Hallo,
Ich habe meine Steuererklärung zurückerhalten und habe ein paar Werbungskosten vergessen mit anzugeben. Man sagte es gibt dann diese sogenannte geänderte Steuererklärung. Meine Frage: Gibt es da extra ein Formular? Oder muss ich nochmal die ganze Steuer erneut eingebn plus den neuen Werbungskosten? Oder genügt ein formloses Schreiben mit den Belegen dazu? Muss ich separat Einspruch einlegen oder ist der Einspruch mit der Änderung gültig?
Würde mich auf Infos freuen.
Vielen dank
Tom
Hallo Tom,
wenn Du Deine Steuererklärung zurück gehalten hast, wemute ich, Dir ligt der Steuerbescheid vor.
Es gibt kein Formular für geänzende Angaben.
Wenn der Steuerbescheid vorliegt, Einspruch einlegen ( 4-Wochen Frist ) mit der Begründung der erhöhten Werbungskosten ( Aufstellung und Belege vorlegen ),
Wenn Du diese Unterlagen vorlegst, sollte alles normal laufen.
Zur Sicherheit beim FA nachfragen.
MfG
Stefan Seidel
Hallo Tom,
der Nachtrag geht wie folgt:
- gib Deine Steueridentifikations- und Steuernummer an
- beziehe Dich auf den Steuerbescheid, den Du ändern willst
- füge die Begründung an
- teile dem FA die neue Tatsache mit
- erläutere auch die Auswirkung auf den Steuerbescheid
- schildere dem FA, warum Dich kein grobes Verschulden trifft, dass die neue Tatsache erst jetzt bekannt wird
Freundliche Grüße
Peter
Hallo,
man sollte formlos schriftlich innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen und die Kosten nachreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe können Sie Einspruch oder einen Änderungsantrag stellen. Einfach ein Schreiben ans FA schicken und dann die gewünschten Änderungen erläutern und belegen (Kopie reich)
Ich weiß nicht wie alt der Bescheid ist den du ändern lassen möchtest. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist reicht ein Schreiben nach §172 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__172.html)
was ein Antrag auf schlichte Änderung wäre.
Ist die Einspruchsfrist verstrichen und du möchtest mehr Geld vom FA haben, dann darf kein Verschulden deinerseits vorliegen und ein Antrag nach §173 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html) ist beim FA einzureichen.
Der Einspruch wäre in beiden Fällen unnötig.
Also in beiden Fällen setzt du einfach ein Schreiben auf, erklärst dass du z.B. auf Grund starker beruflicher Belastung(oder weil dir es als Laie erst später klar wurde) ein, zwei Posten in deiner ESt- Erklärung nicht abschließend durchdacht hast und nun doch Werbungskosten entstanden sind, die als abzugsfähig zu behandeln sind. Belege brauchst du nicht mit einreichen, je nach Bearbeiter bei deinem FA, könnte das aber hilfreich für eine schnelle Bearbeitung sein.
Dann viel Erfolg, AoG, Grüße, Björn