Geänderte Eigentumsverhältnisse - wer haftet?

Hallo zusammen,

gesetzt sei mal der folgende Fall:

Ehepaar X wohnt im eigenen Häuschen und verfügt auch über eine Haftpflichtversicherung. Mit dieser Haftpflichtversicherung sichert sich Ehepaar X auch gegen Fälle ab, bei denen andere Personen im Zusammenhang mit ihrem Haus zu Schaden kommen könnten (z. B. Besuch eines Bekannten bei Ehepaar X, verschneite Zuwegung, Sturz des Bekannten trotz Räumung, die Haftpflichtversicherung kommt für Folgeschäden auf).

Nun überschreibt Ehepaar X den gemeinsamen Kindern das Häuschen, bleibt darin aber wohnen und kommt für alle mit dem Haus in Zusammenhang stehenden Kosten weiterhin selber auf (z. B. Grundabgaben etc.). Dies ist auch im Notarvertrag so geregelt. Die Kinder erhalten keine Miete; im Vertrag ist ein Nießbrauchsrecht sowohl für Herrn als auch Frau X vereinbart.

Wie verhält es sich nun mit der Haftpflichtversicherung, die bei mit dem Haus in Zusammenhang stehenden Schäden aufkommt. Ist die bestehende Haftpflichtversicherung des Ehepaars X hier weiter ausreichend? Oder müssen die Kinder, die ja nun Eigentümer des Hauses sind, eine solche Versicherung abschließen?

Ist ein Haus vermietet, wird ja der Eigentümer bei Schäden in die Pflicht genommen und schließt daher üblicherweise eine Versicherung ab, deren Kosten er dem Mieter über die NK-Abrechnung in Rechnung stellen kann. Wie aber verhält es sich beim o. a. Fall?

Für Antworten schon jetzt vielen Dank!

Gruß
Kirsten

Hallo,

eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kann jeder abschließen. Sowohl der Vermieter, als auch der MIETER. Hauptsache es ist überhaupt eine da.

Wenn der Vermieter die Räum-und Streupflicht auf den Mieter übertragen hat, reicht auch des Mieters Privathaftpflicht, wenn dort der Bestandteil Haus- und Grund mit abgesichert ist.

VG René

Ehepaar X wohnt im eigenen Häuschen und verfügt auch über eine Haftpflichtversicherung.

Was für eine ? Privat-haftplficht ? Haus- und Grundbesitzerhaftplficht ?

Wie verhält es sich nun mit der Haftpflichtversicherung, die bei mit dem Haus in Zusammenhang stehenden Schäden aufkommt.

Die Privathaftplficht würde nicht mehr einstehen.

Ist die bestehende Haftpflichtversicherung des Ehepaars X hier weiter ausreichend?

Wenn es die richtige ist, ja.

Oder müssen die Kinder, die ja nun Eigentümer des Hauses sind, eine solche Versicherung abschließen?

Wäre zu empfehlen.

muss hier leider widersprechen.
Wenn ein Hausbesitzer die Streupflicht auf einen Mieter überträgt,
bedeutet dies noch lange nicht, dass dieses Zweifamilienhaus bzw. Mehrfamilienhaus über die Privathaftpflichtversicherung des Mieters abgesichert ist.

Gruß

Hallo,

bedeutet dies noch lange nicht, dass dieses Zweifamilienhaus
bzw. Mehrfamilienhaus über die Privathaftpflichtversicherung
des Mieters abgesichert ist.

da geb ich Dir Recht, dass dies nicht für Zwei- oder Mehrfamilienhäuser gilt.

Da es im UP lautete:

Ehepaar X wohnt im eigenen Häuschen

bin ich auf die größeren Hütten nicht eingegangen.:wink:

Da aber sicher dieser Beitrag auch späteren Usern helfen soll, ist Dein Hinweis zu den größeren Hütten mehr als berechtigt!

VG René

Hallo zusammen,

und an dieser Stelle schon einmal danke für die ersten Antworten.

Bei diesem konstruierten Fall handelt es sich nicht um eine Privathaftpflichtversicherung, sondern eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Diese wurde zu Zeiten abgeschlossen, als das Haus noch den Eltern gehörte. Sie wurde aber mit dem Eigentümerwechsel nicht gekündigt, da die Eltern im Notarvertrag ausdrücklich geregelt hatten, für alle mit dem Haus in Zusammenhang stehenden Kosten weiter selber aufkommen zu wollen.

Wie gesagt besteht zwischen Eltern und Kindern kein Mietverhältnis. Die Eltern wohnen einfach nur weiter im Haus und fragen sich nun, ob ihre Kinder in die Haftung genommen werden könnten, wenn etwas passiert.

Bei dem HäusCHEN handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das ausschließlich von den Eltern bewohnt wird.

Viele Grüße
Kirsten

Hallo Kirsten,

für die Haus- und Grundeigentümer-HV ist auch ein Wechsel des Versicherungsnehmers (VN) möglich. Den Beitrag können dabei auch die Eltern weiter tragen. Dazu reicht ein formloses Schreiben mit Wunsch „VN-Wechsel“ an den Versicherer, alter und neuer VN müssen unterschreiben. Ggf. auf die abweichende Beitragszahlung hinweisen.

Möglicherweise gibt es noch eine sparsamere Lösung über die Privathaftpflicht der Eltern. Dazu müßte eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen und im Versicherungsschein dokumentiert werden. Die Formulierung sollte von einem Fachmann geprüft werden.

Die Auferlegung der Räum- und Streupflichten an dem Bewohner ist zwar scheinbar eine pfiffige Lösung. Wenn aber bei Sturm eine Dachpfanne Nachbar´s Kopf trifft, ist doch der Eigentümer in der Haftung. Die „Kollegen“ mit der pfiffigen Idee können ja dann den Hut rumgehen lassen :wink:

Viele Grüße
oscar.

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Hi,

für die Haus- und Grundeigentümer-HV ist auch ein Wechsel des
Versicherungsnehmers (VN) möglich.

Ist hier nicht notwendig, da auch Mieter sowas abschließen können!

Möglicherweise gibt es noch eine sparsamere Lösung über die
Privathaftpflicht der Eltern. Dazu müßte eine besondere
Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen und im
Versicherungsschein dokumentiert werden. Die Formulierung
sollte von einem Fachmann geprüft werden.

Ist im Einzelfall sicher möglich, allerdings wäre hier das Lesen der „alten Privathaftpflichtbedingungen“ mal interessanter!
Denn seit neuerem gehen die Gesellschaften dazu über, die HuG aus der PHV auszugliedern.

Wenn aber bei Sturm
eine Dachpfanne Nachbar´s Kopf trifft, ist doch der Eigentümer
in der Haftung. Die „Kollegen“ mit der pfiffigen Idee können
ja dann den Hut rumgehen lassen :wink:

Na dass nenn ich aber grob fahrlässig, wenn nicht sogar Vorsatz vom Nachbarn. Er stellt sich genau unter die fliegende Dachpfanne!:smile:)))

Auch der Schienenfahrzeuganprall auf Amrum ist nicht abgesichert…:smile:)

Aber mal Spaß bei seite, seit die Gesellschaften dazu übergehen die HuG auszugliedern aus der PHV (meist still und heimlich, auch ohne dem Vertreter es zu sagen!) ist ein separater Abschluß der HuG sicher zu empfehlen. Allerdings erst bitte nach dem lesen der PHV Bedingungen!:wink:

VG René

Lieber silex1,

für die Haus- und Grundeigentümer-HV ist auch ein Wechsel des Versicherungsnehmers (VN) möglich.

Ist hier nicht notwendig, da auch Mieter sowas abschließen können!

… versichert ist immer nur die „gesetzliche Haftpflicht“. Für einige Risiken aus Immobilien liegt die definitiv beim Eigentümer.

… seit neuerem gehen die Gesellschaften dazu über, die HuG aus der PHV auszugliedern.

Habe mal mein Anlysesystem bemüht: ca. 470 Angebote mit Einschluss selbst genutztes Einfamilienhaus und knapp 200 Angebote mit Einschluss selbst genutztes Zweifamilienhaus.

Dass Versicherer den eigenen Vertretern Informationen vorenthalten, ist sicher nicht akzeptabel. Es gibt sogar Versicherer, die den Kunden der eigenen Vertreter Bedingungsverbesserungen vorenthalten. Habe gerade ein Beispiel eines großen Rechtsschutzversicherers gefunden, dessen Bedingungswerke mit dem Kennbuchsaben „M“ waren nur Maklern zugänglich. Der Wettbewerb findet eben schon beim (sachkundigen) Vermittler statt und nicht erst beim Kunden. Seit ARB2010 ist jedoch wieder Gleichstand. Gut so!

Übrigens: Schäden durch bei Sturm abgerissene Gebäudeteile sind garnicht so selten. Der erschlagene Nachbar ist natürlich nicht der Regelfall. Gut so! :wink:

Grüße
oscar.