. formaler fehler besser- evtl. hilfe VdK? (hat aber wartefrist für neue fälle)- gericht wird wohl ein gutachten von einem gerichtl. bestellten gutachter anfordern- vllt. kannstu rausfinden, wer die bei euch macht- beim sozialgericht anrufen!

  • wichtig für dich: willstu dich dem aussetzen?

soweit meine mir mögliche (laienhafte) einlassung.
grüsse, erfolg!
vllt. kompetentere antwort auch hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp

Ich würde mit dem Neurologen darüber sprechen.
Gegebenenfalls nach einem halben Jahr neuen Verschlimmerungsantrag stellen. Kann bei einem anderen Bearbeiter landen. Klage kann sehr langwierig sein!!

hallo,

bin jahrgang 1979,beziehe leistungen nach dem SGB II. bin
seit jahren in ambulanter behandlung beim
neurologen/psychiater wegen depression und zwangsstörung.
außerdem ambulant beim orthopäden wegen rückenbeschwerden

vor 5 monaten hatte ich einen verschlimmerungsantrag
gestellt.nach paar monaten erhielt ich einen bescheid dass der
antrag auf neufeststellung abgelehnt wurde und ich daher
widerspruch einlegte und aktuellen befund einreichte.

vor kurzem habe ich einen widerspruchsbescheid vom
versorgungsamt erhalten.bisher hatte ich einen GDB 30.

bisher 20 GdB auf depressive störungen

10 GdB auf Funktionsstörung der wirbelsäule

neuer GdB auf 40 erhöht.

30 GdB auf depressive störungen

10 Gdb auf funktionsstörung der wirbelsäule

In den verhältnissen, die für die erteilung des bescheides
vom 00.00.200x maßgebend waren, ist eine wesentliche änderung
eingetreten. dieser bescheid wird daher ab 00.00.2010 wie
folgt geändert:

der bei Ihnen festgestellte grad der behinderung beträgt 40.

im übrigen wird der widerspruch zurückgewiesen.

meine frage noch, was ist der unterschied zwischen depressive
störungen und depression?

in dem bescheid steht wie bisher „depressive störungen“.

Hallo,
ja mit dem GdB ist das immer so eine Sache. Ich selber habe einen GdB von 50 nach dem 2. Anlauf erhalten. Ich hab keinen Widerspruch eingelegt, sondern nach kurzer Zeit einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Das geht anscheinend reibungsloser.
Störungen werden gegeneinander verrechnet. Was dabei heraus kommt ist nicht vorhersagbar, ist manchmal auch nicht ganz logisch. Man kann also nicht einfach die Prozente der einzelnen Störungen addieren.
Wahrscheinlich wurde die Zwangsstörung als funktionell nicht gravierend unberücksichtigt gelassen oder der depressiven Störung angerechnet.

Zu der Frage nach dem Unterschied zwischen Depression und depressiver Störung: ich meine, dass es da keinen gibt. So weit ich das verstanden habe, ist depressive Störung aber ein Sammelbegriff, da es ja verschiedene Formen der Depression gibt. Daher bleibt es hier noch etwas unklarer, wie die Entscheidung für den GdB 40 begründet ist. Wie gesagt: ein Verschlimmerungsantrag mit einem guten Befundbericht vom Hausarzt oder besser Neurologen könnte helfen.

Viele Grüße,
gabi_k

Hallo,

diese Fragen können Ihnen nur Experten vom Versorgungs- und anderen Fachämtern beantworten, wir leider nicht, sorry.

Besten Gruß und viel Erfolg,
Ihr R4H-Team
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Hallo,

ich kann dir erst jetzt antworten, weil ich mich auch noch informieren musste.
Du solltest beim Versorgungsamt nachfragen, warum das so ist. Du hast die Möglichkeit dort in dein Gutachten einzusehen. Außerdem hast du die Möglichkeit dir ein neues Gutachten erstellen zu lassen.
Dess weiteren kannst du in der ICD10 Klassifizierung nachschlagen was deine Frage der Diagnosestellung angeht.

Mehr kann ich dir leider nicht mitteilen

Alles gute
Martina

Hallo,
zu solchen Fragen kann ich leider nichts Hilfreiches sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Mall