Herr X habt ein Gebäude, das er an eine Firma vermietet hat.
Bei einem Einbruch wurden u. a. Gebäudebestandteile beschädigt (Schlösser + Glasscheibe).
Frage:
Welche Versicherung ist hierfür zuständig; Gebäudeversicherung von Herrn X oder die Inhaltsversicherung der eingemieteten Firma?
Frage:
Sollte evtl. beide Versicherungen etwas mit der Sache zu tun haben; gibt es da diese Regelung „eigen vor fremd“? Soll heissen, dass erst die Gebäudeversicherung von Herrn X zuständig ist und diese evtl. Regress an dem Inhaltsversicherer nehmen kann?
Frage:
Welche Versicherung ist hierfür zuständig; Gebäudeversicherung
von Herrn X oder die Inhaltsversicherung der eingemieteten Firma?
Zuerst die Inhaltsversicherung. Sollte diese nicht vorhanden sein oder den schaden nicht decken, kann sich der Eigentümer an seine Gebäudeversciehrung wenden, so denn dieser Passus mitversichert ist.
Schäden durch Einbruchdiebstahl sind durch die Geschäftsinhaltsversicherung zu tragen.
In der gewerblichen Gebäudeversicherung ist der Einbruchdiebstahl kein versichertes Risiko, da hier nur bestimmte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Elementarereignisse versichert sind.
Eine Abgrenzung kann es nur bei Glasschäden geben. In der Inhaltsversicherung sind zwar Schäden an Fenstern eingeschlossen, jedoch sind Schaufensterscheiben meist ausgeschlossen.
Hierfür ist ein Ersatz dann nur über eine besondere Glasversicherung möglich. Dabei spielt es keine Rolle ob der Vermieter oder Mieter eine solche hat. Besteht keine solche Versicherung, wird meist wohl der Mieter die Reparatur aufgrund des Mietvertrages zahlen müssen.
Eine Inhaltsversicherung ist leider nicht vorhanden. In der Gebäudeversicherung sind Gebäudebeschädigungen an gemeinschaftlich genutzten Gebäudebestandteilen durch unbefugte Dritte mitversichert.
Wenn in dem Objekt nur ein Mieter vorhanden ist und die Eingangstür aufgebrochen wurde, ist diese Eingangstür gemeinschaftlich genutzt?
Für den Fall: Inhaltversicherung ist nicht vorhanden. Gebäudeversicherung lehnt Übernahme der Kosten ab, da es sich nicht um gemeinschaftlich genutzte Gebäudebestandteile handelt.Kann der Gebäudeeigentümer die Kosten (Reparatur Eingangstür) auf den Mieter umlegen (unabhängig davon ob eine Inhaltsversicherung besteht oder nicht)?
Sollte der Vermieter für solche Fälle darauf achten, dass der Mieter eine Inhaltsversicherung abschließt?
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